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Kein Ausscheren aus gemeinsamer Müllentsorgung über „Privattonne“

LG Frankfurt/Main2-13 S 168/1627.04.2017GE 2017, 665

WEG § 16 Abs. 2, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn weiteren Wohnungen in der äußeren Form von Reihenhäusern besteht. Die Kl. ist Eigentümer eines Reihenhauses und bewohnt dieses alleine. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemeinsame Müllcontainer, welche von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Die Umlage der Entsorgungskosten erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Auf der Wohnungseigentümerversammlung stellte die Kl. den Antrag, dass ihr die übrigen Eigentümer erlauben sollten, eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten, an welchem sie ein Sondernutzungsrecht hat, aufzustellen, und sie im Gegenzug nicht mehr an den Kosten der gemeinsamen Müllentsorgung zu beteiligen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Kl., verbunden mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Ansicht vertreten, die Kl. habe gegen die Bekl. einen Anspruch, aus der gemeinsamen Müllentsorgung zu entlassen zu werden und ihr eine eigene Müllentsorgung zu ermöglichen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., mit der diese ihren erstin­stanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgen. …

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Berufung der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Kl. habe einen Anspruch, aus der gemeinsamen Müllentsorgung entlassen zu werden.

Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus der Teilungserklärung noch aus dem WEG. Aus der Teilungserklärung ergibt sich - wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat - ein derartiger Anspruch nicht. …

In der Sache begehrt die Kl. auch nicht - wie das Amtsgericht offenbar meint - eine Änderung des Verteilungsschlüssels. Eine solche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels (§ 16 Abs. 2, 3 WEG) kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings gegen den Widerspruch der anderen Eigentümer nur unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 131/10, Rn. 11 m.w.N.).

Hierum geht es im vorliegenden Fall der Kl. allerdings nicht. Denn sie begehrt nicht, dass der derzeitige Verteilerschlüssel entsprechend den Miteigentumsanteilen geändert wird und nunmehr etwa eine Verteilung nach Kopfteilen etc. erfolgen soll, sondern ihr Begehr ist darauf gerichtet, insgesamt von den gemeinsamen Müllkosten befreit zu werden und ihren eigenen Müll selbständig entsorgen zu können.

Bei den Müllkosten handelt es sich jedoch um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, nämlich um Betriebskosten im Sinne der §§ 16 Abs. 2, 3 WEG, 556 BGB, § 2 Nr. 8 BetrkV. Zwar wird vertreten, dass in Ausnahmefällen ein Wohnungseigentümer auch einen Anspruch auf Befreiung von bestimmten Kosten haben kann. Diskutiert wird dies etwa für verbrauchsabhängige Kosten im Falle des dauerhaften Leerstandes einer Wohnung wegen Unverkäuflichkeit (vgl. Niedenführ, § 16 Rn. 129). Ob die Kammer dieser Auffassung beitritt, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, denn um einen solchen gesondert gelagerten Ausnahmefall handelt es sich hier nicht.

Die Kl. begehrt die Freistellung von der Pflicht zur Tragung der gemeinsamen Müllkosten, weil sie - der Sache nach zu Recht - der Ansicht ist, nicht ihrem Kostenanteil entsprechend Müll zu erzeugen. Dieses entspricht allerdings dem typischen Risiko von Betriebskosten, da diese - was gerade bei den Kosten der Müllentsorgung offensichtlich ist - nach einem generellen Verteilmaßstab umzulegen sind, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes einzelnen Eigentümers berücksichtigt werden können. Daher entspricht es gefestigter Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes, dass jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen muss, wenn er bestimmte Einrichtung, wie z. B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschinen- oder Tischtennisräume nicht nutzt (BGH NJW 1984, 2576, 2577, BGHZ 92, 18). Denn es besteht gerade kein Grundsatz dahingehend, dass ein Wohnungseigentümer Kosten für Einrichtungen nicht oder nur in einem geringen Umfang zu tragen hat, wenn ihm diese persönlich keinen Nutzen bereiten (BGH aaO.).

Hieraus ergibt sich, dass die Kl. - auch wenn sie nur in geringem Umfang Müll erzeugt - sich weiterhin an der gemeinsamen Müllentsorgung beteiligen muss. Insoweit ist zudem auch zu berücksichtigen, dass gerade bei größeren Anlagen - wie hier - auch Müll auf dem Gemeinschaftseigentum anfallen kann, dessen Entsorgung ebenfalls eine gemeinschaftliche Aufgabe ist.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Kl. einen Anspruch auf Abänderung des Verteilerschlüssels etwa dahingehend hat, dass nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Wohnungen, Bewohnerzahl etc. differenziert wird oder eine generelle Regelung dahingehend beschlossen wird, dass lediglich eine Gemeinschaftsmüllentsorgung für das Mehrfamilienhaus angeboten wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, denn hiermit war die Wohnungseigentümerversammlung nicht befasst, so dass insoweit auch eine entsprechende Entscheidung des Gerichtes nicht möglich ist.

Zwar ist für den insoweit gestellten Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG nicht erforderlich, dass die Kl.seite einen konkreten Klageantrag stellt, allerdings ist zwingend erforderlich, dass die Wohnungseigentümerversammlung mit dem entsprechenden Beschlussbegehren zuvor befasst war, denn es ist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht des Gerichtes, Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen.

Nach alledem war auf die Berufung der Bekl. das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn weiteren Wohnungen in der äußeren Form von Reihenhäusern besteht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Reihenhauses und bewohnt dieses allein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemeinsame Müllcontainer, welche von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Die Umlage der Entsorgungskosten erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Ein Antrag der Klägerin, dass ihr die übrigen Eigentümer erlauben sollten, eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufzustellen und sich nicht mehr an den gemeinsamen Müllentsorgungskosten zu beteiligen, wurde in der Versammlung abgelehnt. Hiergegen die Anfechtungsklage der Klägerin, verbunden mit einem Verpflichtungsantrag. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Die Klägerin hat keinen Anspruch, aus der gemeinsamen Müllentsorgung entlassen zu werden. Dies ergibt sich weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Gesetz. Die Klägerin verlangt auch nicht eine Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2, 3 WEG (was gegen den Widerspruch der anderen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10 -, GE 2011, 553). Die Klägerin beruft sich lediglich darauf, dass sie nicht ihrem Kostenanteil entsprechend Müll erzeugt. Dies entspricht aber dem typischen Risiko bei Betriebskosten, die nach einem generellen Verteilungsmaßstab umzulegen sind, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes Eigentümers berücksichtigt werden können.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil entspricht der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs, dass jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten gleichermaßen aufkommen muss, wenn er bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller usw. nicht nutzt. Der Klägerin wird es auch nicht helfen, wenn sie – was das Urteil abschließend andeutet – im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur wegen der Müllkosten geltend macht. Dann müsste nämlich ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheinen. Insgesamt wird die Müllentsorgung nur unerhebliche Betriebskosten auslösen. Letztlich würde es darauf hinauslaufen, dass die Kosten auch für andere Wohnungseigentümer nach dem jeweils konkret anfallenden Umfang des Mülls festgestellt werden müssten.