Kein Anspruch des Grundversorgers auf Unterbrechung der Stromversorgung und Zutritt
Strom GVV § 19
Leitsätze
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1. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss. Für den Vertragsabschluss ist der Versorgungsunternehmer darlegungs- und beweisbelastet und muss deshalb darlegen, wer die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte. Im Rahmen der den Eigentümer treffenden sekundären Darlegungslast muss er zwar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss aber nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den angeblichen Nutzern macht, wenn das Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird.
2. Der Stromversorger ist zur Unterbrechung der Stromversorgung nur bei einer Pflichtverletzung befugt, die von vornherein entfällt, wenn mangels Stromentnahme kein Vertrag zustande gekommen ist.
3. Der Grundversorger hat auch keinen Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Ablesung des Zählers, da auch dies das Bestehen eines Stromlieferungsvertrages voraussetzt.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Sachverhalt des LG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 - 88 O 94/19 -
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Die Kl. ist Stromlieferantin. Der Bekl. ist Eigentümer des Grundstücks … Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Duldung der Sperrung und Ablesung des Stromzählers in der Verbrauchsstelle …, welche im Haus des Bekl. liegt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 erklärte die Kl. gegenüber dem Bekl., dass seit dem 17. März 2017 ein neuer Stromliefervertrag zwischen ihr und dem Bekl. zustande gekommen sei.
Mit Rechnung vom 12. April 2018 rechnete die Kl. gegenüber dem Bekl. hinsichtlich der o. g. Verbrauchsstelle für den Zeitraum vom 17. März 2017 bis zum 7. März 2018 einen Stromverbrauch in Höhe von 14.047 kWh ab und stelle ihm hierfür einen Betrag in Höhe von 4.272,16 € in Rechnung. Ausweislich dieser Rechnung beruht der letzte Zählerstand auf einer maschinellen Schätzung. Da der Bekl. die Rechnung nicht ausglich, mahnte die Kl. mit Schreiben vom 20.9.2018 gegenüber dem Bekl. diesen Betrag sowie monatliche Abschlagsbeträge für die Monate Mai bis September 2018 in Höhe von jeweils 431 €. Daneben drohte die Kl. dem Bekl. die Stromunterbrechung an.
Bereits zuvor hatte der Bekl. mit Schreiben vom 2.3.2018 vom Bezirksamt Mitte von Berlin eine Anordnung erhalten, mit welcher das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück für unbewohnbar bzw. unnutzbar erklärt und er aufgefordert wurde, dieses vollständig räumen und es dauerhaft gegen den Zutritt durch Dritte sichern zu lassen.
Mit Schreiben vom 31.7.2018 bot der Bekl. der Kl. an, am 6.8.2018 um 9.50 Uhr zum Hauseingang des streitgegenständlichen Hauses zu kommen und die Zähler abzulesen. Er wies darauf hin, dass er das Haus im Anschluss sofort abschließen müsse, um Unbefugten das Betreten des Hauses zu verwehren.
Nachdem die Kl. zu dem von dem Bekl. angebotenen Termin am 6.8.2018 nicht erschien, teilte dieser mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass er das Nichterscheinen der Kl. sehr bedauere, dass er unverändert nicht bereit sei, für das Haus, die Wohnungen oder Gewerbeeinheiten Verträge mit der Bekl. abzuschließen, solange kein Strom auf seine Veranlassung hin verbraucht werde, und dass er für die Stromentnahme bis zur polizeilichen Räumung bzw. Wiederinbesitznahme des Hauses nicht aufkommen werde. […]
Der Bekl. ist der Ansicht, mit der Kl. in keinem Vertragsverhältnis hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferstelle zu stehen.
Hierzu behauptet er, dass er seit dem September 2012 keine Verfügungsgewalt über das Grundstück gehabt habe. Er habe seinerzeit Dritten, welche ein Interesse an der Anmietung einer Wohnung und später des Gesamtobjekts bekundet hätten, Zutritt zu dem Haus gewährt. Diese hätten sich sodann in den Besitz des Objekts gesetzt. Eine von diesen Dritten gegründete Hausverwaltung habe dann sämtliche Wohnungen im Objekt an diverse Personen vermietet. Er habe sich jahrelang um die Räumung des Grundstücks bemüht, habe jedoch aufgrund des Umstands, dass er die tatsächlichen Nutzer nicht hinreichend habe benennen können, keine Möglichkeit der zivilrechtlichen Durchsetzung seines Räumungsanspruchs gehabt.
Erst nach Erlass der o. g. Räumungsanordnung sei am 16.4.2018 - offensichtlich im Auftrag des Bezirksamts - die Räumung durch die Polizei erfolgt. Die Schlüssel zum Objekt habe er erst im Juli 2018 vom Bezirksamt erhalten. Zwei Tage nach Räumung und Sicherung des Objekts durch das Bezirksamt sei in das Objekt eingebrochen worden, wobei sämtliche Elektrosteigleitungen aus den Wänden gestemmt worden seien.
Aus den Gründen des LG
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1. Der Kl. steht kein Anspruch aus § 19 Abs. 2 StromGVV auf Unterbrechung der Stromversorgung zu, da die dort genannte der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht nicht gegeben ist.
Den Bekl. trifft hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle bereits keine Zahlungsverpflichtung. Insbesondere stehen der Kl. gegenüber dem Bekl. weder die mit Schreiben vom 12.4.2018 in Rechnung gestellte Forderung für verbrauchten Strom noch die mit Schreiben vom 20.9.2018 angemahnten Abschlagsforderungen zu.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl. hat bereits nicht dargelegt, dass zwischen ihr und dem Bekl. ein Stromlieferungsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle entstanden ist.
1.1 Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss wurde nicht dargelegt.
a. Soweit die Kl. auf ihr Schreiben vom 16.7.2017 verweist, mit dem sie dem Bekl. mitteilt, dass zwischen ihr und dem Bekl. (rückwirkend) zum 17.3.2017 ein Stromliefervertrag zustande gekommen sei, hat sie nicht dargelegt, dass der Bekl. nach einem solchen Vertragsabschluss nachgesucht hat oder sich im Nachgang zu diesem Schreiben dahingehend geäußert hat, dass er mit einem solchen Vertragsabschluss einverstanden ist. D. h. die Kl. hat weder eine auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gerichtete Angebots- noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Bekl. dargelegt,
die sich auf das o. g. Schreiben bezieht.
Ein Zustandekommen eines Vertrages über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Kl. nicht dargelegt hat, dass der Bekl. ein Kaufmann ist. Zudem setzt ein Bestätigungsschreiben regelmäßig voraus, dass aus Sicht der Beteiligten ein Bedürfnis für die Klarstellung des Inhalts vorangegangener Verhandlungen besteht. Voraussetzung ist daher zumindest, dass im Vorfeld überhaupt Vertragsverhandlungen geführt wurden (Müko zum BGB, 8. Auflage, 2018, § 147 BGB, Rn. 16). Dass vor dem o. g. Schreiben der Kl. zwischen ihr und dem Bekl. Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages stattgefunden haben, behauptet die Kl. nicht.
b. Dass bereits zuvor, insbesondere vor dem Zeitpunkt, von dem der Bekl. behauptet, die Verfügungsbefugnis über das Objekt verloren zu haben, ein Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, legt die Kl. ebenfalls nicht dar. Wie sich aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 16.7.2017 sowie aus ihrer Rechnung vom 14.4.2018 - in dem von einer „Übernahme vom Vorgänger“ am 17.3.2017 die Rede ist - ergibt, geht die Kl. vielmehr selbst nicht von dem vorherigen Bestehen eines Stromlieferungsvertrags zwischen ihr und dem Bekl. im Hinblick auf die streitgegenständliche Verbrauchsstelle aus.
1.2 Auch ein Vertragsabschluss durch schlüssiges Handeln durch die Annahme einer Realofferte der Kl. durch den Bekl. hat die Kl. nicht dargelegt.
Zwar kann ein Stromlieferungsvertrag auch ohne ausdrücklichen Vertragsabschluss dadurch zustande kommen, dass ein Nutzer Strom aus einer Verbrauchsstelle entnimmt. So liegt in dem Bereitstellen von Strom durch ein Versorgungsunternehmen nach allgemeiner Ansicht ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrags, dass von demjenigen schlüssig angenommen wird, der aus dem Stromlieferungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, juris, Rn. 14). Dabei richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmers regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss (BGH, Urteil vom 5.6.2018 - VIII ZR 253/17, juris, 1. OS Rn. 2).
Hieraus ergibt sich, dass die für den Vertragsabschluss darlegungs- und beweisbelastete Kl. darlegen muss, dass in dem Zeitraum, in dem der Bekl. Verfügungsgewalt über die Verbrauchstelle hatte, aus dieser Strom bezogen wurde.
Vorliegend hat die Kl. nicht dargetan, dass der Bekl. vor Juli 2018 Verfügungsgewalt über die streitgegenständliche Verbrauchstelle hatte (dazu unter a). Für den danach liegenden Zeitraum hat Kl. nicht dargelegt, dass aus der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle Strom entnommen wurde (dazu unter b.).
a. Dass der Bekl. (vor dem Juli 2018) Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte, kann nicht bereits allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Bekl. Eigentümer des Grundstücks ist. So kommt nach den oben genannten Grundsätzen hinsichtlich einer sich in einer vermieteten Wohnung befindlichen Verbrauchsstelle ein Stromlieferungsvertrag aufgrund Entnahme regelmäßig mit dem Mieter und nicht mit dem Eigentümer zustande, da nur Ersterer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hat. Zwar dürfte den Bekl. als Eigentümer eine gewisse sekundäre Darlegungslast treffen, wenn er seine Verfügungsgewalt über die sich in seinem Objekt befindliche Verbrauchsstelle bestreitet. So trifft auch den Mieter, der geltend macht, er habe wegen einer vollständigen Untervermietung der Wohnung nicht mehr die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss, eine dahingehende sekundäre Darlegungslast, näher zu dem Untervermietungsverhältnis vorzutragen (BGH, Urteil vom 5.6.2018 - VIII ZR 253/17, juris, Rn. 10). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Bekl. jedoch nachgekommen, indem er vorgetragen hat, dass er aufgrund der Besetzung des Objekts die Verfügungsgewalt über das ganze Objekt verloren und diese erst im Juli 2018 wiedererlangt habe, nachdem ihm nach der polizeilichen Räumung des Objekts vom Bezirksamt die Schlüssel zum Objekt übergeben worden seien. Dieser Vortrag wird durch die Vorlage mehrerer Unterlagen, insbesondere der als Anlage B 3 vorgelegten Räumungsanordnung, aus der hervorgeht, dass das Objekt von einer Vielzahl unbekannter Bewohner genutzt wurde, gestützt. Soweit die Kl. meint, der Bekl. trage zu pauschal zum ganzen Objekt und nicht konkret zur streitgegenständlichen Verbrauchsstelle vor, ist anzumerken, dass der Vortrag des Bekl., dass das ganze Objekt besetzt und sämtliche Wohnungen durch Dritte an diverse ihm unbekannte Personen vermietet wurde, den Vortrag zur streitgegenständlichen Verbrauchsstelle mit einschließt. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Kl., die insoweit auf das als Anlage K 4 beigefügte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg verweist, ist der Bekl. im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch nicht gehalten darzulegen, welche konkrete andere Person statt seiner die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte. Soweit das Amtsgericht Charlottenburg in dem als Anlage K 4 beigefügten Urteil dies annimmt, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. In dem vom Amtsgericht zitierten Urteil des BGH (Beschluss vom 5.6.2018 - VIII ZR 253/17, juris, Rn. 10) führt dieser zwar aus, dass der Mieter, der behauptete, dass die Wohnung vollständig untervermietet ist, im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu dem Untermieter machen muss. Dies ist auf die hiesige Situation jedoch nicht übertragbar, da der Bekl. im Gegensatz zu dem Mieter, der seine Wohnung untervermietet, keine Kenntnis über die tatsächlichen Nutzer der Wohnung hat. Der Bekl. muss den Rahmen der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nur nachvollziehbar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den tatsächlichen Nutzern macht. Während dies dem Mieter, der seine Wohnung an einen Dritten untervermietet hat, ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, ist dies für den Hauseigentümer, dessen Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird, nicht möglich.
Auch kommt es nicht darauf an, ob dem Bekl. durch die Dritten der Zugang zum Haus völlig versagt worden ist. Maßgeblich ist lediglich, ob er die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte. Wurde die Wohnung, wie der Bekl. - unwiderlegt - vorträgt, durch Dritte bewohnt, erlangt er die Verfügungsmacht über die in der Wohnung liegende Verbrauchstelle nicht dadurch, dass ihm das Betreten des Objekts nicht versagt wird. Gleiches müsste sonst auch im Verhältnis vom Eigentümer zum Mieter einer Wohnung gelten. Hier ist jedoch anerkannt, dass durch die Entnahme von Strom ein Stromlieferungsvertrag allein mit dem Mieter als Inhaber der Verfügungsgewalt und nicht mit dem Eigentümer zustande kommt.
Dass dieser gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz hat, ist für die Inhaber der Verfügungsgewalt unerheblich. Denn auch gegenüber einem nicht berechtigten Besitzer kann der Eigentümer sein Recht zum Besitz nicht einfach durch Eigenmacht durchsetzen, § 858 BGB.
Schließlich muss der Bekl. auch nicht darlegen, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um die Verbrauchsstelle wieder in seinen Besitz zu nehmen. Maßgeblich für den Vertragsabschluss durch Entnahme von Strom ist allein, ob der Bekl. zum Zeitpunkt der Entnahme die Verfügungsgewalt über der Verbrauchsstelle hatte und nicht, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, diese wieder zu erlangen. Im Übrigen haftet der Eigentümer eines Objekts nicht für den Verbrauch der tatsächlichen Nutzer, weil er es versäumt, sich wieder in den Besitz des Objekts zu setzen oder diesbezüglich keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat.
b. Auch einen Vertragsabschluss nach dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch den Bekl. ab Juli 2018 hat die Kl. nicht dargelegt. Voraussetzung hierfür wäre, dass nach diesem Zeitpunkt tatsächlich Strom aus der Verbrauchsstelle entnommen worden ist, was die Kl. ebenfalls nicht dargelegt hat. Der Bekl. trägt insoweit vor, dass zwei Tage nach der Räumung durch die Polizei in das Objekt eingebrochen worden sei und sämtliche Elektrosteigleistungen herausgestemmt worden seien, so dass eine Stromentnahme nicht mehr möglich sei. Der an diesem Tag bestehende Zählerstand, den er durch das als Anlage B 8 eingereichte Foto dokumentiert habe, sei seitdem unverändert. Etwas Gegenteiliges konnte die Kl. weder darlegen noch beweisen. Soweit sie sich darauf beruft, dass der von dem Bekl. dokumentierte Zählerstand über dem in der Rechnung enthaltene Endzählerstand liegt und meint, dass hierdurch ein Verbrauch (nach Wiederinbesitznahme) belegt sei, lässt sie völlig außer Acht, dass der Zählerstand in der Rechnung allein auf einer maschinellen Schätzung beruht und daher nicht über den tatsächlichen Zählerstand zum Zeitpunkt der Wiedererlangung des Besitzes durch den Bekl. aussagt.
2. Auch ein Anspruch auf Sperrung aus § 19 Abs. 1 StromGVV besteht nicht.
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Bekl. gegen die StromGVV in nicht unerheblichen Maße schuldhaft zuwidergehandelt hat und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern.
2.1. Die Kl. legt bereits nicht dar, dass der Bekl. in einem nicht unerheblichen Maße gegen die StromGVV verstoßen hat. Da die Unterbrechung nach dem weiteren Wortlaut der Vorschrift erforderlich sein muss, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern, ist mit dem Verstoß insbesondere der Fall des Stromdiebstahls gemeint (vgl. de Wyl/Eder/Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss und Grundversorgungsverordnungen, 2. Auflage, 2016, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 3). Dass der Bekl. selbst Strom gestohlen hat oder einen solchen Stromdiebstahl in irgendeiner Weise gefördert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Auch ein sonstiges konkretes Verhalten, welches eine Zuwiderhandlung gegen StromGVV darstellen könnte, trägt die Kl. nicht vor. Da die Sperrung nach § 19 Abs. 1 StromGVV ohne vorherige Androhung fristlos erfolgen kann, sind hohe Anforderungen an die erhebliche Zuwiderhandlung zu stellen (vgl. de Wyl/Eder/Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss und Grundversorgungsverordnungen, 2. Auflage, 2016, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 5).
2.2. Schließlich hat die Kl. nicht dargelegt, dass in der Vergangenheit oder gegenwärtig Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung entnommen wurde bzw. wird, oder dass ein solcher „Schwarzbezug“ konkret droht.
3. Der Kl. steht gegenüber dem Bekl. auch kein Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Ablesung des streitgegenständlichen Zählers sowie Duldung der Ablesung des streitgegenständlichen Zählers aus § 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 StromGVV zu.
Danach hat der Grundversorger nach vorheriger Benachrichtigung ein Zutrittsrecht zu dem Grundstück und den Räumen seines Kunden, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtung nach § 11 StromGVV erforderlich ist.
3.1 Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber seinem Kunden, was voraussetzt, dass zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag besteht oder - im Falle eines Lieferantenwechsels - zumindest in der Vergangenheit bestand. Dass zwischen ihr und dem Bekl. ein Stromlieferungsvertrag besteht oder in der Vergangenheit bestanden hat, hat die Kl. nicht dargelegt. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Der Grundversorger ist dadurch auch nicht schutzlos gestellt, da er über den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber bzw. Messstellendienstleister, der unabhängig von dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Ablesung nach § 21 NAV hat, den Zähler ablesen kann.
3.2 Unabhängig davon besteht das Zutrittsrecht erst nach vorheriger Benachrichtigung, die nach § 9 Satz 3 StromGVV mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen muss.
D. h. dass die Kl. ihrem Kunden einen konkreten Termin zur Ablesung genannt haben muss. Dass eine solche Benachrichtigung zur Stromablesung erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die als Anlage K 1 vorgelegte Mahnung enthält nur eine Androhung der Unterbrechung und keine Ankündigung der Stromablesung. Auch nach den Ausführungen in der Klageschrift hatte die Kl. dem Bekl. lediglich die Unterbrechung der Stromversorgung angekündigt. Dass sie dem Bekl. einen Termin zur Ablesung angekündigt hat, hat die Kl. dagegen nicht vorgetragen. Hiergegen spricht auch, dass die Kl. nicht nur von einem Recht zur Ablesung, sondern vielmehr von einem Recht zur Stromunterbrechung ausgeht und der Bekl. der Kl. seinerseits einen Termin zur Ablesung angeboten hat, den die Kl. nicht wahrgenommen und auch sonst nicht auf das Angebot des Bekl. reagiert hat. Auch kann in der Klageerhebung keine Benachrichtigung der Ablesung gesehen werden, da auch diese nur als Androhung der Einstellung der Stromversorgung verstanden werden kann. Aus den Gründen des KG
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Kl. hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, wonach zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag nicht zustande gekommen ist, weshalb die Klage unbegründet, die Widerklage hingegen begründet ist. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nach eigener Prüfung in vollem Umfang zu eigen. Der Inhalt der Berufungsbegründung führt zu keiner anderen, der Kl. günstigeren Bewertung.
Zwischen den Parteien ist kein Stromlieferungsvertrag durch Entnahme von Strom aus dem Netz zustande gekommen. Dies ist aber Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Kl. und der Unbegründetheit der auf negative Feststellung gerichteten Widerklage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Energielieferungsvertrag durch Entnahme elektrischer Energie im Rahmen einer Realofferte auf Verbraucherseite stets mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zustande (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18 -; Beschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17 -; Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13). Dies ist anstelle des Eigentümers im Fall der Vermietung der Mieter oder - bei Überlassung der gesamten Wohnung - dessen Untermieter. Dagegen gibt es keinen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmenden Rechtssatz, dass im Zweifel (d. h. bei Unklarheit über die Person des Mieters oder anderweitigen Nutzers) der Eigentümer haftet. Der Bundesgerichtshof stellt allein auf die tatsächliche Verfügungsgewalt ab. Denn (nur) an dessen Inhaber richtet sich die Realofferte des Energielieferanten, weshalb auch nur mit ihm der Vertrag geschlossen wird (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18 - Rn. 13 nach juris). Da ein Eigentümer, der nicht über die tatsächliche Verfügungsgewalt der Entnahmestelle verfügt, keinen Strom entnehmen kann, kann er auch die Realofferte nicht annehmen.
Der Kl. ist zwar zuzugeben, dass den Bekl. als Eigentümer des Mehrfamilienhauses, in dem sich die streitbefangene Wohnung und der streitgegenständliche Stromzähler befindet, eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die Kl. mangels Meldung des Nutzers der Wohnung bei ihr nicht wissen kann, wer Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist. Der Bekl. ist dieser Darlegungslast jedoch ausreichend nachgekommen. Er hat insoweit vorgetragen, bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr über die tatsächliche Verfügungsgewalt am Haus und der Wohnung zu verfügen. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, wie er die Verfügungsgewalt verloren und wann er sie wiedererlangt hat. Daraus ergibt sich, dass auch der Bekl. nicht wusste, wer im streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt inne hatte. Die sekundäre Darlegungslast reicht nur so weit, wie es der an sich nicht darlegungsbelasteten Partei unschwer möglich und zumutbar ist, Angaben zu machen, die die darlegungsbelastete Partei nicht machen kann, weil sie außerhalb ihrer Erkenntnismöglichkeiten liegen. Soweit aber auch der Gegner der darlegungsbelasteten Partei keine Kenntnis hat, braucht und kann er nichts weiter vortragen. Soweit damit für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs erforderliche Umstände nicht dargelegt werden können, weil keine Partei über die entsprechende Kenntnis verfügt, geht dies zu Lasten der darlegungspflichtigen Partei.
Es wäre nunmehr Aufgabe der Kl. gewesen, andere Erkenntnisquellen zu nutzen oder Nachforschungen bei der vom Bekl. benannten Verwaltung zu betreiben, um den Nutzer für den streitgegenständlichen Zeitraum zu ermitteln. Immerhin war der Kl. der vorhergehende Nutzer bekannt. Außerdem lässt sich der im Wege der Widerklage streitgegenständlichen Abrechnung vom 12. April 2018 entnehmen, dass am 13. Dezember 2017 eine Ablesung des Zählerstandes stattgefunden hat. Der Kl. könnte es daher möglich sein, herauszufinden, wer den Zählerstand abgelesen hat, möglicherweise war dies der Nutzer der Wohnung und damit der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Die Kl. hat im Übrigen in erster Instanz auch keinen Beweis dafür angetreten, dass der Bekl. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gewesen sei. Insoweit hilft auch der Hinweis auf eine sekundäre Darlegungslast nicht weiter, da die Beweislast in jedem Fall bei der Kl. bleibt.
Unbeachtlich ist auch der Hinweis der Kl. darauf, dass der Bekl. nach seinem eigenen Vortrag die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Haus zurückerlangte, nachdem es polizeilich geräumt worden sei. Der im Rahmen der Widerklage streitgegenständliche Zeitraum liegt vollständig vor der Rückgabe des Grundstücks an den Bekl. Auch hat es die Kl. nicht darzulegen vermocht, eine Stromentnahme nach dem Zeitpunkt der Rückgabe des Hauses an den Bekl. schlüssig darzulegen, weshalb auch aus diesem Grund kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hat unlängst klargestellt, dass durch Stromentnahme in den einzelnen Wohnungen nicht der Eigentümer des Mehrfamilienhauses der Vertragspartner des Stromlieferanten wird, sondern die Mieter (GE 2020, 189). Der Hauseigentümer muss deshalb auch nicht Zutritt zur Ablesung und Sperrung des Zählers gewähren, da ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein solcher Anspruch steht allein dem Eigentümer des Zählers zu, nämlich dem Messstellenbetreiber und nicht dem Stromlieferanten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks, über das ihm Dritte jahrelang die Verfügungsgewalt entzogen und die im Hause befindliche Wohnung unrechtmäßig an eine Vielzahl ständig wechselnder Personen vermieteten. Offensichtlich, wenn auch nie ausdrücklich zugegeben, schloss Vattenfall mit dem unberechtigten Vermieter Stromversorgungsverträge. Der „Vermieter“ stellte irgendwann die Zahlungen ein. Vattenfall wollte nun den Eigentümer wegen ausstehender Stromrechnungen in Anspruch nehmen, wobei dem Eigentümer durch einseitiges Schreiben der angebliche Abschluss eines Stromversorgungsvertrages bestätigt und nachfolgend Rechnungen auf der Grundlage maschineller Schätzungen erstellt wurden. Nachdem der Eigentümer die Verfügungsgewalt über das Grundstück zurückerlangt hatte und die gestellten Rechnungen nicht bezahlte, erhob Vattenfall nicht etwa Zahlungsklage, sondern drohte die Sperrung des Stromversorgungsanschlusses an und erhob entsprechend Klage vor dem Amtsgericht – ersichtlich in der Erwartung, dass die Klage auf Stromsperrung gewissermaßen ein Selbstläufer und ein stattgebendes Urteil aufgrund des zu geringen Streitwertes auch nicht berufungsfähig sei – eine offenbar übliche Vorgehensweise von Vattenfall bei Auseinandersetzungen um die Berechtigung von Rechnungsforderungen. Ist der Stromzähler gesperrt, wird er erst wieder geöffnet, wenn der Kunde, der in Anspruch Genommene, die behaupteten Forderungen vollständig bezahlt hat. So vermeidet Vattenfall in fast allen Fällen, Rechnungsforderungen gerichtlich geltend machen zu müssen. Zwar ist der Grundversorger bei der Vermietung einer Wohnung an einen Dritten grundsätzlich verpflichtet, mit diesem einen neuen Stromversorgungsvertrag zu schließen, lässt sich jedoch Zeit mit der Folge, dass der Eigentümer im Ergebnis an der Vermietung gehindert ist, weil er dem Mieter keine Wohnung übergeben kann, die über keine Stromversorgung verfügt. Vorliegend wurde wegen der zur Begründung der Stromsperre vorgelegten Rechnungen Widerklage erhoben, weshalb der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde und Vattenfall nun gezwungen war, sich auch mit der Berechtigung der Rechnungsbeträge auseinanderzusetzen.
Die Entscheidungen
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin wies die Klage des Stromversorgers auf Zutrittsgewährung zur Sperrung des Stromzählers ab, da keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Hauseigentümer und dem Stromlieferanten festzustellen seien. Die Stromentnahme durch die unbekannten Nutzer sei dem Eigentümer nicht zuzurechnen. Dieser sei auch nicht im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, die Namen der konkreten Nutzer mitzuteilen, da ihm diese unbekannt gewesen seien. Nicht der Grundversorger, sondern der Messstellenbetreiber als Eigentümer des Zählers habe einen Anspruch auf Zutritt zur Ablesung.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zu dem unberechtigten Verlangen des Grundversorgers auf Zählersperrung vgl. GE 2017, 577. Eigentümer des Zählers ist der Messstellenbetreiber, der meist mit dem Netzbetreiber identisch ist und den Zutritt zur Zählersperrung verlangen kann (vgl. auch AG Dippoldiswalde, Urteil vom 24. Januar 2020 - 1 C 10/18 -, GE 2020, 404).