Kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Fräulein“
StGB §§ 185 ff.; DSGVO § 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus Sicht eines verständigen Dritten und unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren entspannteren Selbstverständnisses von Frauen stellt der Gebrauch des Begriffes „Fräulein“ durch hochbetagte Vermieter gegenüber einer Mieterin keine Diffamierung oder Ehrverletzung dar, sondern allenfalls ein subjektives Ärgernis, das die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.
2. Ein handschriftlich im Treppenhaus ausgehängter Putzplan stellt keine Datenverarbeitung dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist seit 1984 Mieterin im Haus der Bekl. Im Mietvertrag ist die Kl. als „Frl.“ aufgeführt. In dem Mehrparteienhaus leben auch der 92-jährige Bekl. zu 1) und die 89-jährige Bekl. zu 2), welche den Turnus der Treppenhausreinigung handschriftlich festhält und im Treppenhaus aushängt. Auf diesem Putzplan wird die Kl. namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt. Auch von der Bekl.seite an der Tür der Kl. angebrachte, handschriftlich gefertigte Zettel enthielten den Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“. Den mehrfachen Bitten der Kl., die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen, wurde nicht nachgekommen. Die Kl. sieht darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eine öffentliche Diffamierung und den Versuch der Bekl., sie in Misskredit zu bringen. Auch würden die Aushänge und Zettel gegen den Datenschutz verstoßen. Die Kl. verlangt von den Bekl. Unterlassung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) In der konkreten Verwendung des Zusatzes „Frl.“/„Fräulein“ in Bezug auf die Kl. ist keine Beleidigung zu sehen.
Bei dem rechtlichen Gebiet von Ehrverletzungen ist zu beachten, dass es nicht nur um das subjektive Empfinden des (vermeintlichen) Opfers geht, sondern dass eine Auslegung stattzufinden hat, durch welche der objektive bzw. objektivierte Sinngehalt der betreffenden Äußerung ermittelt wird bzw. was ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs versteht. Im konkreten Fall ist daher nicht nur beachtlich, dass sich die Kl. an der andauernden halb-öffentlichen Verwendung stört.
Objektiviert ist festzuhalten, dass der Begriff des Fräuleins offenkundig, vgl. § 291 ZPO, als Bezeichnung einer unverheirateten Frau und in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern etc. abgeschafft wurde. In Ansehung eines neuen feministischen Selbstbewusstseins sind bei der Frage einer juristisch feststellbaren Ehrverletzung aktuelle Strömungen (bspw. dauern aktuell in Frankreich Proteste an, die das Ziel verfolgen, die entsprechende Bezeichnung der Mademoiselle aus dem Alltag zu verbannen, in Großbritannien hingegen ist dies mit dem Wort Miss nicht problematisch, und in Deutschland wurde sogar im neuen Jahrtausend eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ herausgegeben) zu unterscheiden.
In dem konkreten Fall ist auch relevant, dass die Bekl. mit ihren 89 bzw. 92 Jahren einen eher älteren Wortschatz und entsprechende moralische Wertungen haben. Sie waren 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren und haben den Begriff des Fräuleins als regulären, nicht despektierlichen, sondern korrekten Namenszusatz erlernt. Zugunsten der Bekl. ist seitens eines verständigen Dritten zu beachten, dass sich die Kl. im (von der vermietenden Partei vorformulierten) Mietvertrag im Jahr 1984, also zwölf Jahre nach Abschaffung des Zusatzes, dem genannten Familienstand zugehörig fühlte bzw. an dessen Verwendung nicht störte. Man kann in der Gesamtschau der Umstände den Bekl. ein gewisses Maß an Unfreundlichkeit, mangelnder Kompromissbereitschaft oder ein unhöfliches Beharren zuschreiben, da sie ihr Verhalten trotz Kenntnis dessen, dass es die Kl. verärgert, als Fräulein betitelt zu werden, nicht zugunsten ihrer Nachbarin verändern. Da in diesem Zusammenhang aber aus Sicht eines verständigen Dritten zudem das in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbstverständnis von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie, wie sich aus dem Titel einer Frauenzeitschrift „Fräulein“ ergibt, relevant ist, ist im konkreten Gesamtgefüge der engen Wohnnähe, des fortgeschrittenen Alters der Bekl. und dem heutigen Verständnis des Begriffs von keiner Diffamierung/Ehrverletzung o. Ä. zu Lasten der Kl., sondern allenfalls von einem subjektiven Ärgernis auszugehen, welches die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.
b) Die Klage wäre auch bei Beachtung des Umstands, dass die Kl. ihr Begehr im Rahmen der Replik nunmehr vorrangig darauf stützt, dass ihre Daten öffentlich weitergegeben bzw. veröffentlich würden, - insofern als unbegründet - abzuweisen.
Die klägerseits bemühte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist sachlich nicht einschlägig. So lautet § 1 DSGVO: „Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“ Die Daten der Kl., die zu ihrem Ungemach im Treppenhaus ausgelesen werden können (Namen und veraltet dargestellter Familienstand), werden in Anbetracht des aus der Zeit geratenen Vorgangs mit dem handschriftlich erstellten Putzplan eines über 90 Jahre alten Pensionärs bzw. einer knapp 90 Jahre alten Pensionärin offensichtlich weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet.
Ebenfalls der alternative Anwendungsbereich der (beabsichtigten) Speicherung der personenbezogenen Daten der Kl. in einem Dateisystem ist nicht substantiiert vorgetragen. Nach Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Nr. 6 Rdn. 1-6 versteht man:
„unter einer ‚Sammlung‘ die planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben […], die einen inneren Zusammenhang vorweisen, entweder durch Gleichartigkeit der Informationen (z. B. Kundendaten) oder des Zwecks (z. B. Zugangskontrolle) der Sammlung. Dabei ist eine Sammlung von Daten bezüglich einer einzelnen natürlichen Person ausreichend. Weiterhin ist erforderlich, dass die Sammlung eine ‚strukturierte‘ ist. Das Strukturerfordernis entspricht der im BDSG a.F. normierten Anforderung des gleichartigen Aufbaus. Gemeint ist damit die äußere Form, die eine gewisse Anordnung aufweisen muss. Es darf daher kein zufälliger oder wechselnder Aufbau der Angaben vorliegen. Vielmehr bedarf es eines formalen Ordnungsschemas. Die Sammlung müsste zudem nach bestimmten personenbezogenen Kriterien zugänglich sein. Dabei ist der Begriff ‚Kriterium‘ mit dem des ‚Merkmals‘, welches das BDSG a.F. bisher nannte, gleichzusetzen. Ein Kriterium ist demnach ein Oberbegriff für Kategorien, wie etwa Name, Anschrift oder Geschlecht. Die zum Letztgenannten zugehörige Angabe wäre Mann oder Frau. Teilweise ist es aber vom Einzelfall abhängig, was als Kategorie und was als Angabe anzusehen ist. So kann etwa das Geburtsdatum die Kategorie mit der Angabe des konkreten Datums sein. Allerdings kann auch jedes einzelne Element des Datums wiederum als Kategorie verstanden werden, also etwa der Monat oder das Jahr. Die Möglichkeit des Zugangs zur Sammlung nach den Kriterien bildet den äußeren Zusammenhang des Dateisystems. Aufgrund des Wortlauts der Definition sind jedenfalls zwei Kriterien erforderlich, nach denen die Sammlung zugänglich sein muss. Anders als das BDSG a.F. verlangt die Verordnung aber nicht zusätzlich eine Auswertbarkeit. Zugänglich ist die Sammlung bereits dann, wenn sie die oben genannten Kriterien aufweist und danach inhaltlich erschlossen werden kann. Dabei muss die Sammlung nicht geordnet, sondern nur ordnungsfähig sein. Ein Dateisystem können beispielsweise Personal- oder Krankheitskarteien sein, wohingegen etwa eine Teilnehmerliste nicht unter den Begriff subsumierbar ist.“
Inwieweit die Bekl. den Mietvertrag mit der Kl. bzw. deren Daten in dem Rahmen des vorgenannt Zitierten speichern, ist nach dem bisherigen Vortrag nicht subsumtionsfähig. Die Berechnung der klägerischen Putzwoche ist grundsätzlich im nachbarschaftlichen Bereich eines gemeinsam genutzten Mehrparteienhauses durchaus auch ohne Anlegung eines strukturierten Ordnungssystems unter Beachtung der Lebensrealität (Mehrfamilienhaus, handschriftlicher Putzplan, Alter der Bekl. etc.) naheliegend.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren entspannteren Selbstverständnisses von Frauen stellt der Gebrauch des Begriffes „Fräulein“ durch hochbetagte Vermieter gegenüber einer Mieterin keine Diffamierung oder Ehrverletzung dar, sondern allenfalls ein subjektives Ärgernis, das die justitiable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht. Ein handschriftlich im Treppenhaus ausgehängter Putzplan stellt keine Datenverarbeitung dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist seit 1984 Mieterin im Haus des 92-jährige Beklagten zu 1) und der 89-jährige Beklagten zu 2), die beide in dem Haus leben. Im Mietvertrag ist die Klägerin als „Frl.“ aufgeführt. Die Beklagten hängen den handschriftlichen Treppenhausreinigungsplan im Treppenhaus aus. Auf ihm wird die Klägerin namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt. Die Beklagten bringen hin und wieder an der Tür der Klägerin auch handschriftlich gefertigte Zettel mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ an. Ihren mehrfachen Bitten, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen, kamen die Beklagten nicht nach. Die Klägerin sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, einen Verstoß gegen den Datenschutz und verlangt Unterlassung. Das AG wies die Klage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die konkrete Verwendung des Zusatzes „Frl.“/“Fräulein“ zum Namen der Klägerin sei keine Beleidigung. Der Begriff als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden, doch sei im konkreten Fall zum einen relevant, dass die hochbetagten Beklagten einen eher älteren Wortschatz, entsprechende moralische Wertungen pflegten und „Fräulein“ als regulären, nicht despektierlichen, sondern korrekten Namenszusatz erlernt hätten. Die Klägerin habe sich bei Mietvertragsabschluss, also zwölf Jahre nach Abschaffung des Zusatzes, dem Familienstand zugehörig gefühlt oder jedenfalls an dessen Verwendung nicht gestört.
Man könne zwar den Beklagten ein gewisses Maß an Unfreundlichkeit, mangelnder Kompromissbereitschaft oder ein unhöfliches Beharren zuschreiben, da sie ihr Verhalten trotz Kenntnis dessen, dass es die Klägerin verärgere, als Fräulein betitelt zu werden, nicht zugunsten ihrer Nachbarin veränderten. Da in diesem Zusammenhang aber aus Sicht eines verständigen Dritten zudem das in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbstverständnis von Frauen – samt einer gehörigen Portion Selbstironie, wie sich aus dem Titel einer Frauenzeitschrift „Fräulein“ ergebe – relevant sei, sei angesichts der engen Wohnnähe, des fortgeschrittenen Alters der Beklagten und dem heutigen Verständnis des Begriffs von keiner Diffamierung/Ehrverletzung der Klägerin auszugehen, sondern allenfalls von einem subjektiven Ärgernis, das die justitiable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.
Die von der Klägerin bemühte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei sachlich nicht einschlägig. Die Verordnung gelte für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert seien oder gespeichert werden sollen. Die Daten der Klägerin, die zu ihrem Ungemach im Treppenhaus ausgelesen werden könnten (Namen und veraltet dargestellter Familienstand) würden in Anbetracht des aus der Zeit gefallenen Vorgangs mit dem handschriftlichen Putzplan eines über 90 Jahre alten Pensionärs bzw. einer knapp 90 Jahre alten Pensionärin offensichtlich weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet. Die Berechnung der klägerischen Putzwoche sei grundsätzlich im nachbarschaftlichen Bereich eines gemeinsam genutzten Mehrparteienhauses durchaus auch ohne Anlegung eines strukturierten Ordnungssystems unter Beachtung der Lebensrealität (Mehrfamilienhaus, handschriftlicher Putzplan, Alter der Bekl. etc.) naheliegend.
Ach ja: Das Urteil hat eine Amtsrichterin gesprochen.