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Kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen per eMail in Dateienform

LG Frankfurt a. M.2-13 S 60/2521.05.2026GE 2026, 624

WEG § 18 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Übersendung von Dateien besteht aus § 18 Abs. 4 WEG nicht; eine „digitale Einsicht“ erfordert die Zurverfügungstellung von Dateien nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der klagende Wohnungseigentümer verlangt von der beklagten GdWE – erneut – Einsicht in Verwaltungsunterlagen und mit den Hauptanträgen deren Übersendung sowie Auskunft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Der Hauptantrag auf Einsicht in interne Bankaufzeichnungen (Finanzkonten) via eMail mittels Übersendung elektronischer Kopien im allgemein lesbaren Format - wie dem des PDF - hat keinen Erfolg.

Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Einsichtnahme ist § 18 Abs. 4 WEG.

Vorliegend begehrt der Kl. mit Hauptantrag zu Ziffer 2.1 die Übersendung von Unterlagen via eMail mittels elektronischer Kopien als PDF-Dokumente. Zwar kann die GdWE, vertreten über ihren Verwalter, den Einsichtnahmeanspruch erfüllen, indem sie Dokumente per eMail versendet, es besteht aber keine Pflicht hierzu. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die vorhandenen Dateien.

Ein Anspruch auf die Anfertigung und Übersendung von Kopien/Scans besteht – wie die Kammer für die hier streitgegenständliche GdWE bereits entschieden hat – selbst bei Kostenübernahme nicht (Kammer, NZM 2025, 608 Rn. 6 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für eine Übersendung von Unterlagen per eMail. Das Begehren des Kl. im Hauptantrag geht über den gesetzlichen Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG hinaus.

Der Kl. irrt, wenn er meint, die Übersendung von Unterlagen sei eine „digitale Einsicht“. Eine Einsicht beinhaltet schon vom Wortlaut her, etwas zu „sehen“ oder „prüfend durchzulesen“ – also ein Inaugenscheinnehmen (vgl. auch „Einsicht“ auf www.duden.de). Die Überlassung von Unterlagen oder Dateien ist davon nicht erfasst. Eine vom Kl. gewünschte digitale Einsicht erfasst daher von vornherein nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Übersendung von Kopien. Typischerweise wird die Einsicht in digitale Dokumente dadurch gewährt, dass dem Eigentümer in den Räumen des Verwalters Einsicht in die Dokumente auf einem PC/Lesegerät gewährt wird (Bärmann/Dötsch, 16. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 146). Soweit die technischen Möglichkeiten bestehen, mag diese Einsicht auch erfolgen, indem dem Eigentümer auf seinem PC über eine Internetverbindung – etwa durch das Spiegeln von Fenstern oder Bildschirmen – die erforderlichen Informationen gezeigt werden. Ein Anspruch hierauf dürfte allerdings nicht bestehen, denn die Einsicht ist für die GdWE keine Bringschuld (näher Zschieschack ZWE 2023, 244, 245 f.).

2. Aus den gleichen Gründen ist auch der erste Hilfsantrag abzuweisen, mit dem der Kl. begehrt, die Einsicht zu erhalten „durch Kopie der Dateien des Hausverwaltungs- und Abrechnungsprogramms mit allen internen Finanzkonten seit 1.1.2020 auf allgemein lesbarem Datenträger, Benennung eben dieses Programms zur Beschaffung und technische Spezifikation des proprietären Dateiformates“.

3. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag hat demgegenüber weitgehend Erfolg. Insoweit begehrt der Kl. Einsicht in die Belege in Papierform.

Die Zulassung des neuen Hilfsantrags ist sachdienlich, da sie prozessökonomisch ist.

Der Anspruch besteht auch unproblematisch aus § 18 Abs. 4 WEG. Die Bekl. hat auch bereits in der Klageerwiderung vom 23.3.2023 den Einsichtsanspruch des Kl. in Papierform dem Grunde nach akzeptiert. Sie ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung des Ortes der Einsicht besteht allerdings nicht, gleichwohl muss die Einsichtnahme zumutbar sein. Hierzu dürfte gehören, dass die Einsicht auf einem Tisch oder einer vergleichbaren Fläche erfolgt. Die Dauer der Einsicht richtet sich nach dem Informationsbedürfnis. Insoweit ist der begehrte Zusatz „ausreichende Zeitdauer“ unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Aufgenommen hat die Kammer in die Verurteilung noch das Erfordernis einer Vorankündigung.

4. Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt der Kl. Auskunft bezüglich eines Video-Türüberwachungssystems und Einsicht in die Unterlagen.

Der Anspruch auf Auskunft in die von dem Kl. begehrten Informationen besteht nicht. Die Bekl. wurde insoweit rechtskräftig zur Entfernung der Türkamera verurteilt. Ein Anspruchsgrundlage für die von dem Kl. darüber hinaus begehrte umfassende Auskunft ist nicht ersichtlich. Der Kl. muss zunächst sein Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG geltend machen. Insoweit gilt das Primat der Einsicht (Kammer NZM 2021, 809). Die Eigentumsstörung des Kl. ist mit der Entfernung der Türkamera beendet. Anhaltspunkte für ein übermächtiges digitales Überwachungs- und Kontrollsystems sind nicht ersichtlich. Ein ernsthafter Überwachungsverdacht oder eine hinreichende Manipulationswahrscheinlichkeit besteht ohne die Kamera nicht. Ein solcher wäre Voraussetzung für einen Entfernungs- und damit auch für einen Auskunftsanspruch (vgl. BGH NZM 2012, 239; BGH NZM 2011, 512). Sofern der Kl. Auskunft begehrt, damit er in die Lage versetzt werde, Vor- und Nachteile abzuwägen, um etwa die technische und wirtschaftliche Anschlussmöglichkeit seiner eigenen Wohnung zu prüfen (so Schriftsatz vom 24.9.2024 am Ende), hat der Kl. keinen Auskunftsanspruch. Insoweit ist er gehalten, sein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen aus § 18 Abs. 4 WEG hinsichtlich der Verwaltungsunterlagen zum verbauten Videosystems geltend zu machen. Aus dem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch (Bärmann/Dötsch, 16. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 133).

Soweit der Kl. jedoch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen begehrt, besteht der Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG.

Wenn die Einsichtnahme nicht ausreicht und dem Kl. weiter notwendige Informationen dann fehlen, kann der Kl. allenfalls im Anschluss Auskunft begehren (Primat der Einsicht).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 18 Abs. 4 WEG gibt einem Wohnungseigentümer Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wohnungseigentümer K verlangt mit Hilfsanträgen von der GdWE, ihm Einsicht in Verwaltungsunterlagen zu geben, und mit den Hauptanträgen deren Übersendung sowie Auskunft.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Hauptantrag, die GdWE zu verpflichten, K Bankaufzeichnungen (Finanzkonten) per eMail durch elektronische Kopien im allgemein lesbaren Format zu übersenden, sei unbegründet. Die GdWE könne den Einsichtnahmeanspruch zwar so erfüllen, müsse es aber nicht. Die Übersendung von Unterlagen sei keine „digitale Einsicht“. Deshalb sei auch der Hilfsantrag abzuweisen, Einsicht durch Kopie der Dateien des Hausverwaltungsprogramms mit allen internen Finanzkonten auf allgemein lesbarem Datenträger, Benennung eben dieses Programms zur Beschaffung und technische Spezifikation des proprietären Dateiformates zu erhalten. Der weitere Hilfsantrag habe demgegenüber weitgehend Erfolg. Insoweit begehre K Einsicht in die Belege in Papierform, worauf er einen Anspruch habe. Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung des Ortes der Einsicht bestehe nicht, die Einsichtnahme müsse nur zumutbar sein. Soweit K wegen eine Türkamera eine Auskunft verlange, sei dieser Anspruch unbegründet. Insoweit müsse er sein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen geltend machen. Reiche das nicht, könnte K allenfalls im Anschluss Auskunft begehren („Primat der Einsicht“).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Einen Anspruch auf Übersendung dieser Unterlagen gibt es, wie das Landgericht zutreffend entscheidet, nicht.

Was die Pflicht der GdWE angeht, Auskünfte zu geben, ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Zwar meint die h.M., die ich selbst ablehne, ein Wohnungseigentümer müsse zunächst Einsicht nehmen. Im Fall geht es um ein Videosystem. Sollten sich alle notwendigen Unterlagen dazu in den Verwaltungsunterlagen finden, geschieht dem K kein Unrecht, wenn er mit der h.M. auf die Einsichtnahme verwiesen wird.