Kein Anspruch auf Kosten einer Ersatzunterkunft bei nicht gewährtem Zutritt zur Wohnung
BGB §§ 555d Abs. 6, 555a Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufwendungsersatz nach §§ 555d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB für die Kosten einer Ersatzunterkunft steht einem Mieter regelmäßig für Zeiträume nicht zu, während derer er dem Vermieter den zur Vornahme der Arbeiten erforderlichen Zugang zur Wohnung tatsächlich nicht gewährt. Verfügt der Vermieter bereits über einen Duldungstitel und könnte nach dessen Vollstreckung auch ohne freiwillige Mitwirkung des Mieters mit den Baumaßnahmen beginnen, mag dies dem Mieter zwar Anlass zur Anmietung einer Ersatzwohnung geben. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Vermieter aber jedenfalls für solche Zeiträume nicht erstatten, während derer der Mieter nicht ernsthaft mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und dem Beginn der Arbeiten rechnen muss, die Mietvertragsparteien vielmehr noch über die Modalitäten einer freiwilligen Zugangsgewährung zur Wohnung verhandeln, und während derer der Vermieter gar nicht weiß, dass dem Mieter bereits laufende Kosten für die Vorhaltung einer Ersatzwohnung entstehen, sodass er die Durchführung der Baumaßnahme kurzfristig ermöglichen könnte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Mieter zweier Wohnungen im Vorderhaus (3. OG und 4. OG rechts). Die Parteien haben bezüglich der Wohnung im 3. OG den Mietvertrag vom 6. Juli 2005 geschlossen, bezüglich der Wohnung im 4. OG den Mietvertrag vom 23. Juli 2009. Die Wohnung im 4. OG wird teilgewerblich genutzt. Zwei der Zimmer werden von dem Kl. zur Ausübung seines Berufes als Bauingenieur genutzt.
Der Kl. begehrt Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung (Mehrkosten im Zeitraum Mai 2016 bis September 2017 von monatlich 1.173,60 €), für zwei Umzüge in die Ersatzwohnung und für Reinigungskosten.
Infolge vermieterseits beauftragter Schornsteinfegerarbeiten kam es zu einer Verrußung in der Wohnung im 3. OG, die der Kl. mit eMail vom 6.9.2016 gegenüber der Bekl. anzeigte. Die Reinigung der Wohnung erfolgte bis einschließlich zum 24. September 2016, die Teppichreinigung erfolgte ebenfalls bis zum 24. September 2016.
Der Kl. begehrt ferner die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete und beruft sich dabei auf die Minderung der Miete wegen eines Baugerüsts vor der Wohnung im 3. OG im Zeitraum Mai 2016 bis Juli 2017 und einer nach Ansicht des Kl. damit einhergehenden Verwahrlosung des Hauses. Es wurde weder mit der Schwammsanierung noch mit der Modernisierung begonnen. Die Bekl. verkaufte das Wohnhaus am 16.5.2017. Die neue Eigentümerin wurde am 24.11.2017 im Grundbuch eingetragen. Das Amtsgericht hat die Bekl. verurteilt, an den Kl. 19.381,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Bekl. hat weiterhin Klageabweisung beantragt, der Kl. Abweisung der Berufung sowie Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von weiteren 5.117,83 € nebst Zinsen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist begründet.
1. Dem Kl. steht kein Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung zu.
Der Aufwendungsersatz soll die Belastung des Mieters auffangen, die er hat, um die Erhaltungsmaßnahme des Vermieters zu ermöglichen. Daraus folgt, dass der Mieter dann keinen Aufwendungsersatz verlangen kann, wenn er die Arbeiten in der Wohnung gar nicht ermöglicht.
a) Solange der Kl. hier im Rahmen des Duldungsrechtsstreits davon absah, die begehrte Duldung zu erklären und sich außergerichtlich hinsichtlich der Notwendigkeit der Arbeiten bzw. des Sanierungsbedarfs skeptisch zeigte und sich letztlich gegen die Durchführung der Arbeiten wendete, kann er keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
Der Kl. wusste auch, dass die Bekl. seine Duldungserklärung für nicht ausreichend befand. Bereits mit Schreiben vom 2.12.2015 setzte die Bekl. dem Kl. eine Frist bis zum 8.12.2015, um zu erklären, dass er die angekündigten baulichen Maßnahmen insgesamt dulden werde. Die hiesige Bekl. erhob mit Schriftsatz vom 22.1.2016 gegen den hiesigen Kl. eine Duldungsklage und forderte ihn mit Schriftsatz vom 29.1.2016 zusätzlich auf, zu erklären, dass er die angekündigten baulichen Maßnahmen insgesamt dulden werde.
Nach alledem hatte der Kl. daher keinen Anlass, davon auszugehen, dass die Kl. die angekündigten Bauarbeiten vor Erlass des Anerkenntnisteilurteils beginnen lassen würde.
Aus der mit Schriftsatz vom 29.1.2016 - parallel zu dem laufenden Duldungsverfahren - erbetenen Zustimmung lässt sich entgegen der Auffassung des Kl. nicht ableiten, dass die Bekl. nicht den Ausgang des Verfahrens hätte abwarten wollen. Ebenso wenig lässt sich dies aus dem Umstand ableiten, dass die Bekl. Ende April 2016 damit begann, ein Baugerüst vor dem Haus aufzustellen, zumal unstreitig keine Bauarbeiten erfolgten, die Bekl. diese auch nicht ankündigte. Mit der verfolgten Duldungsklage wollte sie erkennbar zunächst die Duldung erwirken.
Mit Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.6.2016 - 225 C 15/16 - wurde der hiesige Kl. schließlich verurteilt, die in dem Tenor zu 1. des Urteils bezeichneten Arbeiten zu dulden. Mit Schlussurteil vom 26.7.2016 wurde der hiesige Kl. teilweise zur Duldung verurteilt, nämlich in Bezug auf die aus dem dortigen Tenor ersichtlichen Maßnahmen. Mit Urteil vom 20.12.2017 - 66 S 122/17 - wies das Landgericht die Berufungen beider Parteien gegen das Schlussurteil zurück.
b) Doch auch nach dem Anerkenntnisteilurteil vom 14.6.2016 kann der Kl. keinen Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung verlangen.
Noch am 14.6.2016 sowie im weiteren Verlauf waren die Parteien im Austausch hinsichtlich einer Einigung. Grundsätzlich ist während eines Einigungsprozesses nicht davon auszugehen, dass bereits Aufwendungen getätigt werden.
Mit Schreiben vom 6.7.2016 ließ der Kl. mitteilen, dass er einen Umzug mit seiner Familie erwäge, und dass eventuell übergangsweise eine Unterbringung im Hotel notwendig werde. Er verlangte einen Vorschuss in Höhe von 10.000 € auf die zu erwartenden, pauschalierten Umzugskosten und Unterbringungskosten in Höhe von 45.000 €, unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, mit dem er einen Auszug zum 1. August 2016 anbot, und bat um schnelle Rückmeldung der Bekl., da er sich alsbald entscheiden müsse, ob er die ihm angebotene Wohnung anmieten wolle oder nicht.
Der verlangte Vorschuss spricht für künftige Aufwendungen, und das Angebot des Auszugs zum 1. August 2016 macht deutlich, dass die Wohnung bis dahin für Arbeiten gar nicht zur Verfügung stand. War nach dem Vorschlag im Schreiben vom 6.7.2016 der Vorschuss bis zum 13.7.2016 zu überweisen und sollte nach dem Schriftsatz der Bekl.seite vom 12.7.2016 eine Überweisung des Vorschusses bis zum 20.7.2016 erfolgen, so musste dem Kl. jedenfalls nach der ausbleibenden Überweisung klar sein, dass die Arbeiten nicht wie angekündigt am 18.7.2016 bzw. entsprechend des Aufschubs um eine Woche am 25.7.2016 beginnen würden.
Mit eMail vom 11.8.2016 teilte die Bekl.seite dem Rechtsanwalt des Kl. mit, dass die Arbeiten zur Schwammsanierung am 1.9.2016 beginnen sollten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.8.2016 unterbreitete der Kl. einen Vorschlag für einen gerichtlich festzustellenden Vergleichsabschluss. Nach Nr. 3 des Vergleichs sollte der Kl. 14 Tage nach Zustandekommen des Vergleichs die Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen räumen. Da dieser Vergleich auch nicht zustande kam, konnte die Bekl. nicht davon ausgehen, dass die Wohnung zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stand. Der Kl. teilte der Bekl. erst mit anwaltlichem Schreiben vom 7.11.2016 mit, dass er bereits eine Ersatzwohnung bezogen habe und welche Kosten seit Mai 2016 anfielen. Zwar trifft den Mieter keine gesetzlich normierte Pflicht, den Vermieter über getätigte Aufwendungen zu informieren. Grundsätzlich besteht der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 555a Abs. 3, 555d Abs. 6 BGB ungeachtet der Kenntnis des Vermieters von getätigten Aufwendungen, da der Vermieter, der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführt, ohnehin damit zu rechnen hat, dass ihn ein Aufwendungsersatzanspruch trifft. Die Bekl. wies den Kl. mit Schreiben vom 21.10.2015 auch darauf hin, dass sie ihm Aufwendungen für den erforderlichen Umzug, die Ersatzunterkunft und sonstige angemessene Aufwendungen ersetzen würde.
Vorliegend konnte die Bekl. es aber allenfalls für die Zeit ab dem 7.11.2016 überhaupt für möglich halten, dass der Kl. die Arbeiten dulden und er sie in die Wohnung hineinlassen werde. Doch war dann aber auch dies tatsächlich nicht der Fall: Mit Schriftsatz vom 1.3.2017 kündigte die Bekl. den Beginn der Arbeiten für den 10.4.2017 an. Als Herr S. dann zum angekündigten Zeitpunkt (10.4.2017) erschien, wurde er von dem Kollegen des Kl. nicht in die Wohnung hineingelassen. Hatte die Bekl. dann aber keinen Zutritt zur Wohnung, steht dem Kl. auch für den Zeitraum ab dem 10.4.2017 kein Aufwendungsersatz für die Anmietung der Ersatzwohnung zu. Die Bekl. war nicht verpflichtet, danach weitere Versuche zu unternehmen, ihre Arbeiten in der Wohnung des Kl. zu beginnen. Nachdem sie den Termin gegenüber dem Kl. angekündigt hatte und er damit seine Mitarbeiter vor dem 10.4.2017 entsprechend informieren konnte, war die Bekl. auch nicht verpflichtet, den Kl. telefonisch zu kontaktieren, wie es sein Mitarbeiter vorschlug.
Vor dem 10.4.2017 waren die klägerseits getätigten Aufwendungen ebenso wenig ersatzfähig. Der Mieter, der den Beginn der Arbeiten vereitelt hat, kann nicht durch plötzliche Freigabe der Wohnung einseitig den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die - erzwungenermaßen verschobenen - Arbeiten beginnen sollen.
2. Der Kl. kann im Wege des Aufwendungsersatzes auch nicht den Ersatz der Umzugskosten von der Bekl. nach § 555a Abs. 3 BGB verlangen. Nach dem Vorstehenden wären die Umzugskosten gar nicht angefallen.
II. Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
1. Der Kl. hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Ersatz der weiteren Mietkosten nach § 555a Abs. 3 BGB gegen die Bekl. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. verwiesen.
2. Der Kl. hat ferner keinen Anspruch auf den geltend gemachten Ersatz der Kosten des zweiten Umzugs nach § 555a Abs. 3 BGB gegen die Bekl. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. verwiesen.
3. Der Kl. kann jedoch von der Bekl. den Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 1.090 € gemäß § 555a Abs. 3 BGB verlangen.
Die Wohnung im 3. OG und die klägerseits benannten, darin befindlichen Gegenstände wurden unstreitig durch die beklagtenseits beauftragten Maßnahmen des Schornsteinfegers, die für den 19.8.2016 angekündigt waren, verrußt. Die Verrußung ergibt sich aus der eMail vom 6.9.2016 und den angehängten Bildern. Eine Reaktion der Bekl. erfolgte hierauf nicht. Die Verrußung ist daher als unstreitig zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Wegen der Verrußung wurden Reinigungsarbeiten in der Wohnung erforderlich; die Kosten hierfür betrugen 850 €. Ferner musste ein Teppich gereinigt werden, wofür der Kl. 240 € aufwendete. Dem Vermieter obliegen die notwendig gewordenen Reinigungsarbeiten (vgl. BeckOK MietR/Müller, Stand: 1.6.2019, BGB § 555a Rn. 46). Anders als § 536a BGB setzt § 555a Abs. 3 BGB nicht voraus, dass dem Vermieter eine Frist gesetzt wird. Der Vermieter ist vielmehr bereits unmittelbar aus § 555a Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (§ 535 BGB) und für die Aufwendungen des Mieters in angemessenem Umfang Ersatz zu leisten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf (vgl. BeckOK MietR/Müller, Stand: 1.6.2019, BGB, § 555a Rn. 47).
4. Der Kl. kann von der Bekl. die Zahlung eines Betrages in Höhe von 519,60 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB verlangen.
a) Zwar kann der Kl. nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.230,63 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB wegen des Baugerüsts verlangen. Denn die Bruttomiete war im Zeitraum Mai 2016 bis Juli 2017 nicht wegen des vor dem Haus an der straßenseitigen Fassade bis zum 4. OG aufgestellten Baugerüsts im Zeitraum und einer nach Ansicht des Kl. damit einhergehenden Verwahrlosung des Hauses nach § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gemindert. Denn dazu müsste eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgelegen haben. Das Amtsgericht hat jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend entschieden, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht feststellen ließ. Insbesondere konnte es nach Beweisaufnahme keine Verwahrlosung des Hauses durch das Baugerüst feststellen. Die Kammer ist nach § 529 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Der Kl. hat weitere, beispielsweise unmittelbar vom Baugerüst ausgehende Beeinträchtigungen nicht vorgetragen. Das Baugerüst wurde unstreitig nicht zur Durchführung von Bauarbeiten genutzt.
b) Der Kl. kann von der Bekl. jedoch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 519,60 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB verlangen. Denn ein erheblicher Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist mit der gerügten Verrußung der Wohnung im 3. OG gegeben. Ausgehend von einer Minderung der Miete in Höhe von 100 % im Zeitraum vom 6. bis zum 24. September 2016 ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 519,60 € (Bruttomiete 820,42 € : 30 x 19 Tage). Der Anspruch ist auch nicht nach § 536c Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kl. hat die Bekl. auf die Verrußung der Wohnung mit eMail vom 6.9.2016 hingewiesen. Es oblag ihm nicht, eine etwaige Minderung der Miete anzukündigen.
Sofern der Kl. vorliegend nicht ausdrücklich eine Minderung der Miete wegen der Verrußung geltend gemacht hat, steht der Zuerkennung dieses Anspruchs § 308 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Denn der Kl. hat zu den Anspruchsvoraussetzungen vorgetragen und einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB wegen geminderter Miete geltend gemacht. Es steht dem Gericht frei, den Rückzahlungsanspruch auf einen anderen - ebenfalls vorgetragenen - Mietminderungsgrund zu stützen, zumal die Minderung der Miete in den Fällen des § 536 Abs. 1 BGB gesetzlich angeordnet ist.
5. Für die oben unter II 3. und 4 b) bejahten Ansprüche stehen dem Kl. auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 291 BGB seit dem 7.11.2017 zu.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. ist durch BGH-Beschluss vom 17.8.2021 - VIII ZR 136/20 - n. v. - zurückgewiesen worden.
Aufwendungsersatz für die Kosten einer Ersatzunterkunft steht einem Mieter regelmäßig nicht für Zeiträume zu, während derer er den zur Vornahme der Arbeiten erforderlichen Zugang zur Wohnung nicht gewährt. Verfügt der Vermieter bereits über einen vollstreckbaren Duldungstitel, mag dies dem Mieter zwar Anlass zur Anmietung einer Ersatzwohnung geben. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Vermieter aber jedenfalls für solche Zeiträume nicht erstatten, während derer der Mieter nicht ernsthaft mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und dem Beginn der Arbeiten rechnen muss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ist Mieter zweier Wohnungen, von denen er eine zur Ausübung seines Berufes teilgewerblich nutzt. Er verlangt Aufwendungsersatz für die Anmietung einer Ersatzwohnung, für zwei Umzüge und für Reinigungskosten. Infolge vermieterseits beauftragter Schornsteinfegerarbeiten kam es zu einer Verrußung in einer der Wohnungen. Deren Reinigung erfolgte bis zum 24. September 2016. Der Kläger verlangt ferner Rückzahlung überzahlter Miete und beruft sich auf eine Mietminderung wegen eines Baugerüsts vor der Wohnung von Mai 2016 bis Juli 2017 und einer damit einhergehenden Verwahrlosung des Hauses. Das AG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.381,27 € zu zahlen. Die Berufung hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin steht dem Kläger kein Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung zu.
Der Aufwendungsersatz soll die Belastung des Mieters auffangen, die er hat, um die Erhaltungsmaßnahme des Vermieters zu ermöglichen. Daraus folgt, dass der Mieter dann keinen Aufwendungsersatz verlangen kann, wenn er die Arbeiten in der Wohnung gar nicht ermöglicht.
Der Kläger sei mit Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts vom 14. Juni 2016 und durch Schlussurteil vom 26. Juli 2016 zur Duldung bestimmter Bauarbeiten verurteilt worden. Doch auch nach dem Anerkenntnisteilurteil vom 14. Juni 2016 könne der Kläger keinen Aufwendungsersatz für die Anmietung einer Ersatzwohnung verlangen. Noch am 14. Juni 2016 sowie im weiteren Verlauf hätten die Parteien sich hinsichtlich einer Einigung ausgetauscht. Grundsätzlich sei während eines solchen Einigungsprozesses nicht davon auszugehen, dass vom Mieter bereits Aufwendungen getätigt würden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 habe der Kläger mitgeteilt, dass er einen Umzug mit seiner Familie erwäge, und dass eventuell übergangsweise eine Unterbringung im Hotel notwendig werde. Er habe einen Vorschuss in Höhe von 10.000 € auf die zu erwartenden, pauschalierten Umzugskosten verlangt und Unterbringungskosten in Höhe von 45.000 €. Er habe einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, mit diesem einen Auszug zum 1. August 2016 angeboten und um schnelle Rückmeldung gebeten, da er sich alsbald entscheiden müsse, ob er die ihm angebotene Wohnung anmieten wolle oder nicht.
Der verlangte Vorschuss spreche für künftige Aufwendungen, und das Angebot des Auszugs zum 1. August 2016 mache deutlich, dass die Wohnung bis dahin für Arbeiten gar nicht zur Verfügung stand.
Mit eMail vom 11. August 2016 habe die Beklagte dem Rechtsanwalt des Klägers mitgeteilt, dass die Sanierungsarbeiten am 1. September 2016 beginnen sollten. Mit Anwaltsschreiben vom 18. August 2016 habe der Kläger einen Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleichsabschluss unterbreitet, wonach der Kläger 14 Tage nach Zustandekommen des Vergleichs die Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Baumaßnahmen räume. Da dieser Vergleich auch nicht zustande kam, habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die Wohnung zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stand.
Der Kläger habe der Beklagten erst mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2016 mitgeteilt, dass er bereits eine Ersatzwohnung bezogen habe und welche Kosten seit Mai 2016 anfielen. Allerdings sei der Mieter nicht auch verpflichtet, den Vermieter über getätigte Aufwendungen zu informieren. Grundsätzlich besteht der Aufwendungsersatzanspruch ungeachtet der Kenntnis des Vermieters von getätigten Aufwendungen, da der Vermieter, der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführt, damit zu rechnen habe, dass ihn ein Aufwendungsersatzanspruch trifft.
Vorliegend habe die Beklagte es aber allenfalls für die Zeit ab dem 7. November 2016 überhaupt für möglich halten können, dass der Kläger die Arbeiten dulden und Zutritt zur Wohnung gewähren werde. Doch auch das geschah nicht. Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 habe die Beklagte den Beginn der Arbeiten schließlich für den 10. April 2017 angekündigt.
Als zu diesem Zeitpunkt vom Handwerker Zutritt zur Wohnung erbeten wurde, wurde der von einem Kollegen des Klägers verweigert. Damit stehe dem Kläger auch für den Zeitraum ab dem 10. April 2017 kein Aufwendungsersatz für die Anmietung der Ersatzwohnung zu, denn die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, danach weitere Versuche zu unternehmen, ihre Arbeiten in der Wohnung des Klägers zu beginnen. Der Mieter, der den Beginn der Arbeiten vereitelt habe, könne auch nicht durch plötzliche Freigabe der Wohnung einseitig den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die – erzwungenermaßen verschobenen – Arbeiten beginnen sollen. Der Kläger habe auch keinen Aufwendungsersatzanspruch bezüglich der Umzugskosten, allerdings seien ihm die Reinigungskosten für die verrußte Wohnung zu erstatten.
Eine Mietminderung wegen des Baugerüsts gestand das LG nicht zu, da nach Feststellungen des AG die Tauglichkeit zum Mietgebrauch nur unerheblich gemindert war.