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Kein Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts

LG Frankfurt/Main2-13 S 5/2314.08.2023GE 2023, 1253

WEG § 20 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.

2. Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung des konkret begehrten Gerätes erst im Gerichtsverfahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.

Die Kl. begehrt mit der Beschlussersetzungsklage die Erlaubnis zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik, wobei im Laufe des Verfahrens beantragt wurde, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet wurden. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl.

Die Berufung hat keine Erfolgsaussichten.

Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Gemeinschaft mit dem nun gestellten Antrag nicht vorbefasst war. Auf der Versammlung vom 1. November 2021 wurde ein Beschluss abgelehnt, mit welchem der Kl. gestattet werden sollte, auf eigene Kosten zwei Klimageräte mit Wanddurchbrüchen zu installieren, wobei die Lautstärke laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen sollte.

Gegenstand der Klageanträge im Berufungsverfahren sind nunmehr zwei konkrete Klimageräte, die mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrt werden. Hiermit ist die Gemeinschaft nicht vorbefasst worden. Der ursprünglich begehrte Beschluss hätte bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, da weder die Lage der Wanddurchbrüche noch deren Größe und die genaue Bezeichnung der Klimaanlagen den Eigentümern zuvor bekannt war. Selbst aus der Angabe der Geräuschemissionen wäre bei der beabsichtigten Beschlussfassung keine Bindung der Kl. erreicht worden, denn insoweit handelte es sich lediglich um unverbindliche Mitteilungen von Herstellerangaben.

Da gerade der Umfang des Lärms einer der zwischen den Parteien streitigen Punkte ist, handelt es sich insoweit bei dem Erfordernis der Vorbefassung auch nicht um eine reine Förmelei. Vielmehr ist nicht völlig auszuschließen, dass bei Angabe eines konkreten Modells die Eigentümer ggf. einen abweichenden Beschluss gefasst hätten. Die Beschlussfassung hätte etwa auch dahingehen können, dass die Eigentümer ein Gutachten über die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen in den anliegenden Wohnungen einholen. Die insoweit erforderliche Erforschung der Grundlagen für eine Beschlussfassung ist insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, sondern hat von der GdWE vor der Ermessensentscheidung zu erfolgen. Demzufolge könnte die Kl. auch im Klageverfahren allenfalls erreichen, dass ein Beschluss über die Auswirkungen der von ihr angestrebten Klimaanlage auf die übrigen Wohnungen ersetzt wird. Auch insoweit fehlt es aber an einer Vorbefassung.

Allerdings ist die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Anspruch der Kl. auf den Einbau von Splitklimageräten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in der Sache nicht besteht, zutreffend.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass sich aus § 20 Abs. 2 WEG ein Anspruch der Kl. nicht ergibt. Soweit die Kl. nunmehr auf gesundheitliche Beeinträchtigungen abstellt, bleiben diese weiterhin vage, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind allerdings ohnehin nicht dargelegt. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung i.S.d. Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gem. § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen, alleine die vagen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine Hitzebelastung gerade im Alter ein erhöhtes gesundheitliches Risiko aufweist, genügt insoweit nicht. Die angebotene Vernehmung von Ärzten wäre insoweit ein reiner Ausforschungsbeweis, wobei auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Eigentümer mit diesen Erkenntnissen vorbefasst waren.

Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht. Nach der Besprechung der Kammer steht dem bereits entgegen, dass der Einbau einer Split-Klimaanlage eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt.

Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG eher niedrig anzusetzen (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 22, Rn. 95), eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform insoweit nichts geändert (BT-Drs. 19/18791 S. 65). Für eine großzügigere Auslegung dürfte nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum sein, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt. Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes (vgl. nur Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung des im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; BeckOGK/Kempfle, 1.3.2023, WEG § 20 Rn. 74; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München ZMR 2020, 894; Kammer ZWE 2021, 460).

Auch insoweit gilt hier, dass bereits der erforderliche Durchbruch von Wänden im Gemeinschaftseigentum eine entsprechende Benachteiligung darstellt.

Auf die Frage der Lärmimmissionen kommt es daher entscheidend nicht an. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Kl. vor der Beschlussfassung gewesen wäre, darzutun, dass eine Lärmbeeinträchtigung unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Genehmigung von sogar zwei Klimageräten für die Kl. aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes damit auch verbunden wäre, dass sämtliche anderen Wohnungseigentümer ebenfalls derartige Geräte anbringen dürfen. Auch die insoweit mögliche Addition von Lärmbeeinträchtigungen wäre zu berücksichtigen, so dass auch die Summierung in keinem Falle zu einem Nachteil führen dürfte. Auch dies ist nicht ersichtlich.

Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Wohnung der Kl. ist ein Nachteil nicht zu verneinen. Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (dazu BGH, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28). Dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt allerdings in der Natur der Sache (Kammer aaO.; Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 447 H). Das Haus wurde bereits im Jahre 2012 fertiggestellt, bereits damals entsprach es dem allgemeinen Kenntnisstand, dass sich im Rhein-Main-Gebiet Dachwohnungen im Sommer stark aufheizen. Alleine die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führt daher nicht dazu, dass die Errichtung einer Klimaanlage keinen Nachteil darstellt, zumal diese noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören. Dass die Kl. offenbar ihre Wohnung intensiver nutzt, da sie nunmehr im Home Office arbeitet und damit ggf. eine weitere Aufheizung verbunden ist, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen und führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentümer die Klimaanlage dulden müssten. Zudem hat die Kl. selbst vorgetragen, dass es andere Möglichkeiten der Wärmereduzierung gibt, etwa ein Monoblockgerät, welches durch einen Schlauch an der geöffneten Balkontür betrieben werden kann. Zwar darf auch bei diesem Gerät keine unzumutbare Lärmbelästigung erfolgen, allerdings ist damit ein Eingriff in die Bausubstanz nicht verbunden und die Lärmquelle steht innerhalb der Wohnung. Dass derartige Geräte wenig effektiv sind und die Wärmebelastung nur geringfügig reduzieren, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Gemeinschaft den Einbau von Klimaanlagen durch die Kl. dulden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. §§ 47, 49 GKG, § 3 ZPO. Die Kammer hat mangels anderer Angaben das Interesse der Kl. mit 5.000 € bemessen. Die Einbaukosten sind insoweit nicht relevant, denn das Interesse der Kl. geht nicht dahin, diesen Betrag auszugeben, sondern durch die Klimaanlage in Sommertagen eine Hitzereduzierung zu erreichen, dieses Interesse bewertet die Kammer mit 5.000 € (§ 3 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch nicht begründen. Ein Anspruch auf Ersetzung eines Mehrheitsbeschlusses zu einer baulichen Veränderung besteht nur im beschränkten Umfang.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin begehrt mit der Beschlussersetzungsklage die Erlaubnis zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik. Im Prozess hat sie ihr Klagebegehren dahin konkretisiert, ihr zwei Geräte zu gestatten und bestimmte Bohrungen an der Fassadenwand vorzunehmen zu lassen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen die Berufung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht ein Anspruch der Klägerin auf Einbau von Split-Klimageräten nicht. Nach § 20 Abs. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer nur bestimmte bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, worüber auch dennoch zunächst im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen wäre. Um all diese Gestaltungsmöglichkeiten geht es hier aber nicht. Soweit die Klägerin auf gesundheitliche Beeinträchtigungen abstellt, bleiben diese vage; erforderlich wäre, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung i.S.d. Behinderten-Gleichstellungsgesetzes beansprucht würde. Allein die vagen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine Hitzebelastung gerade im Alter ein erhöhtes gesundheitliches Risiko aufweist, genügen insoweit nicht; die angebotene Vernehmung von Ärzten wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG sind nicht erfüllt. Danach kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eher niedrig anzusetzen. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Für eine großzügige Auslegung besteht nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder alle Beeinträchtigten zustimmen. Demzufolge hindern schon ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes. Dass die Klägerin offenbar ihre Wohnung intensiver nutzt, da sie nunmehr im Home-Office arbeitet und damit eventuell eine weitere Aufheizung verbunden ist, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen und führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentümer die Klimaanlage dulden müssten. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass es andere Möglichkeiten der Wärmereduzierung gibt, etwa ein Monoblockgerät, welches durch einen Schlauch an der geöffneten Balkontür betrieben werden kann.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG erörtert einleitend, dass der Klage eigentlich bereits das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung fehlt, da die Gemeinschaft mit dem zuletzt gestellten Antrag überhaupt nicht vorbefasst war. Erst im Berufungsverfahren sind Gegenstand der Klage zwei konkrete Klimageräte sowie die genaue Bezeichnung der Wanddurchbrüche genannt worden. Das LG wollte aber einen erneuten Prozess verhindern, indem es bereits hier in der Sache entschieden hat.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister