Kein Anspruch auf Errichtung einer Garage/eines Carports mit Solaranlage
WEG § 20
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen.
Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage, die ein Wohnungseigentümer auf dem Dach der Garage oder des Carports einrichten möchte. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, welche nicht privilegiert ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Gestattung der Errichtung einer Garage bzw. eines Carports auf dem ihr zur Sondernutzung zugewiesenen Stellplatz, was die Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt hat - ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Eigentümer […] die Gestattung der Errichtung einer Fertiggarage oder eines Carports nebst Photovoltaikanlage auf dem - der Kl. zur Sondernutzung zugewiesenen - Stellplatz abgelehnt haben. Dabei kann dahinstehen, ob das klägerische Begehren - wie das Amtsgericht meint - schon nicht hinreichend bestimmt ist, da es insbesondere die Photovoltaikanlage nicht konkretisiert und im Übrigen eine Ladestation nicht aufführt. Jedenfalls hat die Kl. keinen entsprechenden Anspruch.
a. Ein solcher folgt nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG.
aa. Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie sind nicht notwendig, um auf dem klägerischen Stellplatz oder an anderer Stelle eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.
Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage, die die Kl. auf dem Dach der Garage oder des Carports einrichten möchte. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, welche nicht privilegiert ist. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts und der herrschen Auffassung (vgl. etwa Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Stand: 7. März 2025, § 20 WEG RN 157; Hogenschurz in: Jennißen, WEG, 8. Auflage 2024, § 20 RN 50; a.A. Dötsch in: Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, § 20 RN 241). Dabei kann die Kl. auch über den Hausanschluss Energie für eine Ladestation beziehen.
bb. Selbst wenn aber § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einschlägig wäre, könnte die Kl. nicht die begehrte Gestattung der Errichtung einer „Photovoltaik-Garage“ bzw. eines „Photovoltaik-Carports“ auf dem ihr zur Sondernutzung zugewiesenen Stellplatz in eigener Regie verlangen.
(I) Die Eigentümer können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung entscheiden. Insofern können sie auch die Durchführung durch die Gemeinschaft beschließen und inhaltliche Vorgaben machen. Dabei sind die Eigentümer nicht auf die für den Verlangenden günstigste und einfachste Lösung beschränkt (vgl. Dötsch in: Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, § 20 RN 185 ff.).
(II) Nach dieser Maßgabe liegt keine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des klägerischen Begehrens vor.
Die Eigentümer können auch die Einrichtung einer anderen Lademöglichkeit gestatten oder in eigener Regie schaffen. Dabei sind sie im Rahmen ihres Durchführungsermessens insbesondere veranlasst, einer Gesamtlösung der gegenwärtig noch ungeklärten Garagensituation Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend b. bb.). Insoweit ist unter Abwägung aller Interessen nicht ausschlaggebend, dass der Aufwand für eine „Photovoltaik-Garage“ bzw. ein „Photovoltaik-Carport“ nach dem Vorbringen der Kl. deutlich geringer als etwa für die Verlegung von Leitungen zu ihrem Stellplatz sein soll. Ob daneben die Schaffung einer Lademöglichkeit an anderer Stelle - etwa auf den Flächen östlich der im Aufteilungsplan vorgesehenen Garage mit der Bezeichnung GA 5 und westlich der durch die Eigentümerin Name 02 errichteten Garage - in Betracht kommt, kann vorliegend dahinstehen.
b. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch der Kl. aus § 20 Abs. 3 WEG.
aa. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG folgt entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts aus einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage (vgl. hierzu Dötsch in: Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, § 20 RN 328 f.). Dies ist bei der Errichtung einer Garage oder eines Carports ohnehin regelmäßig der Fall (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. November 2002 - 2Z BR 107/02 -, juris-RN 13). Hier kommt hinzu, dass sich eine Garage oder ein Carport auf dem klägerischen Stellplatz nicht in die Reihe der bereits errichteten Garagen einfügen, sondern quer hierzu stehen und auch in dieser Hinsicht die Hoffläche - also einen wesentlichen Teil der Gesamtanlage - erheblich umgestalten würde.
bb. Nichts anderes folgt vorliegend aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Insofern kann sich die Kl. nicht entscheidend auf einen Beschluss aus dem Jahr 1987 berufen. Dieser soll nach ihrem Vorbringen eine Garage Nr. 6 und einen Stellplatz Nr. 5 betreffen, die indes im Aufteilungsplan nicht verzeichnet sind. Ebenso wenig rechtfertigt der Umlaufbeschluss vom 16. Juni 2016, mit dem die Gemeinschaft der Eigentümerin Name 02 die fachgerechte Errichtung einer Garage auf dem Stellplatz Nr. 6 gestattete, ein anderes Ergebnis.
Der Umlaufbeschluss betrifft schon keine Photovoltaikanlage. Unabhängig davon kann dahinstehen, ob die Lage des Stellplatzes Nr. 6 - wie das Amtsgericht meint - im Vergleich zu derjenigen des Stellplatzes Nr. 3 eine Unterscheidung sachlich rechtfertigt. Zumindest sind die Eigentümer zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung veranlasst, die nicht hinreichend geregelte Garagensituation insgesamt zu klären, welche durch die nicht genehmigte Errichtung der vom Nebenintervenienten und der Eigentümerin Name 02 genutzten Garagen an der Südgrenze des Grundstücks entstanden ist. Insofern sind die Eigentümer insbesondere gehalten, entweder die vom Nebenintervenienten und der Eigentümerin Name 02 genutzten Garagen zu genehmigen oder diese durch die Gemeinschaft unter Aufhebung des Beschlusses zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom Datum 01 zurückbauen zu lassen (siehe nachfolgend II. 1. b.). In diesem Zusammenhang haben sie zudem über den Bestand oder die Aufhebung des Umlaufbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu entscheiden, von dem die Eigentümerin Name 02 keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere diese Gesichtspunkte rechtfertigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, einer - von den Eigentümern zu treffenden - ermessensgerechten Gesamtlösung nicht durch eine Gestattung einer weiteren Garage (oder eines Carports) auf dem Stellplatz der Kl. vorwegzugreifen. Vielmehr haben die Eigentümer über das klägerische Begehren in diesem Zuge ebenfalls zu befinden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Diese Privilegierung erstreckt sich jedoch nicht auf den Bau einer Garage oder eines Carports mit darauf installierter Solaranlage.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wohnungseigentümerin beantragt Gestattung der Errichtung einer Garage bzw. eines Carports mit darauf angebrachter Solaranlage auf ihrem durch Sondernutzung zugewiesenen Stellplatz – ohne Erfolg!
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dass die Eigentümer die Errichtung einer Fertiggarage oder eines Carports nebst Photovoltaikanlage abgelehnt haben, ist nicht zu beanstanden.
Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie sind nicht notwendig, um auf dem klägerischen Stellplatz oder an anderer Stelle eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.
Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage, die die Klägerin auf dem Dach der Garage oder des Carports einrichten möchte. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, welche nicht privilegiert ist. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch der Klägerin aus § 20 Abs. 3 WEG, weil eine Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG durch eine erhebliche optische Veränderung der Gesamtanlage vorliegt, wie regelmäßig bei der Errichtung einer Garage oder eines Carports.