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Kein Anspruch auf Einsperren von „Freigängerkatzen“

AG Ahrensburg49b C 505/2115.06.2022GE 2022, 794

BGB § 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In einem Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten ist eine Beeinträchtigung durch freilaufende Katzen üblich.

2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt deshalb eine Duldungspflicht, soweit nicht darüber hinausgehende konkrete schwerwiegende Beeinträchtigungen dargelegt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch Katzen der Bekl. geltend.

Die Parteien sind Bewohner der …, ohne unmittelbare Nachbarn zu sein. Es handelt sich um eine allgemeine Wohnsiedlung, die ländlich und von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern geprägt ist. In der Siedlung gibt es mehrere Besitzer von „Freigängerkatzen“, so auch die Bekl., die Halter jedenfalls einer schwarz-weiß gemusterten „Freigängerkatze“ sind.

Die Kl. behauptet, die Bekl. seien Halter einer weiteren, schwarzen „Freigängerkatze“. Beide Katzen suchten regelmäßig das Grundstück der Kl. auf, wobei sie auch das Haus der Kl. betreten und durchwandern würden, soweit diese die Terrassentür zum Lüften auflasse. Dabei hinterließen die Katzen der Bekl. auf dem Grundstück Verschmutzungen wie Haare und Kot und beschädigten u. a. das Fahrzeug der Kl. und eine Schutzhülle von Gartenmöbeln. Am 15. Februar 2021 habe eine Katze der Bekl. einen Vogelkasten der Kl. zerstört. Im Haus setzten sich die Katzen auf frisch gewaschene Wäsche und machten sich an Speisen in der Küche zu schaffen. Die Kl. sei Asthmatikerin und leide unter vielfachen Allergien, darunter auch gegen Tierhaare, weshalb sie nach jedem Besuch der klägerischen Katzen unter schweren allergischen Symptomen leide. Ihre eigenen Bemühungen, die Katzen fernzuhalten, seien erfolglos geblieben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. kann die begehrten Unterlassungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen waren hier § 1004 Abs. 1 BGB und § 862 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog.

Die Kl. ist aktivlegitimiert, weil sie unstreitig jedenfalls Miteigentümerin und Mitbesitzerin des streitbefangenen Grundstückes ist und als solche Abwehransprüche gegen Dritte gemäß § 1011 BGB bzw. gemäß § 866 BGB allein geltend machen kann.

Die Bekl. sind als Halter der Katze(n) und somit jedenfalls Zustandsstörer auch passivlegitimiert. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die er adäquat mittelbar verursacht hat, und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt; die Verantwortlichkeit kann auch ein Tier i.S.v. § 90a BGB betreffen (so z. B. OLG Hamm, Urt. v. 29.5.2017 - 5 U 156/15, BeckRS 2017, 114865 Rn. 69, beck-online; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1004 Rn. 19).

Das Betreten des Grundstücks durch Katzen und das Hinterlassen von Verschmutzungen können grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Grundstückseigentümers i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB darstellen (vgl. AG Offenbach, Urteil vom 25. Juli 2012 - 380 C 268/11 -, Rn. 10, juris m.w.N.).

Die Kl. hat die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen nach Auffassung des Gerichtes allerdings in dem von ihr schlüssig vorgetragenen Umfang, für den Beweis angeboten wurde, zu dulden, weshalb ihr gemäß § 1004 Abs. 2 BGB weder aus dem Eigentum Abwehransprüche zustehen noch - mangels verbotener Eigenmacht - aus § 862 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 2 BGB.

Eine solche Duldungspflicht kann sich nämlich - wie hier - aus dem aus § 242 BGB hergeleiteten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben (so z. B. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 858 Rn. 9 m.w.N.). Ausprägung dessen ist auch eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn (so z. B. LG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 1 S 198/99 -, Rn. 5, juris; OLG Köln, NJW 1985, 2338; OLG Celle, VersR 1986; 973, OLG München, NJW-RR 1991, 17; LG Oldenburg, NJW-RR 1986, 883; LG Darmstadt NJW-RR 1994; 147; LG Augsburg, NJW 1985, 499 f.; LG Kassel AgrarR 1987, 58; AG Bremen, Urteil vom 4. September 2003 - 11 C 0344/02 -, Rn. 3, juris). Dazu gehören in einem Wohngebiet auch die üblichen Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen, wie etwa das Setzen und Klettern auf Gartenmöbel und in Blumenbeete, aber auch das Hinterlassen von Katzenkot und -urin (AG Offenbach aaO. mit weiteren Nachweisen). Ebenso das Jagen von Vögeln und das kurze Eindringen ins Haus (vgl. OLG Köln, aaO.; LG Augsburg, NJW 1985, 499). Die Grundstücke der Parteien liegen unstreitig in einem solchen Wohngebiet, bei dem eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten vorherrscht und in dem mehrere Katzen nach dem ebenso unstreitigen Vortrag der Parteien frei gehalten werden, was dem Naturell dieser Tiere auch am ehesten entspricht (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 17. März 1993 - 9 O 597/92 -, Rn. 21, juris; AG Offenbach, Urteil vom 25. Juli 2012 - 380 C 268/11 -, Rn. 13, juris). Die Duldungspflicht der Kl. gilt auch um so mehr, als zwischen den Bekl. nicht ihre unmittelbaren Nachbarn sind, sondern Wohngrundstücke dazwischen liegen (vgl. LG Augsburg, NJW 1985, 499). Würde man der Forderung der Kl. nachkommen, dass die Katze der Bekl. das Grundstück nicht mehr betreten dürfte, müsste die bislang freilaufende Katze entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Wohnung der Bekl. als „Stubenkatze“ oder ständig im Garten angeleint gehalten werden. In letzter Konsequenz würde das bedeuten, dass die Kl. ihrer gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorgeben oder gar untersagen könnte. Eine derartige Rechtsposition kann auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Grundbesitz der Kl. ergebenden Verbietungsrecht nicht schützenswert sein (vgl. auch OLG Köln, NJW 1985, 2338; LG Darmstadt, Urteil vom 17. März 1993 - 9 O 597/92 -, Rn. 21, juris; AG Offenbach, aaO.; AG Rheinberg, Urteil vom 28. November 1991 - 10 C 415/91 -, Rn. 3, juris).

Gleichwohl gilt die Duldungspflicht der Kl. nicht grenzenlos. Die Darlegungs- und Beweislast für über das oben Dargestellte hinausgehende konkrete Beeinträchtigungen der Katze(n), die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einfließen, trägt aber die Kl. (so z. B. auch LG Oldenburg, NZM 2012, 440; AG Offenbach aaO.). Maßgeblich sind hier allein die von der Kl. behaupteten Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiß gemusterte „Freigängerkatze“, denn soweit sie geltend macht, es seien auch weitere Beeinträchtigungen durch eine zweite, schwarze Katze der Bekl. zu besorgen, dringt sie bereits deswegen nicht durch, weil sie insoweit - trotz Hinweises des Gerichtes - keinen Beweis angeboten hat. Der Beweis dafür, dass die Bekl. Halter auch einer weiteren, schwarzen Katze sind, hätte ebenfalls der Kl. oblegen, denn sie trägt die Beweislast für die Wiederholungsgefahr etwa von dieser Katze ausgehender Störungen. Die Bekl. sind mit dem konkreten Vortrag zum Ableben der schwarzen Katze ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Über das oben Dargestellte hinausgehende konkrete Beeinträchtigungen der schwarz-weiß gemusterten Katze hat die Kl. aber nicht schlüssig vorgetragen bzw. hat für diese keinen Beweis angetreten. Konkret vorgetragen hat die Kl. insoweit durch Vorlage des „Störprotokolls“ indes lediglich 31 „Besuche“ der schwarz-weißen Katze in einem Zeitraum vom 4.12.2020 bis 24.5.2021, also knapp sechseinhalb Monaten. Daraus ergeben sich also aufgerundet fünf Besuche pro Monat, wobei weder Klagvortrag noch „Störprotokoll“ nach Art und Umfang der Besuche unterscheiden (z. B. Garten oder Haus, Dauer, Beschädigungen usw.). Die Kl. trägt zwar auch vor, dass „die Katzen“ sich am 7.12.2020, 17.12.2020, 22.12.2020, 3.2.2021, 8.2.2021 und am 6.3.2021 Zutritt zum Haus verschafft haben. Welche Katze gemeint ist und ob sich diese Datenangaben z. B. mit den Eintragungen im „Störprotokoll“ decken oder zusätzlich zu diesen erfolgten, bleibt das Geheimnis der Kl.

Im Übrigen muss sich die Kl. im Rahmen der Gesamtabwägung auch vorhalten lassen, dass sie das Betreten dadurch ermöglicht, dass sie die Terrassentür unbeobachtet offen lässt (vgl. auch AG Bremen, Urteil vom 4. September 2003 - 11 C 0344/02 -, Rn. 3, juris). Dies ist vor dem Hintergrund der klägerseits geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kl. um so unverständlicher, als dadurch neben Katzen gleichsam für Insekten, Spinnen, Mäuse, Vögel, Eichhörnchen usw., also sämtliches Getier, das sich in einer Wohngegend wie derjenigen der Parteien üblicherweise in Gärten bewegt, wortwörtlich „Tür und Tor“ geöffnet werden. Wenn die Kl. dann auch noch Speisen offen stehen lässt - ansonsten könnten sich Katzen nicht daran zu schaffen machen, wie sie vorträgt -, provoziert sie geradezu das Eindringen von Tieren.

Soweit die Kl. Verschmutzungen durch Katzenkot vorgetragen hat, erklärt sie sich - trotz gerichtlichen Hinweises - nicht dazu, wann, wie oft, wo und von welcher Katze Kot hinterlassen worden sein soll. Die Bezugnahme auf die (mehrfach) eingereichten Lichtbilder ergibt lediglich einmal Kot auf Pflastersteinen und einmal Kot im Blumenbeet. In welchem Zeitraum die Aufnahmen gemacht worden seien, ist nicht vorgetragen. Auf das Bestreiten der Bekl., dass es sich um Kot ihrer Katzen handle, hat die Kl. keinen Beweis angetreten. Soweit die Kl. vorträgt, „die Tiere haben zudem das klägerische Eigentum nicht unerheblich beschädigt“, so konkretisiert sie hinsichtlich einer Abdeckplane für Gartenmöbel, ihres Fahrzeugs und eines Vogelkastens. Auf das zulässige Bestreiten der Bekl., dass die jeweils behaupteten Beschädigungen von ihren Katzen verursacht worden seien, hat die Kl. keinen Beweis angeboten. Bezüglich des Fahrzeugs haben die Bekl. zudem behauptet, der auf den klägerseits eingereichten Lichtbildern erkennbare schwarzen Audi Kombi, auf welchem eine schwarz-weiße Katze sitzt, gehöre nicht der Kl. Dem ist Letztere nicht entgegengetreten bzw. hat auch insoweit keinen Beweis angetreten. Im Übrigen lassen diese Bilder erkennen, dass das darauf ersichtliche Fahrzeug auf einem Parkplatz auf der Straße, also außerhalb des Grundstückes der Kl., abgestellt ist. Dort hat die Kl. das Vorhandensein von siedlungstypischen Tieren wie z. B. „Freigängerkatzen“ ohnehin zu dulden. Auch den weiteren eingereichten Lichtbildern sind keine Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiße Katze der Bekl. zu entnehmen, die über die oben geschilderte Duldungspflicht der Kl. hinausgehen. So ist lediglich zu erkennen, dass die schwarz-weiße Katze den Grill, der sich auf dem - nach dem Augenschein der Bilder - frei zugänglichen Grundstück der Kl. befindet, bei einer Gelegenheit untersucht und bei einer anderen Gelegenheit in einer Ecke des Grundstücks in Heckennähe sitzt bzw. dort entlanggeht. Der weitere Klagvortrag zu etwaigen Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiße Katze der Bekl. erschöpft sich - trotz gerichtlichen Hinweises - in denkbar pauschalem Vortrag zur Art der behaupteten Störung (z. B. „an Speisen zu schaffen machen“, „regelmäßiges“ Eindringen, Eindringen „bei Gelegenheit“), setzt das Gericht aber nicht in den Stand, in Quantität und Qualität greifbare Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiße Katze zu erkennen, über die ohne Ausforschung Beweis erhoben werden könnte. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Grundstückseigentümer kann auf Unterlassung von Beeinträchtigungen klagen, wenn etwa sein Grundstück gegen seinen Willen betreten wird – das gilt aber nicht für den „Besucher“. Dass der Nachbar seine Katze frei laufen lässt, die vor Grundstücksgrenzen keinen Halt macht, muss er jedenfalls grundsätzlich dulden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Grundstückseigentümerin (Klägerin) machte Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch Katzen der beklagten Nachbarin geltend; in der Siedlung gab es mehrere Besitzer von „Freigängerkatzen“. Die Klägerin behauptete, die Katzen der Beklagten hinterließen auf ihrem Grundstück Verschmutzungen und würden auch durch ihr Haus wandern, wenn sie die Terrassentür zum Lüften offenlasse. Die Katzen hätten auch ihr Auto und eine Schutzhülle eines Gartenmöbels beschädigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage ab. In einer allgemeinen Wohnsiedlung ergebe sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Duldungspflicht, weil das ständige Einsperren von Katzen nicht artgerecht sei. Dies gelte um so mehr, weil es sich bei den Parteien nicht um unmittelbare Nachbarn handele. Übliche Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen sind hinzunehmen, wenn nicht darüber hinausgehende konkrete Beeinträchtigungen dargelegt und bewiesen seien. Das sei hier nicht der Fall.