Kein Abzug neu für alt durch Mangelbeseitigung bei fehlenden Gebrauchsnachteilen
BGB §§ 634, 635, 637
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten über vom Kl. geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines Fahrsilos.
2 Unter dem 10. August 2009 beauftragte der Kl. die Bekl. mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung des Fahrsilos und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. In der Folgezeit machte der Kl. zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche.
3 Im Februar 2013 leitete der Kl. ein selbständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt der Kl. die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten, und die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung ihm im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 € nebst Zinsen. Mit der Klageschrift, die der Bekl. am 23. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat der Kl. der Bekl. eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2015 gesetzt.
4 Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme insbesondere durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Bekl. eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Bekl. zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. zwei Drittel aller etwaigen weiteren Kosten zu erstatten. Die Verurteilung zur Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 € nebst Zinsen hat das Berufungsgericht aufrechterhalten.
5 Mit der vom Senat zu seinen Gunsten zugelassenen Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Bekl. hat sich der Revision des Kl. angeschlossen und verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dagegen ist die Anschlussrevision der Bekl. unbegründet.
7 Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.
I. 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9 Dem Kl. stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass das von der Bekl. errichtete Werk mangelhaft sei, weil die vereinbarten zulässigen Rissbreiten großflächig überschritten worden seien. Diese Feststellungen lege das Berufungsgericht seiner eigenen Entscheidung zugrunde, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Feststellung begründen könnten. Die Kritik der Bekl., die Messergebnisse seien unzutreffend, weil die Bohrkerne mangels Sicherung der Rissflanken nicht fachgerecht entnommen worden seien, sei unbegründet.
10 Die Höhe des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses von 120.000 € sei in erster Instanz unstreitig gewesen und werde auch von der Bekl. mit der Berufungsbegründung nicht angezweifelt.
11 Die Bekl. mache jedoch mit Erfolg geltend, dass der Vorschussanspruch wegen einer vorzunehmenden Vorteilsausgleichung (Abzug neu für alt) zu beschränken sei. Dies gelte in gleicher Weise für den Feststellungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme zwar ein Abzug neu für alt nicht in Betracht, wenn Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruhten und sich der Besteller jahrelang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen. Jedoch sei ein Abzug neu für alt möglich, wenn sich ein Mangel erst verhältnismäßig spät auswirke und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. In solchen Fällen könne es nach Treu und Glauben geboten sein, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Ausgehend von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von ca. 16 Jahren habe der Kl. den Fahrsilo ca. fünf Jahre bis zu einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne konkrete Beeinträchtigungen nutzen können, was einen Abzug von einem Drittel der zur Mangelbeseitigung notwendigen Kosten rechtfertige.
II. 12 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Kl. entschieden hat.
13 1. Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche grundsätzlich vollumfänglich - vorbehaltlich eines Vorteilsausgleichs zu Lasten des Kl. - berechtigt sind.
14 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kl. ein Kostenvorschussanspruch aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB i.H.v. 120.000 € gegen die Bekl. zu, weil wegen der großflächigen Überschreitung der vereinbarten Rissbreiten der Fahrsilo nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen mit 120.000 € zu bemessen sind.
15 Soweit die Anschlussrevision die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen angreift, hat der Senat diese geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
16 b) Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage des Kl. stattgegeben, wonach die Bekl. verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten.
17 Diese Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung entbehrlich ist. Zum Zwecke der Klarstellung besteht aber gleichwohl ein Interesse des Bestellers, neben der Vorschussklage Feststellungsklage wegen etwaiger weitergehender Aufwendungen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07 Rn. 8, BauR 2008, 2041 = NZBau 2009, 120; Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR, 1989, 81, juris Rn. 16).
18 c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem Kl. einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zugebilligt, die dieser zur Feststellung der Mängel aufwandte. Ob dieser Anspruch aus § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 2 BGB oder § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB folgt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
19 2. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Vorschussanspruch sei im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen, von Rechtsfehlern beeinflusst.
20 a) Nach den auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Hat also das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 92/22 Rn. 25 m.w.N., BGHZ 239, 8). Die Anrechnung von Vorteilen muss für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07 Rn. 20 m.w.N., BauR 2008, 1877 = NZBau 2009, 34).
21 Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Anwendung im Rahmen des Mängelrechts, dessen Wertungen und Zwecke für die Beantwortung der Frage heranzuziehen sind, ob und inwieweit ein Vorteilsausgleich in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206).
22 b) Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof einen Vorteilsausgleich in den Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil - beispielsweise in Form einer längeren Lebensdauer des Werks oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen - ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruht. Der Unternehmer soll durch sein vertragswidriges Handeln im Rahmen sowohl seiner Herstellungs- als auch seiner Nacherfüllungspflicht keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck der Mängelrechte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 34; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BauR 1989, 606, juris Rn. 33).
23 Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob Vorteile aufgrund einer Mangelbeseitigung (neu für alt) generell keinem Vorteilsausgleich unterliegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 33). Ein Vorteilsausgleich komme aber - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich einerseits der Mangel relativ spät auswirke und andererseits der Besteller keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 39; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 = NZBau 2002, 31, juris Rn. 22; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17 Rn. 85 ff., BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235). Diese Entscheidungen sind sämtlich zu dem Recht ergangen, das für Verträge gilt, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
24 c) Für das seit dem 1. Januar 2002 für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, geltende Recht entscheidet der Senat nunmehr, dass eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
25 aa) Einem solchen Vorteilsausgleich stehen die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegen.
26 (1) Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte sind grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) erkannt wird. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führt dies zum Ausschluss der Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gilt in allen Fällen § 635 Abs. 2 BGB, wonach der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen muss. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regelt § 635 Abs. 2 BGB nicht.
27 (2) § 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer das Recht, seiner Nacherfüllungspflicht durch die Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Diese Art der Nachbesserung kann ggf. dazu führen, dass der Besteller das alte Werk über Jahre nutzen konnte und ihm nach mehrjähriger, störungsfreier Nutzungsdauer ein vollständig neues Werk zur Verfügung steht. Die Rechtsfolge dieser Art von Nacherfüllung hat der Gesetzgeber in § 635 Abs. 4 BGB unter Verweis auf das Rücktrittsrecht (§§ 346 bis 348 BGB) geregelt, ohne damit einen Vorteilsausgleich im Hinblick auf das neu hergestellte Werk zu verbinden.
28 Nach dem Wortlaut von § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB hat der Besteller das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB). Der Besteller hat also nach dem Wortlaut der Regelung Vorteile herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des alten Werks stehen. Einen Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werks beruhen, sieht dagegen das Gesetz nicht vor. Wenn aber das Gesetz bereits für den Fall, in dem ein neues Werk hergestellt wird und deshalb Vorteile in Form einer längeren Lebensdauer des Werks und ersparter Unterhaltungsaufwendungen naheliegen, einen über gezogene Nutzungen hinausgehenden Vorteilsausgleich nicht vorsieht, kann für die Fälle der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung erst recht keine andere Wertung vorgenommen werden.
29 Ein anderweitiger gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 265 i.V.m. S. 232 f.). Vielmehr steht im Streit, ob § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB teleologisch auf die Rückgewähr des alten Werks unter Ausschluss einer Herausgabe gezogener Nutzungen, und damit bereits unter Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Art eines Vorteilsausgleichs, zu reduzieren ist, weil sich der Unternehmer in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts selbst einen Vorteil verschaffen kann (so BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2024, § 635 Rn. 25; MünchKommBGB/Busche, 9. Aufl., § 635 Rn. 50; Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 635 Rn. 83; Leupertz/Preussner/Sienz/Preussner, BeckOK Bauvertragsrecht, Stand: 15. August 2025, § 635 Rn. 184; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 5. Teil Rn. 107; a.A. BeckOGK/Preisser, BGB, Stand: 1. Oktober 2025, § 635 Rn. 193 f.; Grüneberg/Retzlaff, 85. Aufl., § 635 Rn. 13).
30 bb) Die Nacherfüllung und die damit verbundenen Kosten bilden bei wertender Betrachtung keine Rechnungseinheit mit Vorteilen, die sich aus einer Mangelbeseitigung erst nach längerer Zeit ergeben. Das ist mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht zu vereinbaren.
31 (1) Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller grundsätzlich allein aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werks Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB). Die Nacherfüllung dient der Verwirklichung des sich aus § 631 Abs. 1 Fall 1, § 633 Abs. 1 BGB ergebenden Herstellungsanspruchs, der mit der Abnahme des Werks erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13 Rn. 33, BGHZ 213, 349). Der Nacherfüllungsanspruch ist daher die Fortsetzung des auf Herstellung des Werks gerichteten Erfüllungsanspruchs, der aber nach der Abnahme den für Mängelrechte geltenden Regelungen unterworfen ist (modifizierter Erfüllungsanspruch; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20 Rn. 27, BauR 2021, 225 = NZBau 2021, 29). Durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhält der Besteller erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die von ihm geschuldete Vergütung. Der Nacherfüllungsanspruch wird deshalb vom Synallagma des Werkvertrags umfasst, steht also im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Vergütungsanspruch des Unternehmers. Wegen dieser synallagmatischen Verknüpfung findet § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung, wenn nach der Abnahme Mängel offenbar werden. Hat der Besteller zu diesem Zeitpunkt die Vergütung noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, steht ihm daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu, deren Umfang in § 641 Abs. 3 BGB geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 262/05 -, GE 2007, 1315, Rn. 20, BauR 2007, 1727 = NZBau 2007, 639).
32 (2) Auf dieser Grundlage bejaht der Bundesgerichtshof einen Vorteilsausgleich, soweit im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre (Sowieso-Kosten). Um diese Kosten ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB zu kürzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17, Rn. 80 f., BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235). Damit wird die dem Parteiwillen entsprechende Äquivalenz von einerseits Herstellungs- und andererseits Vergütungspflicht verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VII ZR 65/14, Rn. 37, BGHZ 217, 13).
33 In einem solchen Fall sind die Vor- und Nachteile, die sich aus dem Mangel und der deshalb adäquat kausal erforderlichen Mangelbeseitigung ergeben, zu einer Rechnungseinheit verbunden, was einen Vorteilsausgleich erfordert.
34 (3) Demgegenüber führt die Mangelbeseitigung, die keine Sowieso-Kosten erfordert, nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zugunsten des Bestellers und zu Lasten des Unternehmers. Mit der Mangelbeseitigung erfüllt der Unternehmer vielmehr seine Herstellungspflicht und erhält der Besteller das von ihm beauftragte Werk. Vorteile, die entstehen können, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, haben keinen Bezug zum Synallagma des Werkvertrags und damit zur Äquivalenz von Herstellungs- und Vergütungspflicht. Diese Vorteile, denen keine Nachteile zu Lasten des Unternehmers gegenüberstehen, sind deshalb nicht als Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden.
35 Auf die Revision des Kl. ist daher das Urteil des Berufungsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Ob unter dem Gesichtspunkt von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kürzung eines Kostenvorschussanspruchs geboten sein könnte, etwa wenn die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, dieser Zeitablauf bewusst vom Besteller herbeigeführt wird und dem Unternehmer deshalb wesentlich höhere Mangelbeseitigungskosten entstehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist weder festgestellt noch wird er vorgetragen. Danach ist die Berufung der Bekl. gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Zugleich hat die Anschlussrevision der Bekl. keinen Erfolg.
IV. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines Fahrsilos (ein Fahrsilo [Flachsilo] ist eine landwirtschaftliche Anlage aus Bodenplatte und Seitenwänden [oft aus Beton zur Produktion von Gärfutter]), mit dessen Herstellung der Kläger die Beklagte am 10. August 2009 beauftragte. Die Fertigstellung des Baus und die vollständige Werklohnzahlung erfolgten im September 2010. In der Folgezeit machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Bauwerk geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten im Beton.
Im Februar 2013 leitete der Kläger ein im Juni 2015 beendetes selbständiges Beweisverfahren ein. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt er Zahlung eines Kostenvorschusses von 120.000 €, Feststellung, dass die Beklagte ihm alle etwaigen weiteren Kosten erstatten muss, sowie Zahlung der für die Mängelfeststellung entstandenen Sachverständigenkosten. Das LG gab nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten der Klage statt. Das OLG änderte in der Berufung das Urteil teilweise ab, verurteilte die Beklagte zu einem Kostenvorschuss von 80.000 €, stellte die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung von zwei Dritteln aller etwaigen weiteren Kosten fest und hielt die Verurteilung zur Zahlung der Sachverständigenkosten aufrecht. Mit der Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des LG-Urteils, während die Beklagte die Klage vollständig abgewiesen haben will.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision des Klägers führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet.
Dem Kläger steht – was auch das OLG sieht – dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu, weil das von der Beklagten errichtete Werk mangelhaft ist, da die vereinbarten zulässigen Rissbreiten großflächig überschritten wurden. Unzutreffend sei aber die Annahme des OLG, der – in der Höhe unstreitige – Vorschussanspruch sei, ebenso wie der Anspruch auf alle etwaigen weiteren Kosten, im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen.
Nach den auf Treu und Glauben beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung solle ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte dürfe nicht besser stehen als vor dem schädigenden Ereignis. Habe das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, seien nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Die Anrechnung von Vorteilen müsse für den Geschädigten zumutbar sein und dürfe den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssten bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein.
Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze fänden entsprechende Anwendung im Rahmen des Mängelrechts.
Auf dieser Grundlage habe der BGH einen Vorteilsausgleich in den Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil – beispielsweise in Form einer längeren Lebensdauer des Werks oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen – ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruht. Der Unternehmer solle durch sein vertragswidriges Handeln im Rahmen einer Herstellungs- als auch seiner Nacherfüllungspflicht keine Besserstellung erfahren.
Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob Vorteile aufgrund einer Mangelbeseitigung (neu für alt) generell keinem Vorteilsausgleich unterliegen. Ein Vorteilsausgleich komme aber – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich einerseits der Mangel relativ spät auswirke und andererseits der Besteller keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. Diese Entscheidungen seien aber zum Recht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge ergangen.
Für das seit dem 1. Januar 2002 für nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge geltende Recht entscheidet der BGH nun, dass eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Einem solchen Vorteilsausgleich stünden die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegen.
Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheide in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte seien grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt werde. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führe dies zum Ausschluss der Mängelrechte. Im Übrigen gilt in allen Fällen § 635 Abs. 2 BGB, wonach der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen müsse. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regele § 635 Abs. 2 BGB nicht.