Kein Abschneiderecht bei mittelbarer Beeinträchtigung, Beseitigungsanspruch verjährt nicht, überhängende Zweige
BGB §§ 195, 906, 910, 1004
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.
2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten um die Beseitigung von Überwuchs an der Grenze der Grundstücke der Parteien. Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück des Bekl. befinden sich an der Grenze u. a. drei Bäume, die teilweise mit ihren Zweigen über die Grenze hinweg auf das Grundstück der Kl. wachsen bzw. wuchsen. Im vorderen Bereich zur Straße hin befindet sich eine etwas windschief in Richtung des klägerischen Grundstücks geneigte Douglasie, deren Äste sich in einer Mindesthöhe von 3 m im Mittel 5,4 m über die Einfahrt des klägerischen Grundstücks erstrecken. Die Kl. stört sich an den abfallenden Nadeln sowie Zapfen. Im hinteren Grundstücksteil der Kl. steht ein Kirschlorbeerbaum, dessen Äste zum Teil ebenfalls die Grundstücksgrenze in Richtung des klägerischen Grundstücks zu ca. 50 cm überwuchsen. Die Früchte dieses Baumes fielen - bevor ihn der Bekl. während des erstinstanzlichen Verfahrens beschnitt - auf das Grundstück der Kl.
Ebenfalls im hinteren Grundstücksteil der Kl. (Garten) befindet sich an der Grenze auf dem Grundstück des Bekl. ein Walnussbaum, dessen Äste ebenfalls bis zu 4 m über die Grundstücksgrenze auf das klägerische Grundstück herüberwachsen. Die Äste berühren die Koniferen, die sich im Garten der Kl. befinden. Der Überwuchs erfolgt hinter einem von der Kl. erbauten Gartenhäuschen. Zwischen dem Gartenhäuschen und der Grundstücksgrenze hat die Kl. schattenverträgliche Gewächse gepflanzt und nutzt diesen Bereich derzeit als Lagerfläche.
Im Jahr 2009 nahmen die Parteien bereits einen Termin vor dem Schiedsamt in K. wahr. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Überhang der dort als Fichte bezeichneten, hier streitgegenständlichen Douglasie (drei Äste) vorne rechts am Dach der Kl. vom Bekl. bis Frühjahr beseitigt wird, dass es der Kl. erlaubt sei, die Früchte des Kirschlorbeers am Überhang jährlich zu entfernen, und dass weitere gerichtliche Schritte ausgeschlossen seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Der Kl. steht ein Anspruch auf Beschneidung der Douglasie nicht zu. Die darauf gerichtete Klage war abzuweisen, Berufung des Bekl. hat insofern Erfolg.
a. Ein Anspruch besteht nicht gem. § 1004 BGB i.V.m. § 910 BGB, da es an einer Beeinträchtigung durch die herüberhängenden Äste fehlt.
Der Sinn und Zweck von § 910 BGB besteht darin, dem betroffenen Grundstücksnachbarn im Wege der Selbsthilfe die Möglichkeit zu geben, störenden Überhang in Form von Zweigen oder Wurzeln durch Beschneiden der Bäume zu beseitigen, um so Prozesse zwischen Nachbarn nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. MüKoBGB/Brückner, 7. Auflage 2017, § 910 Rn. 1; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2016, § 910 Rn. 1). Gem. § 910 Abs. 2 BGB besteht dieses Recht aber dann nicht, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
aa. § 910 BGB bezieht sich schon von seinem Wortlaut her nur auf den überhängenden Zweig selbst (bzw. den hier nicht interessierenden Fall hinüberwachsender Wurzeln). Dieser darf nach Fristsetzung entfernt werden. Von den mittelbaren Folgen des Überwuchses ist nicht die Rede, sondern nur von der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Zweig. Mittelbare Folgen eines Überwuchses werden vielmehr insbesondere von § 906 BGB (ggf. auch von § 911 BGB) erfasst. Wenn man den hier streitauslösenden Pflanzeneintrag auf das klägerische Grundstück sowohl als „ähnliche Einwirkungen“ i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ansehen würde (so die allgemeine Meinung, vgl. BGH, NJW 2004, 1037; Palandt/Herrler, BGB, 76. Auflage 2017, § 906 Rn. 11; Staudinger/Roth, aaO., § 906 Rn. 169; MüKoBGB/Brückner, aaO., § 906 Rn. 169) als auch als Beeinträchtigung i.S.v. § 910 BGB, kämen für einen Abwehranspruch bzw. das Selbsthilferecht bezüglich des Eintrags unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung: Bei § 906 BGB muss eine wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigung vorliegen, nach dem Wortlaut von § 910 BGB reicht jede Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.
Diese unterschiedlichen Maßstäbe kann man ohne Weiteres erklären, wenn sich die Beeinträchtigung in § 910 BGB nur auf den Zweig selbst bezieht, also darauf, dass der Zweig als physisches Objekt stört (etwa, weil man um ihn herumgehen muss oder dort nichts errichten oder pflanzen kann, wo er hinreicht), nicht aber auf seine mittelbaren Auswirkungen wie etwa Laubfall. Stört das Vorhandensein des Zweigs selbst im Luftraum nicht (was etwa bei hochwachsenden Zweigen i.d.R. der Fall sein wird), stellt er keine Beeinträchtigung i.S.v. § 910 Abs. 2 BGB dar, und eine Beseitigung darf nicht erfolgen. Ein so verstandener einschränkungsloser, also auch bei Geringfügigkeit eingreifender Beeinträchtigungsbegriff erscheint gerechtfertigt, ist doch das Überragen eines physischen Objekts in den genutzten Luftraum eines Grundstücks in gewisser Weise mit einem unbefugten Abstellen von Gegenständen und damit einer Besitzstörung vergleichbar; Derartiges kann der Eigentümer auch ohne Weiteres untersagen.
Bei mittelbaren Beeinträchtigungen durch den Zweig erscheint hingegen der Maßstab des § 906 BGB angemessen, der allgemein die Zulässigkeit vom Immissionen regelt: Danach muss der Laubfall wesentlich und ortsunüblich sein. Würde man das anders sehen, träten, wie der vorliegende Fall zeigt, absurde Situationen auf: Das Laub von überragenden Zweigen unterläge einem strengeren Abwehrmaßstab als das Laub von den übrigen Teilen des Baumes; Letzteres müsste eine wesentliche Beeinträchtigung hervorgerufen haben. Das zeigt, dass § 906 BGB unwägbare Immissionen abschließend und angemessen regelt, § 910 BGB hingegen nur den Sonderfall des hinüberwachsenden Zweigs selbst.
Dieses Verständnis passt zu den offenbar unterschiedlichen Beeinträchtigungsbegriffen in § 910 BGB und § 906 BGB. Während nach dem Wortlaut von § 910 BGB wohl jede Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausreichend ist (so auch BGH, NJW 2004, 1937, offenlassend nur, ob unerhebliche Beeinträchtigungen ausscheiden), ist bei § 906 BGB notwendig, dass eine Störung des gesundheitlichen (körperlichen) Wohlbefindens der auf den Nachbargrundstücken lebenden Personen bzw. eine Schädigung der auf ihren Grundstücken befindlichen Sachen einschließlich von Tieren und Pflanzen eintritt (MüKoBGB/Brückner, aaO., § 906 Rn. 66). Das Herüberwachsen eines Zweigs gleicht eher einer Besitzstörung als der Zuführung eines unwägbaren Stoffes. Deshalb ist hier ein weitergehender Abwehranspruch angemessen, wohingegen sich die mittelbaren Auswirkungen eines herüberwachsenden Zweiges immer als Zuführung von Unwägbarkeiten darstellen, die schwerer beherrschbar sind, und für die es mit § 906 BGB eine dieser Besonderheit Rechnung tragenden Regelung gibt.
Das Urteil des BGH vom 14.11.2003 (BGH, NJW 2004, 1037) kann in dem hier vertretenen Sinn verstanden werden, ist doch dort unter II.2. bei der Prüfung von § 910 Abs. 2 BGB ausdrücklich nur von einer Beeinträchtigung durch einen Zweig die Rede, nicht aber von mittelbaren Beeinträchtigungen; es hatte zwar auch mittelbare Beeinträchtigungen gegeben, für die der BGH einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährte, der aber wohl den Reinigungsaufwand, verursacht durch den Laubfall der im Verlauf des Rechtsstreits beseitigten überhängenden Zweige, nicht erfasste. Dem entgegen hat der BGH jedoch im Urteil vom 26.11.2004 (BGH, NZM 2005, 318) bei der Prüfung von § 910 Abs. 2 BGB auch auf von überwachsenden Zweigen verursachte mittelbare Beeinträchtigungen abgestellt.
Nach dem hier vertretenen Maßstab fehlt es vorliegend hinsichtlich der überhängenden Zweige der Douglasie an einer Beeinträchtigung. Von ihnen selbst gehen keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks aus. Solche werden auch von der Kl. nicht vorgetragen, sie beruft sich hinsichtlich der von der Douglasie ausgehenden Beeinträchtigungen lediglich auf einen erhöhten Nadel- und Zapfenbefall ihres Grundstücks.
b. Der Kl. steht auch kein Anspruch auf Beschneidung der Douglasie gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB zu, da es jedenfalls an einer wesentlichen, nicht ortsüblichen Beeinträchtigung durch das Laub bzw. die Nadeln und Zapfen der herüberhängenden Äste fehlt.
Pflanzliche Immissionen wie Laub-, Nadel- und Zapfenbefall sind - wie oben schon erwähnt - nach einhelliger Auffassung als „ähnliche Einwirkungen“ i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Deshalb ist zur Beurteilung eines Beseitigungsanspruches der Maßstab des § 906 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen.
aa. Es fehlt danach schon an einer Beeinträchtigung, für die nach dem oben Dargelegten eine Schädigung der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Sachen notwendig ist. Bloßer Reinigungsaufwand gehört nach Auffassung der Kammer, soweit er sich im üblichen Rahmen hält, in der Regel nicht zu den relevanten Beeinträchtigungen; er stellt eine bloße Lästigkeit dar, da die Nadeln und Zapfen, die der Kl. den Reinigungsaufwand verursachen, das Grundstück selbst nicht zu schädigen vermögen. Eine Verstopfung der Regenrinne, die möglicherweise Schäden am Gebäude verursachen kann, ist nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen K. aufgrund der Windrichtung jedenfalls nicht auf die überhängenden Äste der Douglasie zurückzuführen.
bb. Selbst wenn man aber eine Beeinträchtigung wegen des Reinigungsaufwandes annehmen würde, wäre sie nicht wesentlich. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, NZM 2007, 98). Die Beurteilung, ob eine Immission als ortsüblich einzustufen ist, erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks. Maßgebend für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Ortsüblichkeit ist das Gepräge (Profil), das sich aus der Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Vergleichsgrundstücke ergibt (Geprägetheorie); entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleich bleibenden Einwirkung benutzt wird (MüKoBGB/Brückner, aaO., § 906 Rn. 90). Die Beweislast für die Unwesentlichkeit bzw. Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung trägt der Bekl.
Die Kammer ist unter Anlegung dieses Maßstabs davon überzeugt, dass es sich vorliegend nicht um eine wesentliche, jedenfalls aber um eine ortsübliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks handelt.
Die Unwesentlichkeit ergibt sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen K. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Eintrag, welcher von den überhängenden Ästen der Douglasie auf das klägerische Grundstück herrührt und um den es der Kl. allein geht, auf eine Menge von ca. zwei Biotonnen à 240 l pro Jahr zu beziffern sei. Ferner sei der Eintrag durch die Douglasie nicht alleine dafür verantwortlich, dass die Kl. regelmäßig ihre Einfahrt kehren müsse, da auch von den übrigen Pflanzen der Nachbargrundstücke sowie von den Pflanzen des klägerischen Grundstückes selbst Eintrag auf die klägerische Einfahrt erfolge.
Die Kammer wertet bereits einen Eintrag von ca. 480 l pro Jahr bzw. knapp 10 l pro Woche nicht als wesentlich im Sinne der Vorschrift. Diese Menge entspricht ungefähr einem vollen Wassereimer pro Woche und stellt für einen verständigen Durchschnittsmenschen, der darauf bedacht ist, sein Grundstück frei von Laub, Nadeln oder anderen pflanzlichen Immissionen zu halten, einen noch erträglichen Reinigungsaufwand dar. Dies zumal, als sich dieser Aufwand nicht oder nur ganz vernachlässigbar auf Kehrarbeiten bezieht, da die Kl. wegen des Laubeintrags der übrigen Pflanzen ohnehin kehren muss; der Aufwand bezieht sich vielmehr nur auf das Befüllen und Abtransportieren eines zusätzlichen Eimers.
cc. Selbst wenn man aber wesentliche Immissionen durch den Pflanzeneintrag der überhängenden Zweige annehmen würde, ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen von einer Ortsüblichkeit der Beeinträchtigungen auszugehen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, in sich stimmig und fügen sich nahtlos in die gerichtsbekannte Lage der streitgegenständlichen Grundstücke ein. […] Er ist teilweise noch ländlich geprägt, vor allem aber verfügt er über ausgedehnte (die namensgebenden) Waldgebiete. Die Bepflanzung mit Bäumen, wie sie der Bekl. vorgenommen hat, stellt in dem fraglichen Stadtteil eine gängige Nutzung dar. Ferner wird das klägerische Grundstück - wie bereits ausgeführt - nicht nur aufgrund des Eintrags durch die streitgegenständlichen Zweige bzw. aufgrund von dem Bekl. zuzurechnenden Immissionen verunreinigt. Diese Verunreinigungen gehen vielmehr auch von den weiteren umliegenden Grundstücken sowie vom klägerischen Grundstück selbst aus, was ebenfalls belegt, dass das Gepräge der Örtlichkeit in der Bepflanzung u.a. mit Bäumen besteht.
c. Aus vorbenannten Gründen steht der Kl. der geltend gemachte Anspruch ebenso nicht aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu (s. dazu BGH, NJW 2004, 1666). […]
2. Die Kl. hat hingegen einen Anspruch auf Beseitigung der überhängenden Äste des Walnussbaumes gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 910 BGB. Ihre Berufung hat Erfolg.
a. Die auf das Grundstück der Kl. herübergewachsenen Äste des Walnussbaums stellen selbst eine Beeinträchtigung gem. der vorstehend unter 1.a. aufgeführten Definition dar.
Sie berühren die Äste der auf dem Grundstück der Kl. angepflanzten Koniferen und sorgen so nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen K. für eine Beeinträchtigung von deren Wachstum, da sie Auswirkungen auf die Triebe dieser Pflanzen haben. Dass es für das Wachstum eines Baumes hinderlich ist, wenn er durch die Äste eines weiteren Baumes räumlich beengt wird, erschließt sich dabei von selbst. Ebenso folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen, wonach ein Beschnitt des Walnussbaumes für seine Standfestigkeit keine negativen Konsequenzen hat, mithin unproblematisch möglich ist. Es handelt sich lediglich um einige Äste, die abzuschneiden sind.
b. Der Anspruch der Kl. ist nicht verjährt.
aa. Der Bekl. hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Walnussbaums jedenfalls stillschweigend erhoben.
Eine spezifische Ausdrucksweise ist für die Verjährungseinrede nicht erforderlich. Es genügt bereits, dass der Schuldner auf den großen Zeitraum seit Entstehung der Forderung hinweist (MüKoBGB/Grothe, 7. Auflage 2015, § 214 Rn. 4). Der Bekl. hat von Beginn an vorgetragen, dass der Zustand an der Grundstücksgrenze seit dem Schiedsverfahren aus 2009, das mit einem Vergleich endete, unverändert sei. Hieraus kann entnommen werden, dass sich der Bekl. darauf berufen wollte, dass der Zeitablauf dem Anspruch entgegensteht, dieser mithin verjährt sei.
bb. Der Anspruch ist jedoch unverjährbar.
Der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verjährt grundsätzlich zwar gemäß §§ 195, 199 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. § 902 Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung (vgl. BGH, NJW 2011, 1068). Die Kammer wertet die Störung durch das unkontrollierte Wachsenlassen eines Baumes jedoch als eine Dauerhandlung, so dass der Anspruch im Ergebnis nicht verjährt (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 781). Gleiches müsste gelten, wenn man in dem Wachsenlassen eine Dauerunterlassung zum Beschneiden des Baumes sähe.
Die Gegenauffassung, wonach die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch nach § 1004 entstanden ist, also in dem Zeitpunkt, in dem die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kl. durch die Äste des Walnussbaumes einsetzt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, aaO., § 1004 Rn. 45; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727 und - zum alten Verjährungsrecht - BGH, MDR 1979, 1009), überzeugt nicht. Dieser Ansicht ist zwar zuzugestehen, dass es einen bestimmten Moment gibt, in dem die Störung beginnt, mithin die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Jedoch wird die Störung durch die Nichtabhilfe nicht lediglich aufrechterhalten, wie dies üblicherweise bei der Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes der Fall ist (vgl. hierzu den Fall der Errichtung eines Grenzzaunes auf dem Nachbargrundstück in BGH, NJW 2016, 1735 oder den Fall der Errichtung einer Mauer in BGH, NJW 2011, 1068). Vorliegend wird der störende Zustand im Laufe der Zeit vielmehr mit jedem Tag seiner Aufrechterhaltung vergrößert. Der Zweck der Verjährung besteht unter anderem darin, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen. Tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, müssen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden (BGH, NJW-RR 1993, 1059). Daran fehlt es vorliegend, da es keinen bestimmten tatsächlichen Umstand gibt, der als solcher über den Zeitraum der Verjährungsfrist bestehen bleibt, und von dem nach Ablauf dieser Frist angenommen werden kann, die Kl. habe sich mit diesem abgefunden, so dass die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs zugunsten des Rechtsfriedens zurücktreten müsse. Durch das weitere Wachstum des Baumes vergrößert sich der störende Zustand, wird mithin das Wachstum der auf dem Grundstück der Kl. befindlichen Bäume immer stärker eingeschränkt.
c. Die Baumschutzsatzung der Stadt K. steht einer Entfernung der streitgegenständlichen Äste nicht entgegen. Dies hat der städtische Mitarbeiter, der Zeuge R., im Rahmen seiner Beweisaufnahme bestätigt.
d. Der Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung der Äste des Walnussbaums steht auch nicht der am 16.12.2009 vor dem Schiedsamt K. geschlossene Vergleich entgegen.
Zwar wirkt ein Vergleich sachlich dahingehend, dass die vergleichsweise begebenen Ansprüche aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden können. Es ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob auch ein Verzicht auf künftige Ansprüche/Spätfolgen enthalten ist (Palandt/Sprau, aaO., § 779 Rn. 11 ff.). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Inhalt eines zwischen Nachbarn bzgl. eines Überwuchses geschlossenen Vergleichs ist der Zustand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bzw. dem folgenden Jahr/der folgenden Periode, in der Beschneidungen durchgeführt werden dürfen. Ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte wollen sich die Parteien nicht abschließend über eine immerwährende Pflicht zur Duldung des Überwuchses einigen, da sich ein Überwuchs aufgrund des natürlichen Wachstums der Bäume und Sträucher im Laufe der Jahre weiter entwickelt und sich ein zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch erträglicher Zustand über die Jahre in einen unerträglichen Zustand wandeln kann.
3. […] c. Hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung des Walnussbaumes war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage der Verjährung von Beseitigungsansprüchen bei Überwuchs grundsätzliche Bedeutung hat. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu genau dieser Rechtsfrage nach geltendem Verjährungsrecht fehlt. Es werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten, und die BGH-Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht war gegenläufig.
In Bezug auf den Anspruch auf Beseitigung der Douglasie war die Revision zuzulassen, da hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 910 BGB Unklarheit besteht und dieses Urteil jedenfalls von der Entscheidung BGH, NZM 2005, 318 abweicht.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Revision zum BGH wurde eingelegt, V ZR 102/18.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Insbesondere im gestörten Nachbarverhältnis können auch Bäume Ärger bereiten. Bei wesentlicher Beeinträchtigung und einem erhöhten Reinigungsaufwand durch Laub oder Nadeln kann eine „Laubrente“ fällig werden (BGH GE 2018, 321). Überhängende Zweige kann man abschneiden, dies auch noch nach vielen Jahren – so jedenfalls das Landgericht Krefeld.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstücksnachbarn lagen schon seit langem wegen mehrerer Bäume im Streit. In einem Termin vor dem Schiedsamt kam es zu einer Einigung, die sich jedoch nicht als dauerhaft herausstellte. Zuletzt verlangte die Klägerin Rückschnitt der Äste einer Douglasie, deren auf ihr Grundstück niederfallende Nadeln und Zapfen sie störten. Ferner sollten auch die Äste eines Walnussbaums beschnitten werden, die mehrere Meter auf das Grundstück der Klägerin bis zu ihren Koniferen herübergewachsen waren. Die Klage war nur hinsichtlich des Walnussbaumes erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit ausführlich begründetem Urteil unterschied das Landgericht Krefeld zwischen den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 910 BGB und § 906 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB.
Während für die Beseitigung eines Überhangs nach § 910 BGB – auf das eigene Grundstück herüberragende Zweige dürfen, wenn eine dem Nachbarn gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, abgeschnitten werden – jede Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausreiche, betreffe der Abwehranspruch nach § 906 BGB („Zuführung unwägbarer Stoffe“) gegen Einwirkungen nur wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigungen.
Daraus folge, dass mit „Überhang“ im Sinne des § 910 BGB nur die unmittelbaren Beeinträchtigungen gemeint seien und nicht die mittelbaren wie abfallende Nadeln und Zapfen. Hier bestehe kein Anspruch auf Beschneidung der Douglasie, weil es an einer wesentlichen nicht ortsüblichen Beeinträchtigung durch Nadeln und Zapfen fehle.
Anders sei es im konkreten Fall aber bei den überhängenden Ästen des Walnussbaumes, da diese Auswirkungen auf die Koniferen der Klägerin hätten, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Störung durch das unkontrollierte Wachsenlassen eines Baumes eine Dauerhandlung sei und der Anspruch auf Beseitigung deshalb nicht verjähren könne.
Der frühere Vergleich vor dem Schiedsamt stehe der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen, denn ihm sei kein Verzicht auf künftige Ansprüche wegen der Spätfolgen zu entnehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und teilweiser Abweichung von der Rechtsprechung des BGH wurde die Revision zugelassen, die zum Aktenzeichen V ZR 102/18 beim BGH anhängig ist.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Celle hat vor kurzem entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs nicht verjährt (GE 2018, 639). Zur unterschiedlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei einem Dauerdelikt siehe auch die redaktionelle Anmerkung in GE 2018, 617.