Kautionsvereinbarung, Inhalt
§ 29 a Abs. 6 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kautionsvereinbarung, Inhalt; Mietpreisbindung, Altbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kautionsvereinbarung im Mietvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klausel den maßgeblichen Gesetzeswortlaut nicht wiederholt
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 29 a Abs. 6 I. BMietG gestattet auch für preisgebundenen Altbau, um den es sich vorliegendenfalls handelt, entgegen der früheren Rechtslage eine Kautionsvereinbarung unter den im Gesetz genannten engen Voraussetzungen.
Die Kautionsvereinbarung in § 21 Nr. 2 des Mietvertrages ist aber nicht deswegen unwirksam, weil in dieser Klausel nicht der Wortlaut von § 29 a Abs. 6 1. BMietG wiederholt worden ist. Denn auch ohne eine solche wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe dieser Vorschrift im Vertrag besteht kein Zweifel an der bestehenden Rechtslage, daß die vom Kl. geleistete Kaution nur als Sicherheitsleistung für die in § 29 a Abs. 6 Satz 1 I. BMietG genau bezeichneten Ansprüche dient.
Es begegnet hier insoweit ebensowenig rechtlichen Bedenken, daß eine im Vertrag getroffene Vereinbarung erst durch eine gesetzliche Vorschrift ihrem Umfang nach präzisiert wird wie auch noch nie in Zweifel gezogen worden ist, daß bei der weithin üblichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter durch Vertrag die bloße Bezeichnung "Schönheitsreparaturen" ausreicht und sich der genaue Umfang dieser Vereinbarung auch erst aus einer Rechtsnorm, nämlich § 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV. ergibt.