Kautionsvereinbarung für Altbauwohnraum
§ 823 Abs. 2 BGB, § 393 BGB, § 29 a Abs. 1 und Abs. 6 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kautionsvereinbarung für Altbauwohnraum; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Sicherheitsleistung des Mieters; Kautionsvereinbarung; Rückforderungsanspruch; Aufrechnungsausschl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kautionsvereinbarungen, die im preisgebundenen Altbau vor dem 8.8.1982 geschlossen wurden, sind preisrechtlich unzulässig und werden auch durch § 29 a Abs. 6 I. BMG nicht geheilt.
2. Die Forderung des Vermieters nach einer unzulässigen Kaution ist eine unerlaubte Handlung, da das Mietrecht insoweit Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist.
3. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist unzulässig (§ 393 BGB).