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Kautionsvereinbarung

LG Berlin65 S 117/8814.04.1989GE 1990, 819

GVW § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kautionsvereinbarung; Altbaumieten; Heilung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Heilung unwirksamer Kautionsvereinbarung durch Außerkrafttreten der Altbaumietpreisvorschriften.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die beim Abschluß dieser Kautionsvereinbarung kraft Gesetzes eingetretene Unwirksamkeit ist auch nicht durch das Außerkrafttreten der Altbaumietpreisvorschriften mit Ablauf des 31.12.1987 geheilt worden.

Eine Heilung unwirksamer Vereinbarungen in Mietverträgen sieht das Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnsituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 nicht vor. Eine Ausnahme hiervon ist nur die Re-gelung des § 5 dieses Gesetzes, das nur für Mietzinsvereinbarungen selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer bei Vereinbarung nicht zulässigen Höhe erfolgt sind, eine Heilung der Unwirksamkeit in der dort genannten Höhe vorsieht. Bereits daraus folgt, daß eine Heilung son-stiger unwirksamer Vereinbarungen damit nicht erfolgen sollte.

Kautionsvereinbarung — LG Berlin 65 S 117/88 — vera