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Kautionsrückzahlungspflicht des Zwangsverwalters nur bei Übergabe

LG Berlin64 S 62/0103.07.2001GE 2002, 264

BGB §§ 566 a , 572 a. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zwangsverwalter haftet nur dann auf Rückgewähr der Kaution, wenn sie an ihn weitergeleitet worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Freigabe des zu Beginn des Mietverhältnisses als Sicherheit verpfändeten Kautionskontos gegen die Bekl. als Zwangsverwalterin nicht zu.

Die Bekl. haftet gegenüber den Kl. nicht auf Freigabe des verpfändeten Sparkontos. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Verpfändung auch zu ihren Gunsten wirkt bzw. die Mietsicherheit an sie weitergegeben worden ist. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, daß sie zur Freigabe verpflichtet ist. Hierfür muß ihr die Kaution gemäß § 572 S. 2 BGB ausgehändigt worden sein, § 572 S. 2 BGB. Diese Vorschrift findet auch auf das Verhältnis zwischen Mieter und Zwangsverwalter Anwendung (vgl. BGH WuM 1979, 101; LG Berlin NJW 1978,1633,1634; GE 1987, 517, 518; GE 1998, 249), was das Amtsgericht in seiner Entscheidung übersehen hat. Denn die Pfandfreigabe fällt wegen § 572 S. 2 BGB gerade nicht in den Aufgabenbereich der Zwangsverwalterin, wenn ihr - wie hier - die (verpfändete) Kaution nicht ausgehändigt worden ist bzw. die Verpfändung nicht auf sie übertragen worden ist. Der Zwangsverwalter haftet nur dann auf Rückgewähr der Kaution, wenn sie an ihn weitergeleitet worden ist (vgl. LG Berlin GE 2000, 605, 606). Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Kl. eine Barkaution geleistet oder ein Sparbuch gepfändet haben, worauf die Kl. abstellen. Denn in beiden Fällen gilt § 572 S. 2 BGB.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erwerber muß (nach altem Recht) eine Kaution nur dann zurückzahlen, wenn sie ihm vom Veräußerer ausgehändigt worden ist. Das gilt auch für den Zwangsverwalter - allerdings ist diese Auffassung nicht unstrittig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten ein Sparbuch verpfändet und verlangten nach Mietende vom Zwangsverwalter die Freigabe, der jedoch erklärte, er habe die Kaution nicht erhalten, da die Verpfändung nicht auf ihn übertragen worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die Klage der Mieter ab und meinte, § 572 Satz 2 BGB (a. F.) sei entsprechend anzuwenden, so daß wie im Falle der Veräußerung auch bei der Anordnung der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter nur dann auf Rückzahlung der Kaution oder auf Freigabeerklärung hafte, wenn er die Kaution erhalten habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu der entgegenstehenden Entscheidung des Amtsgerichts Mitte siehe unseren Kommentar in GE 2001, 1232. Wie die 64. Kammer des Landgerichts Berlin entschied aber auch das LG Mannheim (NZM 200, 656), das die entsprechende Anwendung des § 572 Satz 2 BGB als wohl herrschende Meinung bezeichnet. Nach dieser Auffassung ist durch die Mietrechtsreform eine wesentliche Änderung eingetreten, da es nach § 566 a BGB n. F. nicht mehr darauf ankommt, ob dem Erwerber die Kaution ausgehändigt worden ist oder nicht. In beiden Fällen haftet er auf Rückzahlung.

Kautionsrückzahlungspflicht des Zwangsverwalters nur bei Übergabe — LG Berlin 64 S 62/01 — vera