Kautionsrückzahlungsanspruch
BGB §§ 273, 392, 550 b, 572, 1124, 1125; ZVG §§ 148, 152
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kautionsrückzahlungsanspruch; Zwangsverwalter; Aufrechnung; Zurückbehaltung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Zwangsverwalter muß eine Kaution nur dann an den Mieter zurückzahlen, wenn ihm die Kautionssumme vom Vermieter ausgehändigt worden ist. Die Beweislast trifft den Mieter.
2. Der Mieter kann gegenüber Mietzinsansprüchen des Zwangsverwalters weder mit einem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution aufrechnen noch zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins ausüben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Im übrigen ist die eingeklagte Mietzinsforderung weder durch Aufrechnung erloschen noch steht ihr ein Zurückbehaltungsrecht entgegen.
a. Wie das AG (Mannheim) zutreffend entschieden hat, steht den Bekl. gegen den Kl. als Zwangsverwalter kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen unstreitig an ihre erste Vermieterin geleisteten Kaution zu.
Denn eine Rückzahlungsverpflichtung des Kl. wäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 572 S. 2 BGB nur gegeben, wenn dem Kl. als Zwangsverwalter die Kaution ausgehändigt worden wäre (so die wohl herrschende Meinung, vgl. Reismann WM 1998, 387 ff., 390 unter 9. mit zahlreichen Nachweisen). Auch wenn man, weil im Falle der Zwangsverwaltung ein Erwerbsfall nicht vorliegt, die Vorschrift nicht unmittelbar anwenden will, so rechtfertigt sich jedoch aus der vergleichbaren Sach- und Interessenlage jedenfalls eine entsprechende Anwendung. Zu Recht hat das AG darauf hingewiesen, daß der Eintritt des Zwangsverwalters in den Mietvertrag gemäß § 152 Abs. 2 ZVG nur so weit geht, als dies nicht zu einer Benachteiligung der Interessen der übrigen Gläubiger führt. Müßte der Zwangsverwalter einem Mieter eine Kaution zurückzahlen, die ihm - dem Zwangsverwalter - nicht ausgehändigt worden ist, so müßte dies aus den Erträgen der Zwangsverwaltung geschehen, die dadurch gegenüber den anderen Gläubigem geschmälert werden würden.
Daß die Kaution an den Kl. ausgehändigt worden ist, müssen, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die Bekl. vortragen und beweisen. In der Berufungsbegründung tragen sie zwar erstmals vor, daß der Kl. "die streitgegenständliche Mietkaution erhalten" habe, treten hierfür aber trotz des Bestreitens des Kl. keinen Beweis an.
Ein aufrechenbarer Anspruch steht den Bekl. gegen den Kl. daher nicht zu.
b. Zu Unrecht berufen sich die Bekl. für ihre Meinung, der Kl. sei als Zwangsverwalter ungeachtet einer Aushändigung der Kaution zu deren Rückzahlung verpflichtet, auf die Entscheidung des LG Stuttgart in NJW 1977, 1885, 1886. Auch diese Entscheidung wendet § 572 S. 2 BGB an, hat aber im entschiedenen Fall die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Zwangsverwalter mit der Begründung zugelassen, daß § 572 S. 2 BGB eine einmal gegebene Aufrechnungslage nicht berühre, weil er keinen über die allgemeinen Vorschriften hinausgehenden Aufrechnungsausschluß beinhalte; da im entschiedenen Fall die beiden Forderungen gleichzeitig fällig geworden waren, griff § 392 BGB nicht ein.
c. Die Bekl. können mit dem ihnen gegenüber ihrem Vermieter zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch nicht gegenüber dem Kl. aufrechnen. Dies ergibt sich, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, aus den §§ 392, 1125, 1124 Abs. 2 BGB, 148 Abs. 1 S. 1 ZVG. Denn der Kautionsrückzahlungsanspruch der Bekl. ist, wenn nicht gar erst nach der Beschlagnahme entstanden, so jedenfalls erst danach und später als die beschlagnahmten Mietzinsforderungen fällig geworden.
d. Den Bekl. steht gegenüber dem Kl. auch kein Zurückbehaltungsrecht gegen die noch offenen Mietzinsansprüche zu. Denn zwar schließt das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 392 BGB nicht generell auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB aus. Im vorliegenden Fall, in dem beide Forderungen auf Geld gerichtet und fällig sind (wobei zugunsten der Bekl. die Fälligkeit ihres Kautionsrückzahlungsanspruchs unterstellt wird), ist das Zurückbehaltungsrecht aber ausgeschlossen, weil seine Ausübung hier der (unzulässigen) Aufrechnung gleichkommt (vgl. Palandt a. a. O. § 273 Rn. 14 mit Nachweis der BGH-Rechtsprechung).