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Kautionsrückzahlungsanspruch

LG Berlin64 S 128/0101.02.2002GE 2002, 594

BGB §§ 551, 705

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kautionsrückzahlungsanspruch; Aufrechnungsanspruch; Kosten der Teppichreinigung; Passivlegitimation des Gesellschafters der vermietenden GbR; Zurückbehaltungsrecht eines einzelnen Gesellschafters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch kann auch gegen nur einen Gesellschafter der vermietenden GbR geltend gemacht werden.

2. Ein einzelner Gesellschafter der GbR kann zwar nicht mit einem der Gesellschaft gesamthänderisch zustehenden Anspruch gegen die Kaution aufrechnen, aber ein Zurückbehaltungsrecht in der entsprechenden Höhe geltend machen.

3. Wenn dieses Zurückbehaltungsrecht den Kautionsrückzahlungsanspruch wirtschaftlich entwertet, hat der auf Rückzahlung klagende Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(§ 91 a ZPO) [...] sind die Kosten beider Instanzen den Kl. aufzuerlegen. Mit der Berufung hat die Bekl. sich dem geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution in Form des verpfändeten Sparbuches widersetzt und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Damit dringt sie im Ergebnis durch.

Zwar steht den Kl. aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses der Anspruch auf Freigabe der bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution in Form des verpfändeten Sparbuches dem Grunde nach zu. Entgegen der Ansicht der Bekl. können sie diesen Anspruch auch gegen die Bekl. geltend machen, die unstreitig Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die den Mietvertrag abgeschlossen hat. Denn der Anspruch besteht auch gegen jeden einzelnen Mitgesellschafter neben dem Anspruch gegen die Gesellschaft, weshalb auch ein einzelner Gesellschafter verklagt werden kann (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 62 Rn. 17).

Die Bekl. konnte sich aber mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Dabei ist es unerheblich, ob der das Zurückbehaltungsrecht begründende Schadensersatzanspruch bereits verjährt war. Denn auch ein verjährter Anspruch begründet in entsprechender Anwendung von § 390 S. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht vollendet war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (vgl. BGHZ 48, 116). Da die Kaution für die Bekl. als Mitglied der vemietenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts jederzeit verfügbar war, standen sich auch beide Ansprüche in unverjährter Zeit gegenüber.

Die Bekl. kann sich auch ohne Abtretung des Schadensersatzanspruches auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das sich aus Ansprüchen herleitet, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand zustehen. Denn für die Begründung eines Zurückbehaltungsrechts genügt es, wenn der Gegenanspruch dem Schuldner gemeinschaftlich mit anderen zusteht (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 273 Rn. 6 mit Verweis auf BGHZ 5, 176; 38, 125; NJW-RR 88, 1150).

Als das Zurückbehaltungsrecht begründender Gegenanspruch besteht in jedem Fall der Schadensersatzanspruch wegen der erforderlichen Teppichreinigung. Hierzu räumen die Kl. selbst ein, daß der Teppich nach einer durchgeführten Reinigung noch "an einigen Stellen leichte Flecken aufwies". Die Bekl. kann daher aus den Kosten der Teppichreinigung bis zur Höhe der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht ableiten. Denn die Kl. haben den schlüssig dargelegten Schadensersatzanspruch mit ihrem hierzu erfolgten Vortrag nicht ausreichend bestritten.

Unter Berücksichtigung billigen Ermessens sind den Kl. die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung haben sie den Rechtsstreit vollständig verloren. Das der Bekl. zustehende Zurückbehaltungsrecht "entwertet" den durchdringenden Freigabeanspruch wirtschaftlich vollständig, da die Kl. die Freigabeerklärung nur erhalten, wenn sie eine Zahlung in Höhe der freizugebenden Summe leisten. Außerdem haben die Parteien letztlich nur um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gestritten, aus denen sich das Zurückbehaltungsrecht herleiten ließ. Denn der Freigabeanspruch nach Beendigung war dem Grunde nach nicht streitig, nachdem die vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Sicherheit nicht verwerten konnte. Diesen Streit haben die Kl. verloren.