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Kautionsrückzahlungsanspruch

AG Wipperfürth10 C 289/9625.04.1997WuM 1998, 283

BGB §§ 550 b, 572, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kautionsrückzahlungsanspruch; Verwirkung; Verzinsungspflicht; Kaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung nach Vertragsbeendigung gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer ist nicht allein durch Zeitablauf (hier: 18 Jahre) verwirkt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat bei Abschluß des Mietvertrages mit den Bekl. im Jahre 1974 einen Kautionsbetrag in Höhe von 500 DM an die Bekl. gezahlt. Dieses Kautionsguthaben wurde bei Veräußerung des Hausgrundstückes seitens der Bekl. an den Erwerber W. nicht an diesen ausgezahlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch ist der Rückzahlungsanspruch des Kl. nicht verwirkt. Zuzugeben ist den Bekl., daß seit Beendigung des Mietverhältnisses bereits nahezu acht Jahre verstrichen sind, seit Veräußerung des Hausgrundstückes durch die Bekl. bereits rund 18 Jahre. Gleichwohl ist den Tatbestand der Verwirkung erforderlich, daß neben dem sogenannten Zeitmoment ein weiteres Umstandsmoment hinzutritt, d. h. besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bekl. darauf vertrauen durften, nicht mehr auf Rückzahlung der Kaution in Anspruch genommen zu werden. Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar hat der Mieter grundsätzlich bei Veräußerung des Hausgrundstückes an den Erwerber einen Anspruch darauf, daß der bisherige Vermieter die an ihn geleistete Mietsicherheit an den neuen Erwerber auszahlt, eine entsprechende Verpflichtung des Mieters, dies zu verlangen, besteht jedoch nicht. Wenn wie im vorliegenden Falle die ursprünglichen Vermieter die an sie gezahlte Mietkaution daher nicht bei Veräußerung des Hausgrundstückes an den Erwerber auszahlen, so können sie sich daher gegenüber einer evtl. erst etliche Jahre später erfolgenden Inanspruchnahme auf Rückzahlung der Kaution nicht darauf berufen, sie seien seit geraumer Zeit nicht mehr Vermieter, wüßten daher nicht, ob dem jetzigen Vermieter evtl. Gegenansprüche gegen den Mieter zustünden und brauchten daher nicht mit einer Rückforderung der Kaution mehr zu rechnen.

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist das Mietkautionsguthaben auch zu verzinsen, wenngleich zum damaligen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung gemäß § 550b BGB noch nicht bestand. Jedoch ist hier von Bedeutung, daß bei Quittierung der Einzahlung der Kaution ausdrücklich festgehalten ist, daß diese mit Verzinsung rückzahlbar ist. Selbst wenn jedoch eine eindeutige Vereinbarung über die Verzinslichkeit fehlt, ist von der Verzinsungspflicht des Vermieters auszugehen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 228). Da die seitens des Kl. geltend gemachten Zinsen in Höhe von 416,60 DM der Höhe nach auch unstreitig sind, sind die Bekl. zur Rückzahlung des Kautionsguthabens in Höhe von 500 DM zzgl. 416,60 DM an angelaufenen Zinsen verpflichtet.

Kautionsrückzahlungsanspruch — AG Wipperfürth 10 C 289/96 — vera