Kautionsrückzahlung
BGB §§ 286 Abs.1,2,551;§§ 284 Abs.2 Satz1,550 b a.F.
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Kautionsrückzahlung; Vermieterverzug; Zinsschaden; Fälligkeit; Überlegungsfrist
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens, der ihm durch die verspätete Rückzahlung der Kaution entsteht.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird frühestens drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Eine frühere Fälligkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß vereinbarungsgemäß die Mietkaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig wird.
3. Die Überlegungsfrist des Vermieters, ob er die Kaution zurückzahlen will oder nicht, endet mit seiner Abrechnung über die Kaution.
4. Die Kausalität des Vermieterverzuges für den geltend gemachten Zinsschaden des Mieters setzt die Darlegung voraus, daß bestehende Kredite bei rechtzeitiger Rückzahlung der Kaution früher hätten abgelöst werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Ein Anspruch des Kl. auf Ersatz der ihm entstandenen Kreditkosten kann sich nur aus § 286 Abs. 1 BGB ergeben. Ein allgemeiner Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, weil der Bekl. entgegen seinen mietvertraglichen Verpflichtungen die Mietkaution nicht nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückgezahlt hat, besteht nicht, da die Vorschriften der §§ 284 ff. BGB über den Schuldnerverzug als Sondervorschriften den Grundsätzen über die Haftung für positive Vertragsverletzung vorgehen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 284, Rdnr. 4).
2. Nach § 286 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Leistungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß der Kl. diese Anspruchsvoraussetzungen nicht dargelegt hat.
a) Nicht beanspruchen kann der Kl. Erstattung von Darlehenszinsen, die er auf einen bei der B-Bank GmbH aufgenommenen Kredit bis zu dessen Ablösung am 8. August für 165 Zinstage in Höhe von 571,74 DM aufgewendet hat. Während dieses Zeitraums befand sich der Bekl. mit der Kautionsrückzahlung nicht in Verzug.
Der Bekl. ist nicht gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Mahnung mit seiner Verpflichtung zur Kautionsrückzahlung, die zwischen den Parteien mit Ausnahme des Zinsanspruchs von 570,89 DM unstreitig ist, in Verzug geraten, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt war. § 5 Nr. 6 des Mietvertrages sieht lediglich vor, daß die Mietkaution erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig war. Es wäre zu weitgehend, diesem Wortlaut einen Verzicht des Vermieters auf die ihm von Gesetzes wegen zustehende Überlegungsfrist zu entnehmen. Die Klausel stellt nur klar, daß vor Rückgabe jedenfalls keine Rückzahlung beansprucht werden kann.
Der Bekl. ist auch nicht nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB mit seiner Kautionsrückzahlungsverpflichtung in Verzug geraten.
Verzug ist nicht durch das Schreiben des Kl. vom 14. April 1994 eingetreten, da das Mietverhältnis erst zum 31. März 1994 geendet hatte und dem Vermieter mindestens eine dreimonatige Überlegungsfrist zuzubilligen ist, bevor die Mietkaution zur Rückzahlung fällig wird (in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, V. B Rdnr. 288 f). Aus der Regelung in § 5 Nr. 6 des Mietvertrages ergibt sich nichts anderes. Diese Klausel besagt nicht, daß der Bekl. sofort nach ordnungsgemäßer Übergabe zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet sein sollte, sondern stellt nur klar, daß vor Rückgabe jedenfalls keine Rückzahlung beansprucht werden kann.
Auch durch das Schreiben des Kl. vom 6. Mai 1994 ist kein Verzug eingetreten. Zwar endet die Überlegungsfrist des Vermieters, nachdem er eine endgültige Abrechnung über die Kaution erteilt hat. Dies war hier aber noch nicht der Fall. In dem Schreiben vom 19. April 1994 heißt es am Ende, dem Kl. werde demnächst eine konkrete Aufstellung über den weiter zu fordernden Mietzins zugehen. Dies zeigt, daß der Bekl. noch nicht abschließend entschieden hatte, wie mit der Kaution zu verfahren sei. Da der Kautionsrückzahlungsanspruch des Kl. somit noch nicht fällig war, konnte er den Bekl. mit dem Schreiben vom 6. Mai 1994 nicht in Verzug setzen. Der Bekl. hat mit diesem Schreiben auch noch nicht endgültig die Erfüllung verweigert, wie der Hinweis auf eine weitere Aufstellung zeigt.
Auch durch das Schreiben vom 20. Juli 1994 hat der Kl. den Bekl. nicht in Verzug gesetzt. In diesem Schreiben verlangt der Kl. nur eine vollständige und inhaltlich richtige Abrechnung, nicht aber die Zahlung eines bestimmten Betrages, wie es eine Mahnung im Sinne von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt.
b) Der Kl. kann nach § 286 Abs. 1 BGB auch nicht Erstattung der weiteren an die B. Bank AG aufgrund eines neuen Darlehensbetrages gezahlten Zinsen von 1.055,40 DM für die Zeit ab 8. August 1994 verlangen.
In Verzug geraten ist der Bekl. allerdings gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Zustellung der von dem Kl. am 30. September 1994 in dem Verfahren Amtsgericht Köpenick - 9 C 185/84 - erhobenen Klage auf Kautionsrückzahlung über 8.431,73 DM.
Das Amtsgericht hat die Klage aber auch wegen des auf den Zeitraum nach dem 30. September 1994 entfallenden Zinszeitraums zu Recht abgewiesen. Ein zum Verzugseintritt ursächlicher Schaden ist insoweit auch unter Berücksichtigung der nach § 287 Abs. 1 ZPO erleichterten Nachweismöglichkeit nicht ausreichend vorgetragen. Die Feststellung eines Mindestschadens ist nicht möglich.
Ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrags war eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehensbetrags ausgeschlossen. Dies hat der Kl. auch nicht bestritten. Er hat lediglich ein Schreiben der B. Bank vom 19. Februar 1997 vorgelegt, in dem dem Kl. bestätigt wird, daß die Möglichkeit bestehe, diesen Kredit jederzeit abzulösen. Diese Erklärung genügt nicht, um überwiegend glaubhaft zu machen, daß eine vorzeitige Tilgung der Darlehenssumme entgegen der vertraglichen Vereinbarung möglich gewesen wäre. Auch verweist der Bekl. zu Recht darauf, daß sich die Erklärung ihrem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens bezieht, nicht auf den für die Entscheidung erheblichen Zeitraum von Anfang Oktober 1994 bis zur Rückzahlung der Kaution am 2. Januar 1996. Es ist auch keine gerichtsbekannte Tatsache, daß Banken jederzeit bereit wären, einen einmal geschlossenen Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers durch einen neuen Darlehensvertrag zu ersetzen. Dies wird bei einer für die Bank günstigen Entwicklung des Zinsniveaus vielmehr gerade nicht der Fall sein. Der Kl. hätte daher darlegen müssen, daß im streitgegenständlichen Zeitraum entweder aufgrund der Zinsentwicklung oder aus anderen Gründen eine Entlassung aus dem Darlehensvertrag möglich gewesen wäre. Dies hat er nicht getan. Den im Schriftsatz vom 24. Februar 1997 nicht namentlich als Zeugen benannten Bankangestellten hat er trotz Fristsetzung durch gerichtliche Verfügung vom 18. April 1997 nicht benannt.
Auch eine vorzeitige Kündigung des auf bestimmte Zeit bis zum 1.10.1998 geschlossenen Darlehensvertrages nach § 609 a BGB war nicht möglich. Es fehlt insoweit an jeglichem Tatsachenvortrag. Der Kl. hat lediglich völlig unsubstantiiert auf eine Kündigungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift verwiesen. In Betracht kommt ohnehin nur eine Kündigung nach § 609 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hierzu hat der Bekl. vorgetragen, das Darlehen sei für Zwecke der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt gewesen. Dem ist der Kl. nicht entgegengetreten. In diesem Fall besteht eine Kündigungsmöglichkeit nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Vermieter nicht sofort über die Kaution abgerechnet; der Mieter verlangte deshalb die Erstattung von Darlehenszinsen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. Mai 1997 stellte das Landgericht Berlin fest, daß ein solcher Anspruch nur als Verzugsschaden geltend gemacht werden könne. Dazu sei es zunächst einmal nötig, daß der Rückzahlungsanspruch überhaupt fällig ist. Das ist in der Regel erst drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses der Fall. Danach muß der Mieter konkret mahnen, also eine bestimmte Summe zurückfordern. Das hatte der ungeduldige Mieter in dem vom Landgericht entschiedenen Fall nicht eingehalten. Später war der Vermieter dann zwar durch eine Klageerhebung auf Rückzahlung in Verzug geraten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter jedoch schon einen langfristigen Kredit aufgenommen; der Vermieter hätte nur dann auf Schadensersatz gehaftet, wenn dem Mieter über eine Bank die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, den Kredit vorzeitig abzulösen. Das konnte er nicht beweisen.