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Kautionsrückgabe durch Zwangsverwalter

LG Berlin62 S 324/9722.12.1997GE 1998, 249

BGB § 572

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution vom inzwischen eingesetzten Zwangsverwalter nur dann zurückverlangen, wenn der vermietende Eigentümer die Kaution dem Zwangsverwalter ausgehändigt hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Da der Kautionsbetrag dem Zwangsverwalter nicht ausgehändigt worden ist, kann die Kaution gem. § 572 Satz 2 BGB von ihm auch nicht verlangt werden (vgl. LG Berlin, GE 1987, 517).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wenn schon eine Zwangsverwaltung angeordnet wird als Vorstufe zur Zwangsversteigerung, folgt daraus, daß es wirtschaftlich um den Eigentümer schlecht bestellt ist. Nach Beendigung des Vertrages versuchen deshalb viele Mieter, die gezahlte Kaution vom Zwangsverwalter zurückzuerhalten, was jedoch meist daran scheitert, daß der Eigentümer die Kaution dem Zwangsverwalter nicht ausgehändigt hatte

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit lakonisch knapper Begründung hielt deshalb das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1997 die Berufung eines Mieters für aussichtslos, da § 572 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß diese Vorschrift nur für den Fall der Veräußerung gilt und nicht für die Einsetzung eines Zwangsverwalters. Zum selben Ergebnis, allerdings mit anderer ausführlicher Begründung kommt das LG Köln in NJW-RR 1991, 80. Da der Zwangsverwalter nicht umfassender Rechtsnachfolger des Eigentümers geworden sei (vgl. auch LG Berlin, GE 1996, 1371), müsse er nur in eingeschränktem Maße nach § 152 Abs. 2 ZVG die mietvertraglichen Verpflichtungen des Eigentümers erfüllen. Wie im Falle des Konkurses gehören dazu nicht die Befriedigung des Mieters, wenn der Eigentümer unter Verstoß gegen § 550 b Abs. 2 BGB die Kaution mit seinem eigenen Vermögen vermischt und nicht weitergegeben habe.