Kautionsrückforderung nur von allen Mietern gemeinsam
BGB §§ 432, 551
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kautionsrückforderung nur von allen Mietern gemeinsam; keine allgemeine richterliche Frage- und Aufklärungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger, der als einer von mehreren Mietern allein auf Rückzahlung der Kaution klagt, auf die fehlende Aktivlegitimation hinzuweisen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Aus dem Gebot, den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, folgt auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (vgl. BVerfGE 84, 188 [190] m. w. N.). Ausnahmen gelten nur dann, wenn selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 [190]).
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen sind mehrere aus einem Schuldverhältnis Berechtigte in der Regel Mitgläubiger im Sinne des § 432 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 432, Rn. 1). Dies gilt nach der Kommentierung von Voelskow (in: Münchner Kommentar Band 3, 3. Aufl., §§ 535, 536, Rn. 12) auch für Mitmieter hinsichtlich der Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Als Mitgläubiger können sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 432 Abs. 1 BGB vom Schuldner nicht Leistung an sich allein, sondern nur an alle Berechtigten verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 432, Rn. 8).
Das Landgericht hat sich der engeren Auffassung von Scheuer (in: Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Rn. 295) angeschlossen, wonach mehrere Mieter die Rückgabe der Mietsicherheit grundsätzlich nur gemeinsam vom Vermieter verlangen können, während ein einzelner Mitmieter hierzu allenfalls in gewillkürter Prozeßstandschaft auf Grund einer Ermächtigung der übrigen Mieter in der Lage sei.
Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der vorstehenden, in gängigen Kommentaren bzw. Handbüchern vertretenen Auffassungen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen können, daß ihm für eine Klage, mit der er Ansprüche aus einem gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau begründeten Mietverhältnis gegen den Vermieter geltend machen wollte, die Aktivlegitimation fehlte. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer - wie er selbst vorträgt - von seiner Ehefrau zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen mietrechtlichen Ansprüche ermächtigen ließ, spricht sogar dafür, daß er sich seiner fehlenden Aktivlegitimation bewußt war. Unter diesen Umständen war das Landgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, ihn auf das Fehlen substantiierter Darlegungen zu seiner Berechtigung, die streitgegenständlichen mietrechtlichen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, gesondert hinzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, daß die Klage nur eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution bei einer Mietermehrheit unbegründet ist. Das Gericht muß noch nicht einmal von Verfassungs wegen den anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hatte die Klage des Ehemanns auf Rückzahlung der Mietkaution deshalb abgewiesen, weil die Ehefrau, die ebenfalls Mieterin gewesen war, nicht auch geklagt hatte. Erst in der Verfassungsbeschwerde führte der Ehemann an, er sei von seiner Ehefrau zur Klage ermächtigt gewesen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 30. September 2001 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der anwaltlich vertretene Kläger das Problem erkennen müssen; eines gesonderten gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft.