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Kautionsrückzahlungsanspruch in der Insolvenz

BGHIX ZB 7/1721.02.2019GE 2019, 595

InsO § 36; ZPO §§ 765a, 850i

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften.

Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 5 Die […] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

6 1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich im Oktober 2012, beim Insolvenzgericht eingegangen.

7 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

8 Dem Einzug der Mietkaution zur Masse stehe zumindest in Höhe von 500 € § 17 SGB XII entgegen, weil die Mietkaution der Grundsicherung der Schuldnerin, eine angemessene Wohnung zu finden, diene. Auch die Mietkaution gehöre zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 29 SGB II, welche grundsätzlich unpfändbar seien. Die Unpfändbarkeit müsse sich daher bei einem Sozialleistungsempfänger auch auf die Mietkaution erstrecken, sofern diese für die Unterbringung erforderlich sei. Wegen des 500 € übersteigenden Betrages sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ihren Antrag auf Auskehrung der Mietkaution auch darauf gestützt habe, ihre unfreiwillig verlorenen Möbel ersetzen zu müssen. Insoweit sei ihr Begehren als ein Antrag nach § 850i ZPO auszulegen, den das Insolvenzgericht bisher nicht ausreichend gewürdigt habe.

9 Das Insolvenzgericht habe auch den Antrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO nicht zurückweisen dürfen. Die Zwangsvollstreckung in eine unpfändbare Forderung sei mit den „guten Sitten“ zweifellos unvereinbar. Für den betroffenen Schuldner sei dies eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen und eine unzumutbare Härte. Zu Unrecht habe das Insolvenzgericht ferner ausgeführt, die Schuldnerin selbst habe es verschuldet, dass die Einziehung der Mietkaution für sie eine besondere Härte bedeute. Die Schuldnerin sei unverschuldet wegen Einsturzgefahr des von ihr bewohnten Mietshauses wohnungslos geworden. Dass sie keine Unterstützung durch den Sozialleistungsträger erhalten habe, weil es ihr gelungen sei, eine Zwischenfinanzierung der Mietkaution für ihre neue Wohnung über ihre Tochter zu organisieren, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden.

10 3. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts trägt weder die Ablehnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Mietkautionsguthabens, noch ergeben sich aus ihr besondere Umstände im Sinne von § 765a ZPO.

11 a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Mietkautionsguthabens nicht entgegen. Das Insolvenzgericht ordnet nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.

12 aa) In die Insolvenzmasse fällt gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dem Insolvenzbeschlag unterliegt regelmäßig auch der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution, der aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bereits mit der Entrichtung der Kaution an den Vermieter entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, ZinsO 2014, 2320 Rn. 7 m.w.N.; vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15, ZInsO 2017, 875 Rn. 7).

13 bb) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass ein Mietkautionsguthaben nur dann gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört, wenn der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, ZInsO 2013, 2274 Rn. 7). Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Unpfändbarkeit des Mietkautionsguthabens sind allerdings unzutreffend.

14 (1) § 17 Abs. 1 SGB XII ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht auf den Streitfall anwendbar, weil die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Schuldnerin wird aber auch weder von § 54 Abs. 4 SGB I, der bis zum 31. Juli 2016 für die Pfändbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II galt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, ZInsO 2012, 2247 Rn. 9 ff.), noch von dem seither geltenden § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfasst. Beide Regelungen betreffen, wie im Übrigen auch § 17 Abs. 1 SGB XII, ausschließlich den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger oder Wahrnehmungszuständigen auf die jeweilige Sozialleistung (vgl. Hauck/Noftz/Hengelhaupt, SGB, 12/16, § 42 SGB II Rn. 189; Gagel/Kallert, SGB II/SGB III, 2018, § 42 SGB II Rn. 89). Bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch handelt es sich indes um einen schuldrechtlichen Anspruch der Schuldnerin gegen ihren ehemaligen Vermieter.

15 (2) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, bei einem Mietkautionsguthaben könne es sich um unpfändbare sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO handeln. Dabei kann dahinstehen, ob die Eingaben der Schuldnerin den Antrag enthalten, ihr von der Kautionsrückzahlung so viel zu belassen, als ihr bei einem entsprechenden Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Denn das Mietkautionsguthaben unterfällt nicht dieser Pfändungsschutzvorschrift.

16 § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZInsO 2014, 1609 Rn 6 ff.; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZInsO 2016, 961 Rn. 23). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO.; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, ZInsO 2018, 2517 Rn. 11).

17 Nach diesen Grundsätzen ist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handelt sich um keine von der Schuldnerin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.

18 b) Unterfällt das Mietkautionsguthaben mangels Unpfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, ist der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Mietkautionsguthabens aus der Insolvenzmasse entsprechend § 765a ZPO liegen nicht vor. Zwar kann die Vorschrift im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anwendbar sein. Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng auszulegen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12, ZInsO 2013, 1845 Rn. 18 f.; vom 19. Oktober 2017 - IX ZB 100/16, ZInsO 2017, 2429 Rn. 11). Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führte. Dabei sind die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheit der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013, aaO. Rn. 19). In der Regel ermöglicht es die Vorschrift nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte zu entziehen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, ZInsO 2011, 93 Rn. 7; vom 19. Oktober 2017, aaO. Rn. 11). Ein Eingreifen auf der Grundlage von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013, aaO. Rn. 19).

19 aa) Das Anliegen der Schuldnerin, das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens zu verwenden, das ihr von ihrer Tochter zur Finanzierung der Mietsicherheit für das neue Mietverhältnis gewährt worden war, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags. Die Schuldnerin befindet sich insoweit vielmehr in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verpflichtungsgeschäft abschließen. Das Verpflichtungsgeschäft ist zwar wirksam. Die Gläubiger der vom Schuldner neu eingegangenen Verbindlichkeiten können sich aber grundsätzlich nur an dessen insolvenzfreies Vermögen, nicht dagegen an die Insolvenzmasse oder den Verwalter halten (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 14).

20 bb) Aus den Hintergründen der Darlehensgewährung ergeben sich ebenfalls keine besonderen Umstände im Sinne von § 765a ZPO. Dabei kann mit dem Beschwerdegericht unterstellt werden, dass für den Fall des Zuwartens auf eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Gewährung der Aufwendungen für die Mietkaution der Verlust der konkreten Mietmöglichkeit gedroht hätte. Die durch die plötzliche Wohnungslosigkeit hervorgerufene Notlage der Schuldnerin war durch die Hotelunterbringung beseitigt worden. Der danach fortbestehende Bedarf einer neuen Mietwohnung genügt nicht, um der Erfüllung der Darlehensforderung der Tochter eine Bedeutung beizumessen, welche eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zuweisung von Vermögenswerten des Schuldners zur Insolvenzmasse rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass die Hotelunterbringungskosten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vom Grundsicherungsträger getragen wurden und die Schuldnerin angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, frei über das Mietkautionsguthaben verfügen zu können.

III. 21 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruch der Schuldnerin auf die Mietkaution aus anderen Gründen unpfändbar ist und das Mietkautionsguthaben deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil sich die Schuldnerin die Kautionsrückzahlung auf die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen muss.

22 Einkommen eines Schuldners, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist unpfändbar und fällt gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, soweit es die Leistungen mindert, die der Schuldner zur Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II erhält (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, ZInsO 2014, 1272 Rn. 31; Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 12; BSGE 112, 85 Rn. 19). Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dies ist nicht hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790; Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, ZInsO 2013, 1408 Rn. 8; vom 22. Mai 2014, aaO.; Beschluss vom 3. März 2016, aaO.; BSG, aaO. Rn. 20). Mit Ausnahme des Leistungsbezugs nach dem SGB II hat das Beschwerdegericht indessen keine Feststellungen zur Anrechenbarkeit der Kautionsrückzahlung getroffen.

IV. 23 Die Beschwerdeentscheidung kann überwiegend keinen Bestand haben, weil das Insolvenzgericht ansonsten an die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden wäre. Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, ZinsO 2009, 682 Rn. 9; vom 22. November 2012 - VII ZB 42/11, NJW 2013, 1310 Rn. 18). Diese Bindungswirkung ist durch die tenorierte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17, juris Rn. 19 ff.).

24 Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen und Feststellungen, die einer erneuten Entscheidung über die Anträge der Verfahrensbeteiligten vorausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Dies ist gemäß § 577 Abs. 4 i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO analog zulässig, weil das Beschwerdegericht auch ohne Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f.; vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 12).

25 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Insolvenzmasse tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie darf deshalb nicht vom Insolvenzgericht offengelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht gemäß § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZInsO 2017, 1850 Rn. 16). Das Insolvenzgericht wird daher zu klären haben, ob das Mietkautionsguthaben unpfändbar ist, weil es anspruchsmindernd auf Leistungen anzurechnen ist, welche die Schuldnerin zur Deckung ihres Bedarfs nach dem SGB II erhält.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn sich im Insolvenzverfahren nach dem Schlusstermin herausstellt, dass weitere, bisher unberücksichtigte Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören, muss das Insolvenzgericht eine Nachlassverteilung anordnen, soweit es sich um pfänd­bare Gegenstände handelt. Das trifft auch auf einen Mietkautionsrückzahlungsanspruch zu, weil dieser gerade nicht zu den unpfändbaren Einkünften i. S. d. § 850i Abs. 1 ZPO zählt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Schuldnerin bezieht spätestens seit dem 1. Juni 2012 Leistungen nach dem SGB II. Am 16. Oktober 2012 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und eine Treuhänderin bestellt. Der Schlusstermin fand am 7. Januar 2014 im schriftlichen Verfahren statt. Im Dezember 2013 wurde die Wohnung der Schuldnerin zwangsgeräumt, und sie wurde in einem Hotel untergebracht, weil für das Wohngebäude akute Einsturzgefahr bestand. Das Mietverhältnis wurde beendet.

Mitte Januar 2014 wurde ein Kautionsguthaben in Höhe von 983,55 € auf ein von der Treuhänderin gesperrtes Konto der Schuldnerin ausgekehrt. In der Zwischenzeit hatte die Schuldnerin eine neue Wohnung gemietet und mit Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution in Höhe von 500 € geleistet, Ende Januar 2014 ließ sich die Treuhänderin den auf dem Konto der Schuldnerin noch vorhandenen Betrag von 914 € auf ihr für das Verfahren eingerichtetes Anderkonto überweisen. Durch Beschluss vom 13. Februar 2014 hat das Insolvenzgericht auf Antrag der Treuhänderin die Nachtragsverteilung des Mietkautionsguthabens angeordnet.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 beantragte die Schuldnerin die Freigabe dieses Guthabens, um das Darlehen ihrer Tochter zurückzuzahlen. Zudem verfüge sie über fast keine Möbel, da sie diese sie bei der Zwangsräumung in der alten Wohnung zurücklassen musste. Für die Neuanschaffung fehle ihr das Geld. Das Insolvenzgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 27. März 2014 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht die Beschlüsse vom 13. Februar und 27. März 2014 unter Hinweis auf die zur Grundsicherung gehörende Mietkaution aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Treuhän­derin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Beschlüsse.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH gab der Beschwerde statt und verwies die Sache an das Insolvenzgericht zurück. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei § 17 Abs. 1 SGB XII schon deshalb hier nicht an­wendbar, weil die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II beziehe; im Übrigen handele es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um eine Forderung gegen den ehemaligen Vermieter der Schuldnerin, die nicht in den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II fiele, weil diese Bestimmung nur den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger auf die Sozialleistung beträfe. Die Schuldnerin könne sich auch nicht auf § 850i Abs. 1 ZPO berufen, weil es sich beim Kautionsguthaben nicht um eine Geldforderung gegen den Vermieter handele, die sie aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung erlangt habe; vielmehr ginge es (nur) um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Sicherheit.

Auch die Voraussetzungen für eine Freigabe des Kautionsguthabens aus der Insolvenzmasse entsprechend § 765a ZPO lägen nicht vor. Diese Be­stimmung sei nur anwendbar, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beider­seitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Das sei nur anzunehmen, wenn Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden würden. So liege der Fall hier in Bezug auf die Absicht, die Kaution zur Rückzahlung des von der Tochter gewährten Darlehens zu verwenden, nicht. Die Schuldnerin befände sich in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verpflichtungsgeschäft eingegangen seien; dieses sei zwar wirksam, die Gläubiger könnten sich aber wegen der neu eingegangenen Verbindlichkeit nur an das insolvenzfreie Vermögen halten.