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Kautionsklage nach Vertragsbeendigung

LG Düsseldorf21 S 37/0711.09.2008unveröffentlicht

BGB §§ 551, 573

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kautionsklage nach Vertragsbeendigung; Kein Zurückbehaltungsrecht an Kaution für Mieter; Nichtzahlung der Kaution als Kündigungsgrund

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Mietmängel begründen grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution.

2. Auch nach Vertragsbeendigung ist eine Kautionsklage auf Zahlung der Kaution möglich, wenn der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis schlüssig vorgetragen hat.

3. Die Nichtzahlung zweier Kautionsraten, deren Betrag eine Monatsmiete übersteigt, stellt grundsätzlich eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Vertragsverletzung dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung der nicht geleisteten Kaution in Höhe von 775 € zu. Die Bekl. hat die 2. und 3. Rate der Kaution unstreitig nicht gezahlt. Ihr stand bezüglich der Kaution auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten Mängel zu. Mietmängel begründen grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution (vgl. hierzu LG Köln in WuM 1993, 605 m. w. N.). Darüber hinaus steht ihr aber auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und Herausgabe der Mietobjektes ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr zu.

Die Voraussetzungen für eine Kautionsklage nach Vertragsbeendigung sind vorliegend gegeben. Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaution bestand bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Kl. hat, da er Mietrückstände schlüssig vorgetragen hat, deren Sicherung die Kaution ebenfalls dient, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung der Kaution (vgl. Ricke in Schmid, Mietrecht, § 551 BGB, Rn. 113 f. m. w. N.). Denn es steht gerade nicht fest, dass keine Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter mehr bestehen, so dass das Sicherungsbedürfnis nicht entfallen ist.

III. (...) Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung des Kündigungsfolgeschadens zu. Die Bekl. hat die Ursache für die fristlose Kündigung gesetzt und das Mietverhältnis ist infolge der fristlosen Kündigung vom 3. August 2006 wegen Nichtzahlung zweier Kautionsraten in wirksamer Weise beendet worden. Die Nichtzahlung zweier Raten der Kaution, deren Betrag eine Monatsmiete übersteigt, stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Zwar hat die Bekl. die erste Rate gezahlt. Sie hat aber unstreitig die 2. und 3. Rate nicht mit der zweiten und dritten Miete, also zum Fälligkeitszeitpunkt (Schmidt‑Futterer/Blank, § 551 Rn. 64) gezahlt. Auch nach der Abmahnung, die verbunden mit einer Zahlungsfrist war, hat sie die weiteren Raten nicht an den Bekl. gezahlt. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihr - wie vorstehend ausgeführt - nicht zu.

Dem Kl. war eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch nicht zuzumuten. Sie, die Bekl., hat - wie ihrer eigenen Aufstellung im Schriftsatz vom 1. August 2007 zu entnehmen ist - die Miete für April gar nicht und die Mieten für Juni und Juli 2006 verspätet gezahlt. Die Wertstellungsprobleme ihrer Bank sind ihr anzulasten, da Erfüllung der Verpflichtung erst eintritt, wenn das Geld dem Konto des Kl. gutgeschrieben ist und er darüber verfügen kann. Die unpünktliche Mietzahlung verbunden mit der Nichtzahlung zweier Kautionsraten trotz Abmahnung und Fristsetzung ist derart schwerwiegend, dass dem Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten war.

Da das Mietobjekt erst mit Wirkung vom 20. April 2007 weitervermietet werden konnte, hat die Bekl. für Februar 2007 und März 2007 je 550 € und April 2007 anteilige Bruttomiete vom 1. April bis 19. April 2007 in Höhe von 348,33 € dem Kl. zu erstatten.

Die Bekl. kann nicht damit gehört werden, dass der Kl. Nachmietinteressenten entgegen Treu und Glauben abgelehnt hat. Der Vortrag der Bekl. ist schon nicht schlüssig, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Zwar gesteht der Kl. zu, dass ihm der Nachmieter benannt wurde. Er benennt aber auch die Gründe, weshalb es zu einem Abschluss mit dem Nachmietinteressenten nicht gekommen ist. Diesen Vortrag ist die Bekl. nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.