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Kaution/Teilzahlungen

AG Charlottenburg16 C 685/86 A24.10.1986MM 1987, 33

§ 29 a Abs. 6 Satz 3 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution/Teilzahlungen; Kaution/Ratenzahlung; Sicherheitsleistungen/Teilzahlungen; Sicherheitsleistung/Ratenzahlungen; Teilzahlungen/Kaution; Teilzahlungen/Sicherheitsleistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gemäß § 29 a Abs. 6 I. BMG kann der Mieter verlangen, daß der Vermieter ihm hinsichtlich des Kautionsanspruches die Möglichkeit einer Ratenzahlung einräumt. Ein solches Ratenzahlungsbegehren braucht nicht schon bei Abschluß des Mietvertrages gestellt zu werden, sondern ist jederzeit danach noch möglich. Der Mieter muß jedoch bei der Geltendmachung seines Verlangens konkret sagen, wann er welche Raten leisten wird. Die bloße Erklärung, daß von der Möglichkeit der Teilzahlung Gebrauch gemacht werde, ohne die konkrete Angabe der Höhe und des Zeitpunktes der Ratenzahlung beseitigt nicht die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit der Kautionszahlung.