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Kaution - preisrechtliche Unzulässigkeit

LG Berlin62 S 358/8413.06.1985MM 1985, 229

§ 29 a Abs. 6 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution - preisrechtliche Unzulässigkeit; Eigentümerwechsel - Haftung für Kaution; Kaution - preisrechtliche Unzulässigkeit; Kaution - im preisgebundenen Altbau; Kaution - Rückforderung wegen preisrechtlicher Unzulässigkeit; Kaution - Rückforderung vom Voreigentümer; Kaution - Rückforderung bei Eigentümerwechsel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Rückforderungsanspruch bezüglich einer preisrechtswidrigen Kaution richtet sich gegen den Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung (hier: bei einem Eigentümerwechsel gegen den Voreigentümer, der die Kaution entgegengenommen hatte).

2. Bei einem Rückforderungsanspruch auf § 30 Abs. 3 I. BMG kann der Vermieter sich nicht auf "Entreicherung" gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Mit Recht hat das Amtsgericht dem kl. Rückzahlungsbegehren gemäß d. §§ 29 a Abs. 1, 30 Abs. 3 I. BMG stattgegeben, denn die Bekl. hat für die mietpreisgebundene Altbauwohnung der Kl. einmalige preisrechtswidrige Leistungen in der Gesamthöhe von 3.150,87 DM gefordert und erhalten, für deren Rückerstattung sie auch nach der Veräußerung des in Rede stehenden Hausgrundstücks passivlegitimiert bleibt.

Der Rückforderungsanspruch gemäß § 30 Abs. 3 I. BMG richtet sich gegen den Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung, hier also gegen die Bekl.

Demgegenüber tritt der Grundstückserwerber gemäß § 571 Abs. 1 BGB nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.

Dieser Nachfolger erwarb das Eigentum an dem Grundstück aber unstreitig erst durch Eintragung am 12. Februar 1984 in das Grundbuch, während der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. bereits seit Frühjahr 1981 bestand. In diesem Zusammenhang kann sich die Bekl. nicht auf die Regelung in § 572 BGB berufen, denn diese Regelung betrifft ihrem Wortlaut nach ("... in die dadurch begründeten Rechte...") nur rechtswirksam vereinbarte Sicherheitsleistungen, während vorliegend gerade die Rückzahlung einer aufgrund einer rechtsunwirksamen Vereinbarung gezahlten Kaution in Rede steht.

Darüber hinaus ließe auch die Anwendung des § 572 BGB die weitere Haftung der Bekl. unberührt, denn der Veräußerer haftet neben dem Erwerber des Grundstücks für die Rückzahlung der Sicherheitsleistung (vgl. Palandt, BGB, 42. Aufl., Anm. 1 b zu § 572). Schließlich konnte sich die Bekl. auch nicht auf eine "Entreicherung" berufen, denn die hier maßgebliche Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 3 I.BMG enthält keine Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften und sieht eine Beschränkung der Herausgabepflicht auf die Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) gerade nicht vor. Zudem ist die Bekl. bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtensweise wegen der Weitergabe der Kaution auch nicht entreichert, denn sie kann den Erwerber ihrerseits auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. ...

Kaution - preisrechtliche Unzulässigkeit — LG Berlin 62 S 358/84 — vera