Kaution
§ 550 B BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kaution; Verzinsung; Verzinslichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Parteien in einem Mietvertrag vereinbart, daß die Verzinsung der Kaution schon bei der Berechnung der Miete berücksichtigt ist, so ist grundsätzlich von der Verzinslichkeit der Kaution auszugehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat aufgrund der Mietverträge v. 17.1.1974 und 17.11.1977 Anspruch auf Auszahlung der auf die geleistete Kaution in Höhe von 1.550 DM entfallenden Zinsen, deren Höhe sich aus der üblichen Verzinsung von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ergibt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer sich anschließt, sind vor Inkrafttreten des § 550 b Abs. 2 BGB geschlossene Mietverträge nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, daß die geleistete Kaution zu verzinsen ist, sofern die Parteien keine anderweitige ausdrückliche Regelung im Vertrag getroffen haben (RE v. 8.7.1982 - VIII ARZ 3/82 [= WM 1982, 240]).
Der unter dem 17.1.1974 geschlossene Mietvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über die Verzinsung der Kaution, so daß die Kl. die Verzinsung zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz beanspruchen kann.
Auch aus dem am 17.11.1977 betreffend dieselbe Wohnung geschlossenen neuen Mietvertrag ergibt sich kein Ausschluß der Verzinsung. Vielmehr enthält dieser Mietvertrag die Regelung, daß die Verzinsung der Kaution bei der Berechnung der Miethöhe berücksichtigt ist (§ 7 Abs. 3 des Mietvertrages). Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, daß die Parteien grundsätzlich von der Verzinslichkeit der Kaution ausgegangen sind. Bei dieser Sachlage hätte es der Bekl. oblegen, darzutun, in welcher Weise die Verzinsung der Kaution rechnerisch bei der Bemessung der vereinbarten Miethöhe sowie bei etwaigen Anhebungen der Miethöhe auf die ortsübliche Vergleichsmiete Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Bekl. die Behauptung der Kl. zu den jeweiligen Zinssätzen für Spareinlagen mit gesetzliche Kündigungsfrist während der Dauer des Mietverhältnisses bestreitet, ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und veranlaßt die Kammer deshalb nicht, über die Höhe der Zinssätze Beweis zu erheben. Die Bekl. hätte - anstelle eines pauschalen Bestreitens der behaupteten Zinssätze - eigene Erkundigungen über die zu den jeweiligen Zeiten geleisteten Zinsen einholen und entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen können.
Leitsatz
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Anmerkung: Die Klausel im Mietvertrag lautete: "Der Vermieter zahlt dem Mieter keine Zinsen für die Mietsicherheit. Die Verzinsung ist schon bei der Berechnung der Miete berücksichtigt."