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Kaution

AG Görlitz2 C 1015/9928.02.2000WuM 2000, 547

BGB §§ 550 b a. F., 812; § 551 BGB n. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; Mietkautionsabrede; Einzug; Aufrechnungsverbot; Rückzahlungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mietkautionsabrede in Wohnungsmietverträgen ist unwirksam, wenn die Kaution in einer Summe bei Einzug zu zahlen ist. Gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters kann der Vermieter nicht aufrechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet, weil die Kl. von der Bekl. gemäß § 812 BGB die Rückzahlung der als Mietkaution geleisteten 988,90 DM einschließlich Zinsen verlangen kann.

Die Mietkautionsabrede in Wohnungsmietverträgen ist unwirksam, wenn die Kaution in einer Summe bei Einzug zu zahlen ist. Eine Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters ist ausgeschlossen (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 28.2.1997, veröffentl. WM 1997, 212). Im Rahmen des Übergabeprotokolls zum Mietvertrag v. 15.10.1996 vereinbarten die Parteien am 26.9.1996

"Dem Vermieter ist vor Aushändigung des Mietvertrages und der Schlüssel mittels Einzahlungsbeleg nachzuweisen, daß die Kaution in Höhe von drei monatlichen Grundmieten à 309,64 DM insgesamt 938,92 DM eingezahlt wurde."

Die im Rahmen der Wohnungsübergabe am 26.9.1996 getroffene Vereinbarung ist unwirksam. Gemäß § 550 b BGB ist bei Kaution, die in Geld zu leisten ist, der Mieter berechtigt, diese Kaution in drei gleichen monatlichen Leistungen zu erbringen; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Gem. § 550 b Abs. 3 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Derartige Klauseln sind unwirksam (vgl. LG Hamburg WM 1990, 416; bestätigt durch OLG Hamburg WM 1991, 385, 387 Nr. 4). Nach dem Schreiben der Bekl. v. 6.8.1999 beziffert sich die Kautionssumme zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen auf 988,80 DM. Die Bekl. ist nicht berechtigt, gegen den Rückzahlungsanspruch der Kl. aufzurechnen. Weil die Kautionsabrede unwirksam ist, ist die Bekl. nicht berechtigt, dieses Geld wie eine Mietkautionszahlung zu behandeln.