Kaution
BGB §§ 550 b, 812; AGBG § 9
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Schlagwörter zur Erschließung
Kaution; Fälligkeit; Einzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung im Wohnraummietvertrag, wonach die Kaution vor dem Einzug fällig ist, verstößt gegen § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution aus § 812 BGB, da die Kautionsvereinbarung unwirksam ist.
Die Regelung in § 21 des Mietvertrages, wonach die Kaution vor ein Einzug fällig ist, verstößt gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach es einem Mieter gestattet ist, die vereinbarte Kaution in drei Raten zu zahlen. Dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit der gesamten Kautionsvereinbarung zur Folge. Die gegenteilige Auffassung, die insbesondere von Emmerich vertreten wird (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. § 550 b Rn. 5; Staudinger/Emmerich, 13. Aufl. Rn. 18 zu § 550 b), würde zu einer rechtlich unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion führen (so auch LG Gießen, 1 S 390/97; AG Pinneberg ZMR 1999, 264; AG Steinfurt WM 1999, 433; LG München I WM 1997, 612).
Die Bekl. sind auch nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Kl. mit Gegenforderungen aufzurechnen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung durch Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. LG Bremen NJW-RR 1993, 19 m .
w. N.). Dies gilt auch für unwirksame Kautionsvereinbarungen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, a. a. O. Rn. 4). Anderenfalls würde ein Verstoß gegen § 550 b BGB praktisch ohne Konsequenzen bleiben, weil der Vermieter etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis regelmäßig mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verrechnet (vgl. LG Bremen a. a. O.). Die Regelungen in § 550 b BGB wären sinnlos, wenn der Vermieter im Ergebnis bei einer unwirksamen Kautionsvereinbarung die gleichen Rechte wie bei einer wirksamen Vereinbarung hätte. Eine Aufrechnung des Vermieters gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund einer unwirksamen Kautionsvereinbarung geleisteten Betrages ist daher nach dem Schutzzweck des § 550 b BGB ausgeschlossen (so auch AG Dortmund WM 1997, 212; Börstinghaus MDR 1999, 965 und Geldmacher DWW 1997, 241).
Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben, ohne daß es darauf ankommt, ob die zur Aufrechnung gestellten Forderungen begründet sind.