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Kaution

AG Flensburg61 C 558/9923.03.2000WuM 2000, 598

§ 550 b BGB a. F.; § 551 BGB n. F.; § 4 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; offene Betriebskostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution wegen offener Betriebskostenabrechnung nur, wenn er ein besonderes Sicherungsbedürfnis geltend machen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht aufgrund des Mietvertrages vom 16.7.1998, der seit dem 31.3.1999 wegen Kündigung beendet ist, ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Mietkaution in Höhe der zuerkannten Klagforderung zu.

Entgegen der Auffassung der Bekl. steht ihnen kein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch fehlenden Abrechnung über die Nebenkosten für das Jahr 1999 zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Flensburg wird der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig (vgl. auch Palandt § 550b Rd. Nr. 15). Eine eng begrenzte Ausnahme, die sich aus der Kautionsabrede gemäß §§ 157, 242 BGB ergibt, gilt für Betriebskostennachforderungen (vgl. Sternel Mietrecht 3. Aufl. III Rd. Nr. 256). Dies gilt jedoch nur dann, wenn von vornherein auf seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht.

Ein solches Sicherungsbedürfnis haben die Bekl. aber nicht dargelegt und auch nicht nachgewiesen. Die bloße Annahme der Bekl., aufgrund der finanziellen Situation der Kl. sei für den Fall, daß sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1999 eine Nachzahlung ergäbe, nicht mit einer freiwilligen Zahlung zu rechnen, genügt den Anforderungen an ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis nicht. Es gibt keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte, die auf eine schlechte finanzielle Situation der Kl. hinweisen. Im übrigen hatten die Bekl. genügend Zeit, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1999 zu erstellen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. beläuft sich der Abrechnungszeitraum jeweils vom 1. 1. des Jahres bis zum 31.12. Insoweit hätten die Bekl. im Januar und Februar 2000 noch genügend Zeit gehabt, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1999 fertigzustellen. Dies ist aber unstreitig bis zum Terminstag am 23.3.2000 nicht geschehen.