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Kaution

AG Schöneberg16 C 674/8912.12.1989GE 1990, 425

BGB § 551 Abs.1 ; § 550 b a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; Rückzahlungsanspruch; Fortfall des Sicherungszweckes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Rückgewähr einer Kaution. Es genügt der Fortfall des Sicherungszweckes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. den Kautionsbetrag einschließlich der hierauf erzielten Zinsen (§ 550 b Abs. 2 Nr. 2 BGB) auszuhändigen.

Für den Rückgewährungsanspruch des Kl. kann dahinstehen, ob die Par-teien den Mietvertrag vor oder erst nach Beschlagnahme des Grundstükkes zum Zwecke der Zwangsverwaltung geschlossen haben.

Bei Vertragsschluß nach Beschlagnahme ist zwar das Mietverhältnis zwi-schen den Parteien nicht unwirksam, es wirkt lediglich nicht gegen den Zwangsverwalter (§§ 148, 152 ZVG) und ist der Bekl. andererseits die Ge-brauchsüberlassung der Mietsache nicht möglich. Mangels einer Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung ist das Mietverhältnis auch noch nicht be-endet worden.

Die Beendigung des Mietvertrages ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Rückgewähr der Mietkaution. Vielmehr genügt hierfür der Fort-fall des Sicherungszwecks; d.h. es muß nur feststehen, daß dem Vermieter in keinem Fall Ansprüche aus dem Vertrage zustehen oder zu seinen Gunsten in Zukunft entstehen können. Dies ist hier der Fall, da die Bekl. sich keiner Ansprüche aus diesem Mietvertrag berühmt und andererseits wegen der zwischenzeitlichen Veräußerung des Grundstückes der Bekl. zukünftig die Überlassung des Grundstückes nicht mehr möglich ist, ihr al-so keine Ansprüche auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung zustehen; ein Gleiches gilt für etwaige Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertre tenden Verschlechterung der Mietsache.

Die Bekl. ist nicht berechtigt, gegen den Kautionsrückgewährungsanspruch mit Ansprüchen aufzurechnen, die ihr aus einem mit dem Bekl. ge-schlossenen Mietvertrag über Räume in der E.-Straße zustehen. Mangels anderweitiger Vereinbarung diente die Kaution nur der Sicherung von An sprüchen aus dem Mietvertrag über die in der F.-Straße gelegenen Räu-me. Der der Kautionsabrede innewohnende Treuhandcharakter schließt es aus, daß der Kautionsnehmer mit Ansprüchen aufrechnet, für deren Si-cherung die Kaution nicht gegeben worden ist.

Auch wenn der Mietvertrag vor Wirksamwerden der Zwangsverwaltung geschlossen wurde, ist die Bekl. aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Rückgewähr der Kaution verpflichtet.

Der Sicherungsgeber kann von dem Sicherungsnehmer die Absicherung seines Sicherheitenrückgewährungsanspruches verlangen, wenn durch eine vertragswidrige Verwendung der Sicherheit und durch einen Vermögensverfall des Sicherungsnehmers die Rückgewähr der Sicherheit gefährdet ist; das Maß dessen, was der Sicherungsgeber als "Absicherung" des Rückgewährungsanspruchs verlangen kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme für den Sicherungsgeber.

Im hiesigen Falle droht die Bekl. von der Sicherheit einen vertragswidrigen Gebrauch zu machen, indem sie diese unzulässigerweise mit Ansprüchen aus einem anderen Mietverhältnis verrechnet. Wegen des in der Zwangsversteigerung ihres Grundstückes ersichtlichen Vermögensverfalls der Bekl. steht auch zu befürchten, daß diese zum Fälligkeitszeitpunkt die Si-cherheit nicht werde zurückgewähren können.

Die Möglichkeit, die Vereitelung des Kautionsrückgewährungsanspruches dadurch zu verhindern, daß die Bekl. die Sicherheit an den Ersteher wei-terleitet, scheidet hier aus, da der Ersteher des Grundstücks ernsthaft und endgültig das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihm und dem Kl. abstreitet und er auf absehbare Zeit nicht bereit ist, die Sicherheit in Emp-fang zu nehmen. Den Belangen des Mieters könnte auch dadurch Rechnung getragen werden, daß die Bekl. zur Absicherung des Rückgewährungsanspruchs ihrerseits Sicherheit leistet. Jedoch kann aufgrund der be-sonderen Umstände dieses Falles der Kl. die Aushändigung der Kaution an sich verlangen. Der Bekl. stehen weder jetzt noch in Zukunft Ansprüche aus diesem Mietverhältnis gegen den Kl. zu. Der mit der Kautionhingabe verfolgte Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden. Auch im Verhältnis zum Ersteher des Grundstückes ist die Bekl. keinen Haftungsgefahren deshalb ausgesetzt, weil der Kautionsherausgabeanspruch des Erstehers durch Rückgabe der Kaution an den Kl. gefährdet wäre. Denn der Ersteher verhielte sich rechtsmißbräuchlich, wenn er zur jetzigen Zeit bei ernsthaft und endgültig bekundeter Annahme, nicht Vermieter zu sein, sich weigert, die Kaution von der Bekl. herauszuverlangen bzw. anzunehmen, zu einem zukünftigen Zeitpunkt indes seinen Rechtsstandpunkt ändert und Vermieter und Mieter dafür verantwortlich machen will, daß diese zuvor entsprechend seiner Rechtsauffassung verfahren sind. Da daher kein berechtigtes Interesse der Bekl. am Einbehalt der Kaution erkennbar ist und diese ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht erfüllen kann, kann der Bekl. die Rückgewähr der Kaution an sich verlangen.