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Kaution

HansOLG Hamburg4 U 138/9017.10.1990GE 1990, 1251

BGB § 551 Abs. 3 Satz 3, § 823 Abs. 2 ; § 550 b Abs. 2 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; Anlagepflicht; Schutzgesetz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob § 550 b II 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB ist.

(Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1990 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gemäß Art. III des 3. Ge-setzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (MietRÄndG vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I, 1248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I, 657), vorgelegt:

"1. Stellt § 550 b Abs. 2 S. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit dar, als es um den Schutz des Wohnungsmieters gegenüber dem Geschäftsführer der vermietenden GmbH geht?

2. Wenn nein: Stellt § 266 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Wohnungsmieters auch gegenüber dem Geschäftsführer der vermietenden GmbH dar?"

Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kl. mietete mit Vertrag vom 7. Oktober 1986 von der "..." eine Woh-nung. Bei Vertragsschluß zahlte der Kl. eine Mietkaution in Höhe von 1.050 DM. Der Bekl. wurde im Sommer 1986 Geschäftsführer bei der "... GmbH".

Nach dem Ende des Mietverhältnisses am 30. November 1987 wurde die Mietkaution nicht zurückgezahlt. Der Kl. erstritt am 14. Dezember 1988 ein Versäumnisurteil auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Vollstreckung blieb jedoch erfolglos, da die Mietkaution entgegen der gesetzlichen Vor-schrift des § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB von der "... GmbH"nicht getrennt von ihrem Vermögen angelegt worden und die GmbH in Vermögensverfall ge-raten war. Mangels Masse wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens am 2. August 1989 abgelehnt.

Der Kl. fordert vom Bekl. als dem ehemaligen Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz hinsichtlich der nicht zurückgezahlten Kaution und der Prozeßkosten. Er meint, der Bekl. hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266 StGB und 550 b Abs. 2 S. 1 BGB, da er wegen Unterlassens einer gesetzmäßigen Anlage der Mietkaution einen Treubruchstatbestand erfüllt habe.

Der Bekl. wendet sich gegen diese Rechtsansicht, da er erst sehr spät von den Liquidationsproblemen Kenntnis erlangt habe und ihm nicht bekannt gewesen sei, daß die Kaution gesetzeswidrig angelegt gewesen sei. Au ßerdem komme eine Haftung des Bekl. in seiner Funktion als Geschäftsführer gemäß § 550 b BGB nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen. Die vom Kl. geleistete Kaution sei schon wegen ihrer Höhe nicht geeignet, ein für § 266 StGB erforderliches Treueverhältnis zu begründen, da sie in erster Linie dazu diene, das Sicherheitsbedürfnis des Vermieters zu befriedigen. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 550 b Abs. 2 BGB hat es ausgeführt, daß § 550 b Abs. 2 BGB nicht als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB auf den Geschäftsführer einer GmbH anwendbar sei, da die Bejahung einer persönlichen Haftung zu weit führen würde. Dies widerspreche dem Normzweck des § 550 b Abs. 2 BGB.

Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Berufung, die er wie folgt begründet: Die Höhe der Kautionssumme müsse im Verhältnis zum eigentlichen Ver-tragsverhältnis und dem Einkommen des Kl. gesehen werden. Der Normzweck des § 550 b BGB erfasse auch den Geschäftsführer einer GmbH; dies könne man dem Zweck des Gesetzes entnehmen.

Der Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Rechtsansicht des Bekl. entgegen.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Vorlagebeschlusses ausgeführt:

Der Klage sei wenigstens hinsichtlich des wesentlichen Teils der Kaution stattzugeben, wenn die oben unter 1. gestellte Frage zu bejahen sei. Das Verschulden des Bekl. i. S. d. § 823 BGB erachte die Kammer als gegeben.

Die Kammer halte sich nicht für befugt, die Frage selbst zu entscheiden, da diese grundsätzliche Bedeutung habe. Sie sei wiederholt aufgetaucht und werde dies auch in Zukunft tun. Sollte die 1. Frage verneint werden, so könne die 2. Frage immer noch zum Erfolg führen. Die Kammer sei der Auffassung, daß die Leistung einer Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten noch kein Treueverhältnis i. S. § 266 StGB beinhalte und wolle von der Entscheidung des OLG Frankfurt (WuM 1989, 138) abweichen und der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1989, 1171 f.) folgen.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen; sie haben hiervon Gebrauch gemacht.

II. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids liegen nicht vor.

Art. III Abs. 1 3. MietRÄndG setzt u. a. voraus, daß sich die vorgelegte Rechtsfrage aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft. Hierfür ist erforderlich, daß die Rechtsfrage ihren Ursprung in einem Mietvertragsverhältnis hatte, was dann der Fall ist, wenn sie das Verhältnis zwischen den Parteien eines Mietvertrages betrifft (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., G 5). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Der Rechtsentscheid ist eingeführt worden, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts zu fördern und der wegen der letztinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte drohenden Gefahr der Rechtszersplitterung auf diesem Gebiet zu begegnen. Deshalb muß der Erlaß eines Rechtsentscheids zwar für sämtliche bedeutsamen Fragen aus dem Recht der Wohnraummietverhältnisse zulässig sein (Landfermann, WuM 1981, 217, 219); dagegen ist es nicht erfor-derlich, Rechtsfragen durch Rechtsentscheid zu klären, wenn diese Fragen über die Berufung und gegebenenfalls die Revision ohnehin vor die oberen Gerichte gelangen (vgl. Landfermann, NJW 1985, 2609, 2613); MünchKomm-Voelskow, BGB, 2. Aufl., Rdn. 101, 102 vor § 535). Als pro-zeßrechtliche Besonderheit mit Ausnahmecharakter ist der Rechtsentscheid daher eher einschränkend anzuwenden (vgl. BayObLG, ZMR 1987, 426; OLG Hamm NJW 1981, 2585; OLG Hamm vom 28. April 1989, 30 Re Miet 1/89).

Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht eine Mietvertragspartei, sondern der Geschäftsführer der Vermieterin in Anspruch genommen. Für den ge-gen diesen gerichteten Schadensersatzprozeß gelten die für die Einführung des Rechtsentscheids angegebenen Gründe des abschließend zwei-stufigen Instanzenzuges nicht, denn für diese Schadensersatzklage war das Amtsgericht nicht nach § 29 a ZPO ausschließlich zuständig. Bei ent sprechender Streitwerthöhe wäre das Landgericht in erster Instanz zuständig gewesen. Hieraus folgt, daß in Fällen dieser Art die Berufung zum Oberlandesgericht und gegebenenfalls die Revision zum Bundesgerichtshof möglich sind. Die Gefahr einer Rechtszersplitterung besteht daher nicht. Zweifelhaft erscheint dem Senat darüber hinaus, ob die Frage nach der Schutzgesetzeigenschaft des § 266 StGB zugunsten eines Wohnungsmieters als Rechtsfrage aus einem Wohnraummietvertragsverhältnis im Sinne von Art. III Abs. 1 3. MietRÄndG angesehen werden kann. Dies kann hier indessen ebenso dahingestellt bleiben wie das Problem, ob die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter des § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB Gegenstand eines Rechtsentscheids sein kann.