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Kaution

LG Berlin62 S 421/9316.05.1994GE 1994, 763

BGB § 551 Abs. 3 ; § 550b Abs. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; Gewerbemietverhältnis; Verzinsung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ohne vertragliche Absprache ist eine Kaution bei einem Gewerbemietverhältnis nicht zu verzinsen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 2.767,50 DM, da die Bekl. nicht verpflichtet war, die an sie geleistete Barkaution zu Gunsten der Kl. zinsbringend anzulegen.

Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht, wo gemäß § 550 b BGB der Vermieter verpflichtet ist, eine Kaution verzinslich anzulegen, fehlt eine entsprechende Regelung für Gewerberaummietverhältnisse.

Aus der Regelung des § 550 b BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber allein für Wohnungsmietverhältnisse die Verzinsung von Barkautionen verbindlich geregelt wissen wollte mit der Folge, daß eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters nicht zulässig ist.

Aus dem Umkehrschluß ergibt sich, daß im Gewerbemietrecht die Verzinsungspflicht einer Barkaution zwischen den Parteien frei vereinbart werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er Gewerbetreibende diesbezüglich als weniger schutzwürdig ansieht. Danach ist der Vermieter auf jeden Fall dann von der Pflicht der Verzinsung befreit, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung in dem Gewerbemietvertrag getroffen worden ist.

Nach Ansicht der Kammer besteht vorliegend für den Vermieter im Rahmen von Gewerbemietverhältnissen aber auch dann keine Verzinsungspflicht, wenn in dem Mietvertrag über die Frage, in welcher Art und Weise mit der geleisteten Barkaution verfahren werden soll, keine Regelung getroffen wurde.

Das Gericht vermag sich nicht der teilweise vertretenen Ansicht anzuschließen, die Vereinbarung und Übergabe der Kaution begründe an dieser ein irreguläres Nutzungspfandrecht im Sinne der §§ 1213, 1214 BGB (ablehnend wohl auch BGH, NJW 1982 S. 2186). Ein solches Nutzungspfandrecht müßte vereinbart werden, damit eine Verzinsungspflicht begründet wird; unter Berücksichtigung, daß Gewerbetreibenden auf Grund ihrer geringeren Schutzwürdigkeit zugemutet werden kann, konkrete Regelungen in einem Vertrag zu treffen, kann ein solches Pfandrecht jedoch nicht ohne nähere Anhaltspunkte als stillschweigend vereinbart angenommen werden.

Die Kammer ist der Ansicht, daß bei einer fehlenden Vereinbarung im Gewerbemietrecht eine Verzinsungspflicht grundsätzlich nicht besteht (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rz. 806 m. w. N.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Mietrechts, Rz. 234). Eine Verzinsungspflicht ergibt sich auch nicht durch eine entsprechende Auslegung des Vertrages. Zwar ist es grundsätzlich möglich, daß eine Verzinsungspflicht auf Grund einer Vertragsauslegung als verabredet angenommen werden kann, jedoch müssen sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine solche Pflicht zwischen den Parteien als vereinbart gelten soll.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein aus dem Schweigen des Vertrags kann ohne weitere Anknüpfungspunkte eine solche Pflicht nicht durch Vertragsauslegung begründet werden (Bub/Treier, a. a. O.). Denn dies würde bedeuten, daß die vom Gesetzgeber gewollte Abgrenzung zwischen Wohnraum- und Gewerbemietverhältnissen verwischt werden würde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Kaution, die der Mieter von Wohnraum leistet, ist nach § 550 b BGB zu verzinsen; die Zinsen stehen dem Mieter zu. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag über die Verzinsung nichts gesagt ist; darüber hinaus sind auch entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen unwirksam. Bei Gewerberaum ist es streitig, ob der Mieter ebenfalls verlangen kann, daß der Vermieter die Zinsen seinem Kautionskonto gutschreibt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 16. Mai 1994 der Auffassung angeschlossen, daß eine Verzinsungspflicht nicht besteht; die Unterschiede zwischen Wohnraum- und Gewerbemietrecht dürften nicht verwischt werden.