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Kaution

OLG Köln19 W 45/9705.12.1997WuM 1998, 154

BGB §§ 550 b, 572

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; Untermiete; Fälligkeit; Kautionsrückzahlungsanspruch; Untermieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er die Rückzahlung der von diesem im Rahmen des Untermietverhältnisses geleisteten Kaution mit der Nicht-Entfernung von Einrichtungsgegenständen verweigert, deren Beseitigung der Hauptvermieter erklärtermaßen nicht erwartet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Bekl. als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) mit den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens zu belasten. (...)

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Kl. war nämlich bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage fällig, nachdem seit Beendigung des Untermietverhältnisses (31.3.1997) rund 2 2/3 Monate verstrichen waren. Die nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne, innerhalb derer die Bekl. als Vermieter entscheiden konnten, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie die Kaution zur Abdeckung etwaiger Ansprüche verwenden wollten (vgl. hierzu BGHZ 101, 244, 250/251 [= WM 1987, 310]: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., V. B Rn. 288, 289 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, der Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der Kaution damit fällig geworden (vgl. BGH a. a. O.). Denn angesichts der besonderen Umstände des Falles war den Bekl. jedenfalls keine über einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten hinausgehende Überlegungsfrist zuzubilligen. Wie sich aus dem an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Kl. gerichteten Schreiben der für die Eigentümerin und Hauptvermieterin tätigen Immobiliengesellschaft v. 6.5.1997 ergibt, erhob diese spätestens Anfang Mai 1997 gegen die Bekl. als Hauptmieter allein noch die Forderung nach Entfernung des in dem Mietobjekt befindlichen Teppichbodens. Das war den Bekl. auch bekannt. Sie versuchten, wie das Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten v. 15.5.1997 zeigt, allerdings zunächst, diese Verpflichtung auf den Kl. abzuwälzen. Gleichzeitig beantworteten sie dessen Begehren nach Rückzahlung der Kaution mit dem Hinweis, es müßten ihnen mindestens zwei Monate Zeit zur Überprüfung etwaiger Gegenansprüche gelassen werden, bevor der Anspruch fällig werde. Nachdem der Bevollmächtigte des Kl. mit Schreiben v. 27.5.1997 darauf verwiesen hatte, diesen treffe nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht die Verpflichtung zur Entfernung des Teppichbodens aus dem Ladenlokal, verlegten sich die Bekl. mit Schreiben ihres Anwaltes v. 6.6.1997 und insbesondere v. 13.6.1997 nunmehr darauf, den verschmutzten und beschädigten Zustand des Teppichbodens zu rügen und auf das Vorhandensein einer Holzverkleidung und einer Spiegelwand zu verweisen, die von ihnen nicht angebracht worden seien. Wenn sie mit dieser Begründung und unter Hinweis darauf, es müsse die abschließende Abnahme durch den Vermieter abgewartet werden, weiterhin die Auszahlung der Kaution verweigerten, so hat der Kl. dieses Verhalten zu Recht als Hinhalteversuch aufgefaßt und, nachdem einige weitere Tage verstrichen waren, am 19.6.1997 Klage einreichen lassen. Es handelte sich nämlich ersichtlich um einen Vorwand, wenn die Bekl. nunmehr auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Teppichbodens hinwiesen, obwohl sie zunächst vom Kl. dessen Entfernung verlangt und damit klar zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie auf diesen keinen Wert mehr legten, was letztlich auch die weitere Entwicklung bestätigt hat. Die Zeitverzögerung, die mit dem Umstand verbunden war, daß die Bekl. möglicherweise zunächst irrig davon ausgingen, der Kl. sei zur Beseitigung des Teppichbodens verpflichtet, ist ihnen zuzurechnen. Denn der Zustand des Mietobjekts und dessen Einrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages mit dem Rechtsvorgänger des Kl. hätte ihnen bekannt sein müssen.

Die Bekl. können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Kautionsrückzahlungsanspruch sei noch nicht fällig gewesen, weil sie zunächst noch mit der Hauptmieterin hätten abklären müssen, was mit der nicht von ihnen eingebrachten Holzverkleidung und der Spiegelwand zu geschehen habe. Denn da seitens der von der Eigentümerin eingeschalteten Immobilienfirma bereits Anfang Mal 1997 unmißverständlich mitgeteilt worden war, daß im Rahmen des Hauptmietverhältnisses nur die Beseitigung des Teppichbodens verlangt werde, verhielten sich die Bekl. gegenüber dem Kl. treuwidrig, als sie im Rahmen des Untermietverhältnisses das Vorhandensein dieser Gegenstände gleichwohl als - nachträgliches - Argument für die Einbehaltung des Kautionsbetrages anführten.