Kaution
§§ 572, 550 b BGB; § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kaution; Verzinsung; AGB; Mietkaution; Altkaution
Leitsatz:
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mietkaution ist auch dann zu verzinsen, wenn sie als sog. Altkaution nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Wohnungsmietvertrages unverzinslich zu stellen war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit schriftlichem Vertrag v. 8.1.1974 sowie einem weiteren v. 21.1.1978 mieteten die Kl. und ihr Ehemann zwei Wohnungen von dem Bekl.
Von der Mieterseite wurde für die erste Wohnung am 1.5.1974 eine Kaution in Höhe von 1.000 DM und für die zweite Wohnung am 1.5.1978 eine Kaution in Höhe von 937 DM an die Vermieterseite geleistet. Beide Mietverhältnisse wurden zum 30.9.1997 beendet.
Jeweils in den §§ 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Mietverträge wurde festgelegt, daß die geleisteten Kautionen unverzinslich sein sollen.
Auf die Kautionen wurden vom Bekl. 1.000 DM und 937 DM zurückbezahlt. Der Bekl. ist der Auffassung, daß die Kautionen nicht zu verzinsen seien. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mietverträge getroffenen Vereinbarungen würden nicht gegen § 9 AGBG verstoßen. Maßgeblich seien nicht lediglich der wesentliche Grundgedanke des § 550 b BGB, sondern auch die Übergangsvorschriften zu dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kammer vermag wie das AG (München) der Argumentation der bekl. Partei im Ergebnis nicht zuzustimmen. Wenn der Gesetzgeber im Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen v. 20.12.1982 beschlossen hat, "Art. 1 Nr. 3 und Art. 3 Nr. 2 sind ... anzuwenden, wenn ein Ausschluß der Verzinsung nicht ausdrücklich vereinbart wurde", so hat das nach dem Verständnis der Kammer nicht zu besagen, daß die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr zu prüfen wäre. Andernfalls würde sich der Gesetzgeber selbst in Widerspruch setzen zu seinen Gesetzen, aus denen sich die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften ergibt. Es versteht sich von selbst, daß ein unwirksames Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Die Frage kann nur sein, ob es Ausnahmen gibt dergestalt, daß bestimmte Gesetze, die die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften regeln, nicht anzuwenden sind, insbesondere das AGBG. Die Kammer verneint diese Frage, weil sie auch hier nicht unterstellt, daß der Gesetzgeber seine eigene Regelung im AGBG außer Kraft setzen wollte. Im übrigen enthält das AGBG nicht nur einen Unwirksamkeitstatbestand, etwa in Form des § 9, sondern mehrere, z. B. die Unklarheitenregel oder den Gesichtspunkt, daß Individualvereinbarungen den Vorrang haben vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Somit ist der vorliegende Ausschluß der Verzinslichkeit anhand des AGBG zu prüfen. Auch nach Auffassung der Kammer handelt es sich im vorliegenden Fall ungeachtet der äußeren Schreibform um allgemeine Geschäftsbedingungen; es handelt sich um sog. vertragstypische Klauseln, die in derartigen Verträgen sehr häufig angewandt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer). Zur Unwirksamkeit des Ausschlusses als solchen nimmt die Kammer Bezug auf ihre ständige Rechtsprechung, die auch in einer Entscheidung veröffentlicht worden ist (WuM 1992, 617). Die Verzinsungspflicht ist eine Grundverpflichtung, die auch bereits zu dem Zeitpunkt, als das Vertragsverhältnis eingegangen worden ist, nach allgemeiner Anschauung recht und billig war und den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprochen hat.