veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kaution

AG Ebersberg5 C 378/9810.09.1998WuM 1998, 752

BGB § 572, 550 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaution; Grundstückserwerber; Rückzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Grundstückserwerber ist nur dann zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn er den Kautionsbetrag tatsächlich vom Voreigentümer erhalten oder gegenüber diesem die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegenüber dem Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution. Der Kl. könnte den Bekl. als neuen Vermieter nur in Anspruch nehmen, wenn dieser den Kautionsbetrag tatsächlich vom Voreigentümer erhalten oder er gegenüber diesem die Verpflichtung zur Rückgewähr der Kaution übernommen hätte. Beides ist nicht der Fall.

Die Kaution ist entgegen Ziffer XVI des notariellen Vertrages vom Voreigentümer an den Bekl. nicht weitergeleitet worden. Soweit der Voreigentümer dem Herausgabeanspruch des Bekl. durch Aufrechnung mit vermeintlichen Zinsansprüchen begegnet, ist diese Aufrechnung unzulässig. Die Mietsicherheit des Kl. unterliegt der treuhänderischen Bindung und kann als solche nicht Gegenstand einer Aufrechnung mit vermeintlichen Ansprüchen aus Rechtsgeschäften zwischen dem Voreigentümer und dem Erwerber sein (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1416 [= WM 1991, 484]).

Da der Bekl. zudem gegenüber dem Voreigentümer nicht im Sinne des § 572 BGB die Verpflichtung zur Rückgewähr der Kaution an den Kl. übernommen hat, ist der Voreigentümer Schuldner der Kaution geblieben. Die Klage ist deshalb abzuweisen.