Kausalität der Streupflichtverletzung, Winterdienst
BGB § 823; SGB X § 116
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anlieger, der überhaupt nicht geräumt und gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Gehwegs beschränkt. Kein Mitverschulden des Gestürzten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Bekl. […] wegen Verletzung ihrer winterdienstlichen Räum- und Streupflicht zum Schadensersatz aus § 823 BGB i.V.m. § 116 SGB X verpflichtet ist.
I. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Bekl. dem Grunde nach gegeben. Das Landgericht hat diese Feststellung auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen … und … getroffen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. […]
1. Aus der Bekundung des Zeugen …, der von ihm gefertigten Skizze und dem von ihm aufgenommenen Foto folgt, dass sich der Sturz noch im Bereich des Gehwegs ereignet hat, der der Räum- und Streupflicht der Bekl. unterlag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sturz in dem Bereich ereignet hat, der der Räum- und Streupflicht der BSR unterlag (Haltestellenbereich), trägt die Bekl. mit der Berufungsbegründung nicht vor. Vielmehr räumt sie ein, der Zeuge … sei auf einem „Mittelstreifen zwischen Radweg und dem Gehweg“ zu Fall gekommen. Dass dieser „Mittelstreifen“ nicht zum Haltestellenbereich oder Radweg gehört, sondern Bestandteil des Gehwegs ist, liegt auf der Hand und wird auch von der Bekl. nicht ernsthaft in Frage gestellt. Sie verteidigt sich lediglich damit, dass dieser „Mittelstreifen“ oder Randbereich des Gehwegs nicht ihrer Reinigungs- und Streupflicht unterliege. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung spricht bei Glatteisunfällen ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist allerdings, dass der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen hat, aus denen nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Wenn der Streupflichtige auf einem breiteren Bürgersteig nur eine Mindestbreite (1,50 m) abstreuen muss, kann er sich bei Nichtbeachtung der Streupflicht nicht darauf berufen, er hätte ohnehin nicht an der Unfallstelle (in Fahrbahnnähe), sondern entlang seiner Grundstücksgrenze gestreut. Ein Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 U 121/99 - m.w.N., zitiert nach juris).
b) Diesen Rechtsgrundsätzen schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an. Fest steht, dass die Bekl. ihrer Streupflicht nicht nachgekommen ist; denn der Zeuge … hat bekundet, dass der gesamte Gehweg am Unfalltag nicht von Schnee und Eis geräumt war. Der Zeuge hatte damit auch keine Möglichkeit, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs sicher zu bewegen. Ohne jegliche Räumung konnte er daher den Sturz gar nicht vermeiden, weil ihm nichts anderes übrig blieb, als sich auf Schnee und Eis fortzubewegen. Damit hat die Bekl. den Sturz zumindest dadurch verursacht, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und dem Zeugen keine Gelegenheit gegeben hat, auf einem sicheren Teil des Gehwegs zu laufen. Das Risiko eines Sturzes hat die Bekl. dadurch erhöht und muss sich die Folgen zurechnen lassen.
c) Entlasten könnte sich die Bekl. nach den eingangs erwähnten Rechtsgrundsätzen nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine Streupflicht bestand oder die Bekl. ihrer Streupflicht im zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall nachgekommen wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
aa) Die Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises kann nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist der Anspruchsteller beweispflichtig. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass er die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Aus dem Umstand allein, dass die Unfallstelle nicht abgestreut war, lässt sich demnach allein noch kein Rückschluss auf eine Pflichtwidrigkeit der Bekl. ziehen (BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - II ZR 2/91 -, juris Rn. 4). Hier bestand die Streupflicht, weil die Bekl. auch mit der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass sie wegen Niederschlags nicht verpflichtet gewesen wäre, den Gehweg vor dem Unfall von Schnee und Eis zu befreien. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, dass seit dem 2.12.2010 in Berlin eine geschlossene Schneedecke lag, der 5.1.2011 niederschlagsfrei blieb und erst in den Morgenstunden des 6.1.2011 zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr Regen/Sprühregen einsetzte, der auf dem gefrorenen Boden teilweise zu Glatteisbildung führte. Da sich der Unfall nach der Bekundung des Zeugen … vor dieser Zeit (um 6.50 Uhr) ereignet hat und nach seiner Aussage zu diesem Zeitpunkt kein Niederschlag eingesetzt hatte, bestehen an der Räumpflicht der Bekl., die spätestens nach den Schneefällen am 4.1.2011 begann und über den gesamten 5.1.2011 andauerte, keine Zweifel.
bb) Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bekl. vor dem Unfall ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen ist. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen … zutreffend gewürdigt. An die hier allein entscheidende Frage, ob der Gehweg am Unfalltag von Schnee und Eis geräumt war, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Die Aussage des Zeugen … ist daher nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen … zu widerlegen, der von einer geschlossenen Schneedecke zum Unfallzeitpunkt auf dem Gehweg berichtet hat. Dem steht auch nicht die „Streuliste“ entgegen, die über den Reinigungszustand des Gehwegs nichts besagt. Auch diese Beweiswürdigung durch das Landgericht ist daher im Rahmen der beschränkten Prüfungspflicht durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Bekl. für den von der Kl. geltend gemachten Schaden in vollem Umfang verantwortlich ist.
a) […]
b) Die Berufung rügt zwar zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Frage des Mitverschuldens nicht auseinander gesetzt hat. Dafür bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Passant Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht hat, wenn ein Weg erkennbar weder von Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut ist. Kommt er zu Fall, so spreche dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, was ihm als Mitverschulden anzurechnen sei. Dabei gelte zugunsten des Schädigers, der die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten hat, der Beweis des ersten Anscheins (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 63; OLG Hamm, NJW 2013, 1375 zitiert nach juris). Selbst wenn man sich dieser Ansicht im Grundsatz anschließt, hat die Kl. den Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall aber erschüttert. Der Zeuge … hat bekundet, er habe am Unfalltag Halbschuhe mit mittelgriffiger Sohle getragen. Warum das Schuhwerk nicht ausreichte, um den Unfall zu verhindern, erläutert die Berufungsbegründung nicht. Entscheidend ist allein, dass der Zeuge … überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich auf dem Gehweg in einem geräumten und gestreuten Bereich zu bewegen, in dem festes Schuhwerk grundsätzlich ausgereicht hätte. Er konnte die Bushaltestelle vom Ausgang des S-Bahnhofs … nur über den nicht geräumten Weg erreichen. Deshalb kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den geräumten Bereich verlassen zu haben oder nicht auf einen sicheren Weg ausgewichen zu sein (ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 1493, juris Rn. 39 ff.). Dabei spielt es auch hier keine Rolle, dass sich der Unfall im Randbereich ereignete, der möglicherweise von der Streupflicht nicht erfasst wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Winterdienst (s. unten) auf den Gehwegen erfordert in Berlin je nach Reinigungsklasse der Straße eine Beräumung von Schnee bzw. Bestreuung in einer Breite von 1 bis 1,5 Meter. Kommt ein Fußgänger außerhalb dieses Bereichs infolge unbehandelter Glätte zu Fall, kann sich derjenige Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, hierauf nicht berufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In den frühen Morgenstunden des 6. Januar 2011 stürzte ein Passant auf dem vereisten und mit Schnee bedeckten Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten, die keine Maßnahmen zur Glättebeseitigung ergriffen hatte. Die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin verlangte aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen entstandener Krankenhauskosten. Diese hielt sich für nicht verantwortlich, weil der Unfall auf einem Teil des Gehwegs erfolgt sei, der außerhalb des von ihr abzustreuenden Bereichs gelegen und den Passanten ein erhebliches Mitverschulden an der Herbeiführung des Unfalls getroffen habe.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin gab der Klage statt, die Berufung hatte keinen Erfolg. Weil feststünde, dass die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei, könne diese nicht geltend machen, dass sich der Unfall außerhalb des Bereichs, für den sie verantwortlich sei, ereignet habe. Weil der gesamte Gehweg nicht geräumt gewesen sei, habe der Passant gar keine Möglichkeit gehabt, sich sicher fortzubewegen, so dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ursächlich für den Sturz gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden bestünden nicht. Zwar gelte zugunsten des Schädigers der Beweis des ersten Anscheins für ein Mitverschulden, wenn der Passant einen erkennbar unbestreuten bzw. glatten Gehweg betrete und dort zu Fall komme. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin hier aber – was im Einzelnen ausgeführt wird – erschüttert.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
§ 3 Winterdienst
(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.
§ 4 Straßenreinigungspflichtige
(1) Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang). Die ordnungsmäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte …