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Kausalitätsvermutung bei typischem Lebenssachverhalt

BGHVI ZR 33/0919.01.2010unveröffentlicht

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brandursachen (hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Am 30. Mai 2006 parkte die Kl. ihren Pkw in der Nähe einer Feldscheune. Diese geriet gegen 15 Uhr in Brand und stand gegen 15.22 Uhr vollständig in Flammen. Der Brand beschädigte auch das Fahrzeug der Kl. Die beiden damals elf Jahre alten Bekl. hatten sich kurz vor Ausbruch des Feuers in der Scheune befunden und mit einem Feuerzeug hantiert, das sie dort gefunden hatten. Die Kl. hat behauptet, die Bekl. hätten den Brand verursacht, und hat diese deshalb auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen.

2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. [...]

II [...] 6 Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu.

7 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl. im Wege des Anscheinsbeweises bewiesen, dass die Bekl. den Brand verursacht haben.

8 a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil BGHZ 163, 209, 212). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - VersR 1974, 750; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82 - VersR 1984, 63 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - VersR 1980, 532; vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351; vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420; OLG Rostock, OLGR 2008, 736 f.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (Senatsurteile vom 22. Mai 1979 - VI ZR 97/78 - VersR 1979, 822, 823; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195; vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - VersR 1997, 205, 206). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO, m.w.N.). Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO; BGH, Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - aaO, S. 461 f.).

9 b) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht einen typischen Geschehensablauf mit der unzutreffenden Begründung verneint habe, das Betätigen des Feuerzeuges sowie die Entzündung der Flamme in der Scheune reichten hierfür nicht aus.

10 aa) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Brand der Scheune nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl in technischer wie in zeitlicher Hinsicht durch das Hantieren der Bekl. mit dem Feuerzeug verursacht worden sein kann. Allerdings trifft es ersichtlich keine Feststellungen zum konkreten Geschehensablauf. Darauf kommt es für die Frage, ob ein Anscheinsbeweis greift, aber auch nicht an.

11 In Fällen, in denen - wie hier - darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbekannter - Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten, welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - aaO).

12 bb) Bezogen auf den Streitfall nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune stelle unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun dar und sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Bekl. seinerzeit mit dem Feuerzeug in der Scheune hantierten, dass dabei eine offene Flamme erzeugt wurde und dass in unmittelbarer zeitlicher Folge die Scheune in Brand stand. Anhaltspunkte für andere Brandursachen sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder nicht substantiiert vorgetragen oder jedenfalls nicht beweisbar. Das Berufungsgericht meint, dies spiele nur insoweit eine Rolle, als es um die von den Bekl. darzulegende und zu beweisende Entkräftung des Anscheinsbeweises gehe.

13 Das ist indes unrichtig. Bereits bei der Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache als möglich erscheinen lassen, während für andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache spricht (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteil BGHZ 172, 1, 6). Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteile BGHZ 114, 284, 290; 163, 209, 212 f.). Denn wenn eine gefährliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.

14 cc) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brand-gefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in un-mittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften. Dies ist im Streitfall den Bekl. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.

15 2. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wenn das Berufungsgericht die den Anscheinsbeweis begründenden Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt und allein die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt hat, kann das Revisionsgericht selbst die rechtliche Schlussfolgerung daraus ziehen und die Ursächlichkeit bejahen (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - aaO). Die Höhe des entstandenen Schadens ist unstreitig.

16 Allerdings macht die Revisionserwiderung geltend, die Bekl. zu 2 hafte schon deshalb nicht, weil sie nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Äußerungen der Bekl. in der mündlichen Verhandlung das gefundene Feuerzeug lediglich zunächst betätigt habe, ohne eine Flamme zu erzeugen. Das Berufungsgericht meint in anderem rechtlichen Zusammenhang, bei diesem Sachverhalt handele es sich nicht um ein gemeinsames Spielen in einer Scheune mit offenem Feuer. Für die Frage der Mithaftung ist darauf jedoch nicht abzustellen. Nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt waren beide Kinder an der Schaffung der Brandgefahr beteiligt. Die Bekl. zu 2 war bei dem gefährlichen Tun der Bekl. zu 1 nicht etwa nur anwesend, sondern hat, indem sie das Feuerzeug zunächst selbst ausprobierte und es sodann der Bekl. zu 1 zur weiteren Betätigung überließ, selbst-ständig zu dem schädlichen Erfolg beigetragen, was ihre Haftung begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 284 f. und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 - VersR 1988, 800 f.; OLG Hamm, OLGR 1998, 284 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend macht, muss nachweisen, dass durch ein Handeln (oder pflichtwidriges Unterlassen) sein Schaden verursacht wurde. Ein vollständiger Beweis der Kausalkette im Einzelnen ist kaum möglich, so dass die Rechtsprechung auf typische Geschehensabläufe abstellt, die zwar nicht sicher, aber mit großer Wahrscheinlichkeit zum Schaden führten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Beim Brand einer Feldscheune wurde das davor geparkte Autos der Klägerin beschädigt; in der mit Strom und Heu gefüllten Scheune hatten vorher zwei elfjährige Kinder mit einem dort gefundenen Feuerzeug hantiert. Dass sie tatsächlich dabei Stroh oder Heu angezündet hatten, war nicht nachgewiesen; das Landgericht hatte deshalb die Klage abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die zugelassene Revision gab der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 2010 der Klage statt und verwies auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Es liege ein typischer Geschehensablauf vor, da durch das Hantieren mit dem Feuerzeug der Brand sehr wahrscheinlich verursacht worden sei. Da andere Brandursachen nicht substantiiert vorgetragen worden seien, um den Anscheinsbeweis zu entkräften, sei hier die Verursachung nachgewiesen.