Kaufvertragliche Maklercourtage, Vertrag zugunsten Dritter
WEG § 12; BGB §§ 13, 312c, 328, 356 Abs. 3 Satz 1, 652; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 91
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Klausel im Kaufvertrag, mit der sich ein Grundstückskäufer zur Zahlung einer Maklercourtage verpflichtet, stellt in der Regel kein eigenständiges Provisionsversprechen dar, das den Makler als Dritten nach § 328 BGB begünstigt. Anders kann es bei einer engen Verbindung einer Vertragspartei zum Makler sein.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist als Grundstücksverwaltung und Maklerin tätig. Sie stellte auf der Internetseite S. sieben Wohnungen einer Wohnanlage unter der Adresse O. M. X in H. ein. Die Internetseite enthielt einen Hinweis darauf, dass für die Vermittlung der Wohnungen eine Provision von 6,25 % anfiele. Der Bekl. bestätigte auf der Internetseite sein Interesse an den Wohnungen. Daraufhin wurde von der Internetseite am 17.4.2015 um 18.07 Uhr automatisch eine eMail generiert, die neben den Daten des Objektes im Anschluss an eine Grußformel, ein PS mit einer Werbebotschaft und den Kontaktdaten des Internetportals eine Widerrufsbelehrung enthielt, die mit den Worten „Im Falle eines zustande kommenden Vertrages haben Verbraucher das folgende Widerrufsrecht:“ eingeleitet wird und unter anderem auf das Muster-Widerrufsformular verlinkt. Das Immobilienportal S. XX bietet seinen Kunden an, in der automatisch generierten eMail für Interessenten ihrer Objekte eine Widerrufsbelehrung einzufügen. Die Kl. hat diese Option für ihre Objekte ausgewählt. Die automatisierte eMail wurde mit dem Betreff „Anfrage zu Ihrem Objekt 8…“ an …, eine Adresse der Kl., übersandt.
Der Bekl. wandte sich anschließend telefonisch an die Kl. und bat um Übersendung eines Exposés, woraufhin die Kl. die Anlage K7 übersandte. Diese enthält einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht für Verbraucher, ohne auf das Musterwiderrufsformular zu verweisen. Ferner endet sie mit einer gesondert zu unterschreibenden Verzichtserklärung, in der es heißt: „Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit beginnen.“ Eine solche Erklärung wurde vom Bekl. nicht abgegeben. In der Folge wandte sich der Bekl. noch wiederholt an die Kl. und bat um weitere Informationen, welche ihm jeweils übermittelt wurden.
Der Bekl. kaufte mit Vertrag vom 28.8.2015 die sieben Wohnungen. Die einzig weitere Wohnung der Wohnanlage hatte er bereits mit Kaufvertrag vom 30.7.2015 erworben. Der Vertrag vom 28.8.2015 enthält in § 11 eine Bestimmung, wonach die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung der Verwalterin abhängig gemacht wurde. Verwalterin der Wohnanlage war zu jenem Zeitpunkt die Kl. In § 10 des Kaufvertrags vom 28.8.2015 vereinbarten die Parteien:
„Maklercourtage - Die Beteiligten stellen im Verhältnis zueinander klar, dass dieser Vertrag durch den Nachweis bzw. auf Vermittlung der [es folgt die Bezeichnung der Kl.] als Makler zustande kommt. Die Provision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlt der Käufer. Dem Makler soll eine Abschrift dieser Urkunde übersandt werden.“
Die Kl. war im Notartermin durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten, ohne dass dessen Erscheinen in der Urkunde festgehalten worden wäre oder er den Vertrag mitunterzeichnet hätte.
Die Teilungserklärung der Wohnanlage sieht in § 4 vor, dass die Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedürfe. Die Veräußerung durch den aufteilenden Eigentümer ist hiervon ausgenommen. Der Bekl. erwarb die Wohnungen, die mit Vertrag vom 28.8.2015 verkauft worden waren, durch den aufteilenden Eigentümer, wobei dieser eine bereits verkaufte Wohnung zuvor zurückerworben hatte. Im Anschluss an die Beurkundung bestätigte die Kl. dem Bekl. vereinbarungsgemäß die Bereitschaft zur Aufhebung des Verwaltervertrags.
Die Kl. übersandte dem Bekl. eine Courtagerechnung über 123.437,50 €. Der Bekl. zahlte am 11.11.2015 36.718,75 € und später weitere 5.897,82 €. Dabei erklärte er sich bereit, 50 % der Courtageforderung zu zahlen, wenn die Kl. auf ihre weitergehende Forderung verzichtete. Die Differenz zur Hälfte der Courtageforderung ergab sich daraus, dass der Bekl. einen Einbehalt für eine ihm nicht ausgezahlte Instandhaltungsrücklage vornahm. Die Kl. forderte die Bezahlung der Courtagerechnung durch Anwaltsschreiben vom 20.11.2015 erfolglos an, wofür ihr 1.100,62 € in Rechnung gestellt wurden. Der Bekl. widerrief während des Prozesses seine auf den Abschluss eines Maklervertrags gerichtete Widerrufserklärung. [„Willenserklärung“, d. Red.]
Die Kl. behauptet, der Wille der am 28.8.2015 beim Notarvertrag Anwesenden sei darauf gerichtet gewesen, dass die Kl. einen selbständigen Anspruch gegen den Bekl. erhalte, den sie ggf. auch im Urkundsverfahren durchsetzen könne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. steht kein Zahlungsanspruch gegen den Bekl. zu.
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der in § 10 des Kaufvertrags enthaltenen Klausel. Eine Klausel, wonach der Käufer eines Grundstückskaufvertrags eine Maklercourtage zu zahlen hat, kann ein eigenständiges Provisionsversprechen darstellen, welches dem Makler als Dritten nach § 328 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Provision gegen den Käufer verschafft. In der Regel hat eine solche Klausel jedoch nicht diese Wirkung (Arnold in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. [2016], §§ 652 und 653 Rn. 193). Dafür spricht, dass die Parteien eines Kaufvertrags regelmäßig kein Interesse daran haben werden, einem Makler einen Provisionsanspruch auch dann zu verschaffen, wenn bis zum Abschluss des Kaufvertrags kein wirksamer Provisionsanspruch begründet war. Anders wäre die Interessenlage allenfalls bei einer engen Verbindung einer Partei zum Makler, die hier nicht vorliegt. Das Interesse der Parteien eines Grundstückskaufvertrags an einer solchen Maklerklausel besteht vielmehr typischerweise darin, dass sie im Verhältnis zueinander klären wollen, wer eine Maklerprovision, sofern sie überhaupt anfällt, trägt. Eine drittbegünstigende Wirkung einer solchen Klausel soll allerdings dann anzunehmen sein, wenn die Parteien eines Kaufvertrags eine Maklerklausel schließen, obwohl eine Maklertätigkeit, die zu einem Provisionsanspruch geführt haben kann, unzweifelhaft nicht vorliegt (BGH, Urt. v. 22.12.1976 - IV ZR 52/76, NJW 1977, 582). Dieser Gedanke hilft der Kl. nicht weiter, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschluss ein Provisionsanspruch aus einem Maklervertrag gegenüber dem Bekl. begründet war. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Maklerklausel hier eine drittbegünstigende Wirkung haben sollte, ergibt sich allerdings daraus, dass der Kl. eine Abschrift der Urkunde übersandt werden sollte. Denn die Übersendung der Vertragsabschrift an den Makler wird in der Regel den Zweck haben, dem Makler die Verfolgung eigener Ansprüche zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.6.1995 - 18 U 194/94, NJW-RR 1996, 627). Dem steht in diesem Fall auch nicht entgegen, dass die Kl. zugleich Verwalterin war, und dass der Vertragsschluss nach § 11 von ihrer Zustimmung abhängen sollte. Denn wenn die Vertragsparteien aus diesem Grund der Kl. eine Abschrift der Vertragsurkunde hätten zukommen lassen wollen, so hätten sie dies sicherlich unter § 11 und nicht in der Maklerklausel des § 10 geregelt. Letztlich spricht aber entscheidend gegen eine drittbegünstigende Wirkung der Maklerklausel, dass es darin heißt: „Die Beteiligten stellen im Verhältnis zueinander klar […].“ Dieser einleitende Halbsatz verdeutlicht, dass die Maklerklausel nur Wirkung im Verhältnis der Vertragsparteien entfalten sollte. Mit dem Wort Beteiligte sind dabei allein die Kaufvertragsparteien gemeint. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Kl. nicht unter den Erschienenen im Kaufvertrag genannt war und diesen auch nicht unterzeichnet hat. Eine eigene Erklärung der Kl. hat es demnach nicht gegeben, so dass sie auch als eine der Beteiligten etwas in § 10 klargestellt haben kann.
Dem Beweisantritt der Kl. für die Behauptung, dass die Parteien gewollt hätten, der Kl. einen selbständigen Anspruch zu verschaffen, ist nicht nachzugehen. Das Beweisangebot ist ungeeignet. Es ist nicht ersichtlich, woher der als Zeuge benannte Verkäufer der Wohnungen wissen soll, was der Bekl. mit der Maklerklausel gewollt hat. Dass es im Beurkundungstermin oder zuvor Gespräche über den Zweck der Maklerklausel gegeben hat, ist nicht vorgetragen. Der Zeuge kann deshalb allenfalls bekunden, was er selbst mit der Maklerklausel zu regeln beabsichtigte. Dies ist jedoch für die Auslegung des Vertrags unerheblich, sofern es nicht für den Bekl. als anderer Vertragspartei erkennbar wurde.
Offen bleiben kann, ob die Maklerklausel zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde (vgl. Arnold in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. [2016], §§ 652 und 653 Rn. 193 m.w.N.). Denn damit wäre der ursprüngliche vertragliche Anspruch nur bestätigt worden. Dieser Anspruch ist aber, wie im Folgenden dargestellt wird, aufgrund des späteren Widerrufs untergegangen.
2. Der Kl. steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage nach § 652 BGB aus einem Maklervertrag mit dem Bekl. zu.
a) Die Parteien haben zwar einen Maklervertrag geschlossen, indem der Bekl. auf das Inserat im Internet hin Kontakt zu der Kl. aufnahm. Da die Internetseite darauf hinwies, dass die Wohnungen für eine vom Käufer zu zahlende Provision in Höhe von 6,25 % vermittelt würden, stellte sich die Anfrage des Bekl. aus Sicht der Kl. als Angebot auf den Abschluss eines Maklervertrags dar, welches die Kl. durch Übersendung des Exposés annahm.
b) Der Kl. hat jedoch den Maklervertrag wirksam widerrufen.
1) Dem Kl. stand nach §§ 312c, 312 g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da der Maklervertrag ein Fernabsatzgeschäft darstellte. Ein solches Geschäft liegt nach § 312c BGB vor, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauchter unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Der Kl. handelte als Verbraucher. Nach § 13 BGB ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Die negative Formulierung lässt erkennen, dass das Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist, es sei denn, dass Umstände vorliegen, wonach das Handeln eindeutig einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780). Solche Umstände gibt es hier nicht, denn der Kauf einer Immobilie mit acht Wohneinheiten kann ein Vorgang der privaten Vermögensverwaltung sein.
2) Die Widerrufsfrist war nicht abgelaufen, als der Bekl. den Widerruf erklärt hat. Zwar beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Regel nur 14 Tage. Sie beginnt jedoch nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Eine solche Unterrichtung ist nicht erfolgt.
aaa) Die von der Kl. mit dem Exposé übersandte Widerrufsbelehrung enthielt keine ausreichende Belehrung. Die Belehrung entsprach nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (Art. 246b EGBGB betrifft Finanzdienstleistungen und ist daher für die von der Kl. zu erbringende Widerrufsbelehrung nicht von Bedeutung). Nach dieser Bestimmung muss ein Unternehmer über das in der Anlage 2 zum EGBGB enthaltene Muster-Widerrufsformular informieren. Ein Wahlrecht hat der Unternehmer nur insofern, als er nach § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheiden kann, ob er dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, das Widerrufsrecht auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen. Die Hinweispflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB besteht jedoch unabhängig davon, ob der Unternehmer von dieser Option Gebrauch macht.
bbb) Die Kl. hat auch nicht durch die eMail vom 17.4.2015, 18.07 Uhr, über das Widerrufsrecht des Bekl. belehrt. Eine wirksame Belehrung scheitert schon daran, dass die eMail dem Bekl. nicht zugegangen ist. Hiervon ist prozessual auszugehen. Der Zugang ist streitig. Die Beweisangebote der Kl. sind nicht geeignet, um den Zugang der eMail zu beweisen. Die von der Kl. benannten Mitarbeiter von ihr und dem Internetportalbetreiber können allenfalls bekunden, dass die eMail vom Internetportal versandt wurde bzw. dass die Kopie der eMail bei der Kl. eingegangen ist. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die eMail auch beim Bekl. eingegangen ist. Das Absenden einer eMail stellt keinen Nachweis für deren Zugang dar (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.11.2012, 15 Ta 206/12, AE 2013, 52). Es begründet nicht einmal einen Anscheinsbeweis dafür (OLG Köln, Urt. v. 5.12.2006 - 3 U 167/05, juris; Singer in Staudinger, BGB, 13. Bearb. [2012], § 130 BGB Rn. 110). Ein solcher Anscheinsbeweis wäre nur dann begründet, wenn der Absender eine Eingangs- oder Lesebestätigung erhalten hätte (Singer in Staudinger, BGB, 13. Bearb. [2012], § 130 BGB Rn. 110; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 130 BGB Rn. 21).
Ungeeignet ist auch der Beweisantritt durch Sachverständigen. Die Kl. benennt keine Anknüpfungstatsachen, aus denen ein Sachverständiger ermitteln können soll, dass die eMail vom 17.4.2015 dem Bekl. zugegangen wäre. Derartige Anknüpfungstatsachen ergeben sich nicht aus dem in der Anlage K13 vollständig wiedergegebenen Header der an die Kl. gesandten eMail. Diese eMail ist in dieser Form vermutlich gar nicht an den Bekl. versandt worden, worauf schon der Betreff „Anfrage zu Ihrem Objekt 8…“ hinweist. Eine etwaige inhaltsgleiche automatisch generierte eMail an den Bekl. wird sicherlich einen anderen, passenden Betreff erhalten haben. Die Angabe der eMailadresse des Bekl. in dem Feld „Reply-To“ stellt schon gar keinen Hinweis dar, dass der Bekl. die eMail erhalten hätte. Dieses Feld entscheidet nur darüber, an wen eine eMail der Kl. gegangen wäre, wenn sie in ihrem eMailprogramm die Antwortfunktion genutzt hätte (vgl. Artikel „Header [E-Mail]“ unter de.wikpedia.org, abgerufen am 23.5.2016).
Schließlich stellt die Anregung der Kl., den Bekl. anzuhören, keinen Beweisantritt dar. Der Anregung war angesichts des entscheidungsreifen Rechtsstreits nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung des Gegners nach § 445 ZPO hat die Kl. nicht beantragt.
Die Widerrufsbelehrung in der eMail vom 17.4.2015 wäre im Übrigen auch dann unzureichend, wenn der Kl. der Nachweis des Zugangs gelungen wäre. Sie lässt schon nicht erkennen, auf welchen Vertrag sie sich bezieht. Eine solche Angabe ist aber erforderlich. Da die Belehrung im Zusammenhang mit einer eMail steht, in der der Kaufpreis eines Grundstücks und eine Provision genannt werden, kommen zumindest ein Kaufvertrag oder ein Maklervertrag als mögliche später abzuschließende Verträge in Betracht.
Dahinstehen kann damit, ob die Widerrufsbelehrung auch deshalb unwirksam ist, weil sie aufgrund ihrer Platzierung im Anschluss an die Grußformel, die PS-Erklärung, die Links in verschiedene soziale Netzwerke und die Kontaktangaben des Internetportals von den meisten Empfängern übersehen wird. Hierfür spricht immerhin, dass eMails regelmäßig nicht in einer ausgedruckten Fassung wie in der Anlage K6, sondern am Bildschirm gelesen werden, und dass ein Nutzer, nachdem er auf die verschiedenen Abschlusserklärungen stößt, regelmäßig nicht weiter herunterscrollen wird, weil er nicht davon ausgeht, in der Folge noch rechtserhebliche Erklärungen anzutreffen.
3) Das Widerrufsrecht war nicht nach § 356 Abs. 3 BGB erloschen. Nach dieser Bestimmung erlischt ein Widerrufsrecht, wenn es nicht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach seinem Beginn ausgeübt wurde. Der Bekl. hat sein Widerrufsrecht mit der am 23.2.2016 zugestellten Klageerwiderung geltend gemacht. Der Maklervertrag war erst im April 2014 und damit weniger als ein Jahr zuvor abgeschlossen worden.
4) Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt. Zwar können auch Gestaltungsrechte wie die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufs nach verbraucherschützenden Vorschriften dem aus § 242 BGB abgeleiteten Einwand der Verwirkung ausgesetzt sein. Zu einer solchen Verwirkung kann es jedoch bei Verträgen, auf die das seit dem 13.6.2014 geltende neue Widerrufsrecht Anwendung findet, durch das in weiten Bereichen das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ abgeschafft wurde, kaum noch kommen, weil es regelmäßig schon an dem Zeitelement fehlen wird, wenn ein Widerruf spätestens innerhalb von einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss erklärt wird. Hinzu kommt, dass es hier auch an dem Umstandsmoment fehlt. Der Bekl. hatte nämlich die Courtageforderung nur teilweise gezahlt und erklärt, dass er sich eine Rückforderung des Betrags vorbehalte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Kl. deshalb klar sein, dass der Bekl. das Bestehen einer Zahlungspflicht überprüfen werde.
[…]
III. Auch der weitere Antrag der Kl. hat keinen Erfolg. Der Antrag, den Zahlungsvorbehalt aufzuheben, ist dahingehend auszulegen, dass die Kl. die Feststellung begehrt, zum Behalten des vom Bekl. unter Vorbehalt gezahlten Betrags berechtigt zu sein. Dieser Antrag ist unbegründet, da die Kl. die Zahlung des Bekl. nach dem Widerruf des Maklervertrags an diesen zurückzahlen muss.
IV. Die Widerklage ist begründet. Dem Bekl. steht infolge seines Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Teils der Courtage nach §§ 355, 357 Abs. 1 BGB zu. Einen Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB muss sich der Bekl. nicht gegenrechnen lassen, weil er nicht ausdrücklich verlangt hat, dass die Kl. mit ihrer Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maklerklauseln sind nach wie vor sehr beliebt, weil sie dem Makler eine trügerische Sicherheit zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs suggerieren. Trotzdem führen sie in der Praxis regelmäßig nicht zum gewünschten Erfolg. Das gilt auch für die Informationspflichten des Maklers bei der Widerrufsbelehrung. Fehler haben dort hohe finanzielle Einbußen zur Folge, die auch eine Maklerklausel nicht heilen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist Maklerin und bot auf einem Immobilienportal sieben Wohnungen einer Wohnanlage mit Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25 % an. Der Beklagte bestätigte auf der Internetseite sein Interesse an der Wohnanlage und erhielt durch eine automatisch generierte eMail des Internetportals die Daten des Objekts und eine in der Grußformel unter „P.S.“ auftauchende Widerrufsbelehrung sowie eine Verlinkung auf ein Muster-Widerrufsformular. Der Beklagte bat telefonisch um Übersendung des Exposés, welches lediglich eine Widerrufsbelehrung (aber kein Muster-Widerrufsformular) enthielt, und bat die Klägerin in der Folge wiederholt um Informationen, welche ihm jeweils auch übermittelt wurden. Im August 2015 erwarb der Beklagte dann die Wohnungen der Wohnanlage. Der Kaufvertrag enthielt die folgende Maklerklausel:
„Die Beteiligten stellen im Verhältnis zueinander klar, dass dieser Vertrag durch den Nachweis bzw. auf Vermittlung der (Klägerin) als Makler zustande kommt. Die Provision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlt der Käufer. Dem Makler soll eine Abschrift dieser Urkunde übersandt werden.“
Auf die anschließend gestellte Provisionsrechnung der Klägerin in Höhe von 123.000 € zahlte der Beklagte lediglich die Hälfte und widerrief im Laufe des Prozesses seine auf den Abschluss eines Maklervertrags gerichtete Willenserklärung.
Nach Ansicht der Klägerin habe sie einen Anspruch auf Zahlung der Provision, weil die Maklerklausel im Kaufvertrag einen eigenen Provisionsanspruch für sie begründe. Im Übrigen sei der Beklagte über das Internetportal ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden, sodass der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Hamburg verwehrte der Klägerin einen Zahlungsanspruch, weil der Beklagte den Maklervertrag noch wirksam widerrufen konnte und die Maklerklausel keinen eigenen Anspruch im Sinne des § 328 BGB als Vertrag zugunsten Dritter begründet habe. Nach Ansicht des Gerichts haben die Parteien regelmäßig kein Interesse daran, dem Makler einen eigenen Provisionsanspruch zu begründen, wenn bis zum Abschluss des Kaufvertrages noch kein wirksamer Provisionsanspruch entstanden war. Auch die Formulierung „Die Beteiligten stellen im Verhältnis zueinander klar …“ verdeutliche, dass die Maklerklausel lediglich Wirkung zwischen den Kaufvertragsparteien entfalten und nicht den Makler als Dritten begünstigen sollte. Mit der vereinbarten Maklerklausel sei daher lediglich der ursprüngliche Provisionsanspruch bestätigt worden. Dieser Provisionsanspruch bestünde jedoch nicht mehr, weil der Beklagte den Maklervertrag noch wirksam widerrufen konnte. Die Klägerin habe in dem übersandten Exposé nur über das Widerrufsrecht belehrt, aber kein Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB beigefügt. Auch die in der automatisch generierten eMail des Internetportals enthaltene Widerrufsbelehrung und Verlinkung auf das Muster-Widerrufsformular sei nicht ordnungsgemäß, weil ein Verbraucher nicht davon ausgehen könne, dass nach verschiedenen Abschlusserklärungen noch weitere rechtserhebliche Erklärungen folgen könnten. Daher könne der Beklagte den Maklervertrag noch wirksam innerhalb der zwölfmonatigen und 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB widerrufen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Endlich gibt es ein Urteil nach dem neuen Widerrufsrecht als Leitfaden für den Makler! Das Urteil des Landgerichts verdeutlicht, dass sich kein Makler auf die automatisch generierten eMails der Internetportale verlassen darf, sondern selbst über das Widerrufsrecht belehren muss, wozu nicht nur die Belehrung, sondern auch das Widerrufsformular gehört. Wenn der Provisionsanspruch über eine Maklerklausel gesichert werden soll, sollte die Klausel so formuliert werden, dass unmissverständlich klar ist, dass ein eigener Anspruch des Maklers entstehen sollte. Fehler gehen schließlich stets zu Lasten des Maklers und können – so wie hier – hohe finanzielle Einbußen zur Folge haben.