Kaufvertrag vor West-Notar vor Beitritt
EV Anlage 1 Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt II, Artikel 232, § 1; ZGB § 66 Abs. 2, § 67 Abs.2, § 68 Abs. 1 Nr. 4, § 297
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nichtiger Kaufvertrag über Grundvermögen, soweit er vor dem 3. Oktober 1990 von bundesdeutschen oder West-Berliner Notaren geschlossen wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Es handelt sich hier um die Berufungsentscheidung zu dem vom Kreisgericht Leipzig-Stadt durch Urteil vom 9. Februar 1991 entschiedenen Fall (veröffentlicht in DtZ 1991, 306). Vorliegend ging es nur noch um die Frage der Kosten, da die Parteien den Vergleich vom 19. September 1991 beendet und die Kostenentscheidung beantragt haben.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien haben mit Vergleich vom 19. September 1991 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens durch den Senat erklärt. Diese Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Hierbei ist zunächst auf die deutlich und ausführlich im Termin vom 19. September 1990 erfolgte Erörterung des Sach- und Streitstandes zu verweisen, wonach der Senat zum Ausdruck gebracht hat, daß zum einen die negative Feststellungsklage zulässig war und sie auch begründet gewesen sein dürfte. Die maßgeblichen Gesichtspunkte insoweit waren zum einen zur Zulässigkeit, daß der Kl. ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hatte, ob der vom Notar P. in Berlin (West) beurkundete Kaufvertrag vom 17. Mai 1990 nichtig ist oder nicht. Denn diese zwischen den Prozeßparteien streitige Frage vermochte nur im Prozeßwege geklärt zu werden.
Zum anderen wäre die Klage auch begründet gewesen. Anzuwenden war das Recht der vormaligen DDR gemäß Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt II, Artikel 232, § 1. Danach war gemäß §§ 66 Abs. 2, 297, 67 ZGB Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 Notariatsgesetz der Kaufvertrag nichtig. Darüber hinaus verweist der Senat darauf, daß ein weiterer Grund für die Nichtigkeit des Vertrages aus §§ 68 Abs. 1 Nr. 4, 297 ZGB folgt, nachdem die vorgeschriebene Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ unstreitig nicht erteilt worden ist. Letztlich verweist der Senat darauf, daß § 16 Rechtsanwendungsgesetz wegen § 9 dieses Gesetzes hier keine Anwendung zu finden vermag.
Aus all dem resultiert, daß die Feststellungsklage begründet gewesen wäre. Damit hätte die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichtes zurückgewiesen werden müssen, weshalb die Bekl. als Gesamtschuldner die Kosten der 1. Instanz zu tragen haben. Hinsichtlich der 2. Instanz hat eine Kostenquotelung deshalb zu erfolgen, weil der Kl. sich verpflichtet hat, seinerseits den an ihn ausgekehrten Teil des vereinbarten Kaufpreises an die Bekl. zurückzubezahlen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. die ablehnende Kommentierung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Steiner, DtZ 91, 372.