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Kaufvertrag

LG Berlin51 S 287/8717.10.1988GE 1990, 933

BGB § 123 Abs. 1 ; § 142 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kaufvertrag; Aufklärungspflicht; Wasserenthärtungsanlagen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufklärungspflicht eines Verkäufers von Wasserenthärtungsanlagen auf der Basis von Ionenaustauschern über von Behörden geäußerten Bedenken gegen solche Anlagen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht mit zu-treffenden Gründen, denen die Kammer folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), festgestellt, daß der ursprünglich zwischen den Parteien wirksam geschlossene Kaufvertrag durch die auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung des Bekl. als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Insbesondere hat das Amtsgericht auch völlig zu Recht darauf hingewiesen, daß die Kl. aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen ist, den Bekl. auf die in den ge-meinsamen Rundschreiben des Senators für Gesundheit und Soziales und des Umweltbundesamtes geäußerten Bedenken gegen die von der Kl. angebotenen Wasserenthärtungsanlagen hinzuweisen. Wie die Kl. in dem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 9. April 1987 ausdrücklich hat einräumen lassen, war dem Geschäftsführer der Kl. der Inhalt dieses Rundschreibens zum Zeitpunkt der Grünen Woche im Ja-nuar 1986 bereits bekannt, auch wenn ihm der Text im einzelnen noch nicht vorgelegen hat. Die Stellungnahme der zuständigen Gesundheits- und Umweltschutzbehörden kam auch keinesfalls für die Kl. überraschend, denn der Bundesgesundheitsrat hatte bereits im Januar 1984 ver-gleichbare Bedenken gegen die Installation und Inbetriebnahme der von der Kl. veräußerten Wasserenthärtungsanlage geäußert und ebenfalls von einer Enthärtung des zum menschlichen Genuß bestimmten Wassers ausdrücklich abgeraten (Bundesgesundheitsblatt 27 Nr. 1 Januar 1984). Eine ähnlich kritische Einstellung wird in der Mitteilung des Deutschen Ver-eins des Gas- und Wasserfaches e.V. 123 (1982) H 2 deutlich, wobei un-terstellt werden kann, daß der Kl. als Fachunternehmerin, deren Geschäftsbereich unmittelbar negativ durch diese Stellungnahmen betroffen war, diese Publikationen auch vor Januar 1986 bereits bekannt gewesen sind. Etwas anderes hat die Kl. im Rechtsstreit auch nicht vorgetragen.

Wie bereits das Amtsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung dargelegt hat, besteht normalerweise eine Aufklärungspflicht des Verkäufers erst dann, wenn der Käufer ausdrücklich nachfragt. Anders ist die Auf-klärungspflicht aber dann zu beurteilen, wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers hervortritt. In dieser Situation muß er den Käufer dann über alle Umstände aufklären, deren Kenntnis für die Entscheidung des Käufers erkennbar von maßgeblicher Bedeutung sind. Hierzu gehören sogar solche Umstände, die der Verkäufer selbst nicht unbedingt als zutreffend oder richtig einschätzt, de-ren Kenntnis aber dennoch für den Käufer von gewichtiger Bedeutung sein kann (Dilcher in Staudinger 12. Aufl, Rdn. 10 zu § 123 BGB). Der Bekl. hat das Gerät von der Kl. anläßlich der Grünen Woche im Januar 1986 gekauft. Nach dem eigenen Vortrag der Kl., den der Bekl. hinsichtlich der Einzelheiten der Beratung bestreitet, ist dem Kauf der Anlage eine umfangreiche Be-ratung durch zwei Fachberater der Deutschen Lindsay Zentrale vorausgegangen. Damit hat die Kl. - bzw. haben deren rechtsgeschäftliche Vertreter - für den Bekl. gerade die spezifische Vertrauensstellung eingenommen, die es erforderlich macht, den Käufer umfassend, das heißt erforderlichenfalls auch über Risiken der zu verkaufenden Anlage, zu beraten. Dabei kann die Kl. sich nicht darauf zurückziehen, daß sie die Bewertung der von ihr verkauften Anlage durch die Umwelt- und Gesundheitsbehörden in Berlin für unzutreffend und deren Empfehlung für nicht gerechtfertigt hält, denn zum einen hat es sich bei diesen Behörden um die zuständigen Fachbehörden gehandelt, und zum anderen beruhen Bewertung und Empfehlung auf einem Umstand, der an sich zwischen Parteien ebenfalls unstreitig ist.

Die von der Kl. verkauften Wasserenthärtungsanlagen arbeiten mit einem Ionenaustauscher, der die im Wasser enthaltenen Calcium- und Magnesi-um-Ionen gegen Natrium-Ionen austauscht. Hierdurch wird eine Kalkbildung verhindert, zugleich aber auch dem Wasser, das diese Anlage ver-läßt, eine wesentlich höhere Konzentration von Natrium-Ionen, als das normale Trinkwasser sie enthält, beigefügt. Unabhängig von der Frage, ob der für das Trinkwasser vorgesehene Grenzwert von 150 Milligramm Natrium-Ionen pro Liter tatsächlich erheblich überschritten wird, ist jedenfalls der Umstand der erhöhten Natrium-Ionenkonzentration in dem von der Anlage abgegebenen Trinkwasser er-kennbar für den Käufer einer solchen Anlage von erheblicher Bedeutung. Dies verkennt auch die Kl. nicht, denn sie hat insoweit behauptet, den Bekl. während des Beratungsgesprächs hierüber aufgeklärt zu haben. Knüpfen aber die zuständigen Gesundheits- und Umweltschutzbehörden an diesen Umstand eine Bewertung und eine negative Empfehlung und veröffentlichen sie diesen Hinweis in einem Rundschreiben, so gewinnt allein dieser Umstand eine solche Bedeutung, daß der Verkäufer den zukünftigen Käu-fer im Rahmen des Beratungsgespräches hierauf hinweisen muß. Diese Pflicht geht selbstverständlich nicht so weit, daß der Verkäufer die von ihm angebotene Anlage selbst "schlecht machen" muß. Er ist aber verpflichtet, den Käufer in angemessener und unmißverständlicher Form über die ne-gative Empfehlung aufzuklären, wobei es ihm selbstverständlich freisteht, seine abweichende Auffassung darzulegen und zu begründen. Dies gilt zumindest dann und insoweit, wie unmittelbare gesundheitliche Risiken für die Benutzer in Betracht kommen, auch wenn der Verkäufer diese als nicht gegeben oder als sehr gering einschätzt. Der auf seine umfassende Bera-tung vertrauende Käufer hat jedenfalls hierauf einen Anspruch. Der Ver-käufer ist darauf verwiesen, seine abweichende Auffassung in der Beratung dann ebenfalls darzutun und auf die Kraft seiner Argumente zu ver-trauen. Die von der Kl. während dieser Beratung aufzubringende Sorgfalt ist auch deshalb besonders hoch anzusetzen, weil in den von ihr vertriebenen schriftlichen Prospekten, soweit sie von den Parteien im Rechtsstreit eingereicht worden sind, jeglicher Hinweis auf den Umstand der erhöhten Natrium-Ionen-Abgabe ins Trinkwasser fehlt. Unterläßt es ein Unternehmer, in den von ihm vertriebenen Prospekten auf negative Auswirkungen der von ihm vertriebenen Anlage und auf denkbare Risiken hinzuweisen, trifft ihn zumindest in der dann vorgenommenen mündlichen Beratung eine entsprechend gesteigerte Sorgfaltspflicht. Dabei kann zur Entscheidung dieses Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob allein das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises in dem Prospekt nicht bereits ebenfalls ausreicht, um eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer annehmen zu können.

Konnte somit der Bekl. aufgrund der erfolgreichen Anfechtung zu Recht die Zahlung des Kaufpreises verweigern, ist die Widerklage aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo in Verbindung mit § 249 BGB in vollem Umfang begründet. Auch insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sie folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), Bezug.

Demnach war die Berufung der Kl. insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.