Kaufpreis für Möbel in auffälligem Mißverhältnis zum Wert
WoVermittG § 4 a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Kaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter über eine Einrichtung oder ein Inventarstück ist nur insoweit unwirksam, als der Kaufpreis in auffälligem Mißverhältnis zum Wert steht.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis setzt eine Überschreitung des Wertes um mehr als 50 % voraus; maßgeblich ist nicht der Zeitwert, sondern der höhere Gebrauchswert.
3. Für die Voraussetzung der Teilnichtigkeit ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Bekl. ist unbegründet. Das Landgericht hat die Bekl. im Ergebnis zu Recht zur Zahlung restlichen Kaufpreises von 17.895,22 EUR verurteilt (§ 433 Abs. 2 BGB).
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. Dezember 1999 über den Kauf der Wohnungseinrichtung in der Wohnung B. in B. verstößt entgegen der mit der Berufung weiter verfolgten Ansicht der Bekl. nicht gegen § 4 a Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz, soweit das vereinbarte Entgelt nicht den Betrag von 46.350 DM übersteigt.
Nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstückes von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit diese in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes steht. Ein solches auffälliges Mißverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung um mehr als 50 % überschreitet. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BGH derselbe Maßstab, wie ihn die Rechtsprechung zum Mietwucher entwickelt hat (BGH NJW 1997, 1845 = WuM 1997, 380 = ZMR 1997, 401 = GE 1997, 796). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vorgenannten Regelung ist die Preisvereinbarung aber bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht insgesamt unwirksam, vielmehr bleibt sie mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten (BGH a.a.O.; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.B, Rdnr. 363, 369 e; Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, Vorb. § 535 BGB, Rdnr. 70). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Teilnichtigkeit der Vereinbarung sind die Bekl. darlegungs- und beweispflichtig (KG GE 1998, 40, 41; OLG Hamburg WuM 1997, 333). Die Bekl. haben jedoch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß eine Teilunwirksamkeit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1999 in dem Umfang vorliegt, daß sie nicht zur Zahlung des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages verpflichtet wären.
2. a) Die Gegenstände, die noch bei den Bekl. vorhanden waren, hatten - soweit der in erster Instanz beauftragte Sachverständige W. festgestellt hat - einen Zeitwert von 18.800 DM. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nicht der Zeitwert der Gegenstände von Bedeutung, also der Wert, der auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen wäre. Maßgeblich ist vielmehr der Gebrauchswert. Das ist der Wert, den die Gegenstände in ihrer Sachgesamtheit in der konkreten Wohnung für den Bewohner haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1995 - 8 U 5868/93- unveröffentlicht; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - 8 U 9012/95 - GE 1998, 40; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 1997 - 14 U 117/96 - ZMR 1998, 618). Dieser Wert ist im allgemeinen höher als der Zeitwert. Vor allem bei Einbauten ist der Wert durch die ersparten Einbaukosten höher als der Zeitwert; für nicht eingebaute Gegenstände entfallen die Kosten für die Suche und für den Transport. Denn in dem Zeitwert ist der Umstand nicht berücksichtigt, daß die Gegenstände sich in der Wohnung befinden, in bezug auf diese ausgesucht sind und dem Nachmieter eine Neubeschaffung ersparen (Aufsatz von Pann, Zahlungsvereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter, JR 1992, 225, 226). Daher können die vom Sachverständigen ermittelten Zeitwerte nur eingeschränkt zugrunde gelegt werden. b) Soweit Gegenstände durch den Sachverständigen nicht mehr begutachtet werden konnten, sind die Bekl. ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Gebrauchswert der einzelnen Gegenstände nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere sieht der Senat sich nicht in der Lage, eine Schätzung der Werte nach § 287 ZPO vorzunehmen. Der Richter kann eine Schätzung vornehmen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben; das Gericht kann aber und muß von einer Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (BGHZ 91, 243, 256 = NJW 1984, 2216; (Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 287 ZPO, Rdnr. 4 mit den weiteren dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier. Die Bekl. haben nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, welchen Gebrauchswert die Gegenstände ausgehend von den Anschaffungskosten, der Qualität und Beschaffenheit sowie dem Abnutzungsgrad bei Abschluß des Kaufvertrages gehabt haben sollen. So haben die Bekl. in erster Instanz zwar die Anschaffungspreise, entnommen aus einem handelsüblichen Katalog, vorgetragen und einen 10-%-Wertverlust pauschal behauptet. Nachdem der Sachverständige diese Gegenstände nicht mehr begutachten konnte, weil sie bei den Bekl. nicht mehr vorhanden waren, hätte es nunmehr den Bekl. oblegen, Tatsachen für die Gebrauchswertfeststellung vorzutragen und unter Beweis stellen müssen. So hätten die Bekl. Anschaffungsjahr, Beschaffenheit, Größe, Material und andere Qualitätsmerkmale, Abnutzungsgrad und Erhaltungszustand für die einzelnen Gegenstände vortragen und unter Beweis stellen müssen, um die Wertfeststellung einer Schätzung nach § 287 ZPO oder einer weiteren Beweisaufnahme zugänglich zu machen. Dies haben sie auch in der Berufungsinstanz nicht getan. Hierfür reicht insbesondere nicht aus, daß die Bekl. bezüglich einer Vielzahl von Gegenständen wie beispielsweise Teppichboden, Gardinen, Schränke, Waschmaschine und Trockner usw. pauschal behaupten, daß diese Gegenstände nach 5 bis 7 oder 10 Jahren erneuerungsbedürftig und daher wertlos seien. Denn vorliegend ist, wie ausgeführt, - entgegen
etan. Hierfür reicht insbesondere nicht aus, daß die Bekl. bezüglich einer Vielzahl von Gegenständen wie beispielsweise Teppichboden, Gardinen, Schränke, Waschmaschine und Trockner usw. pauschal behaupten, daß diese Gegenstände nach 5 bis 7 oder 10 Jahren erneuerungsbedürftig und daher wertlos seien. Denn vorliegend ist, wie ausgeführt, - entgegen der Ansicht der Bekl. - nicht der Zeitwert der Gegenstände, sondern der Gebrauchswert in der jeweiligen Wohnung zugrunde zu legen. Zwar ist zu berücksichtigen, daß die Bekl. nicht wissen können, wann die Gegenstände konkret zu welchem Preis angeschafft worden sind, sondern insoweit nur auf Schätzungen angewiesen sind. Daher muß vorab der Veräußerer, hier die Kl., Zeitpunkt und Preis der Anschaffung darlegen (OLG Hamburg WuM 1997, 333). Dies haben die Kl. aber vorliegend getan und vorgetragen, daß die Gegenstände 1995/96 angeschafft worden sind und auch die Anschaffungskosten dargelegt. Demgegenüber haben die Bekl. behauptet, daß alle Gegenstände - mit Ausnahme eines möglicherweise 1997/1998 angeschafften Schrankes im kleinen Zimmer - über sieben bis zehn Jahre alt seien bzw. im Jahre 1991 angeschafft worden seien. Soweit die Bekl. rügen, daß das Landgericht nicht ohne Beweiserhebung davon hätte ausgehen dürfen, daß die Gegenstände im Jahre 1995 angeschafft worden seien, geht dies fehl. Denn die Bekl. haben für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten. Die Bekl. haben sich erst in der Berufungsinstanz auf den Zeugen E. bezogen. Mit diesem Vortrag sind die Bekl. nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, daß die fehlende Geltendmachung dieses Vortrags in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit beruhte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Da die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind und daher eine Begutachtung nicht mehr stattfinden kann, sind die Bekl. für die von ihnen behaupteten Gebrauchswerte beweisfällig geblieben. Es können daher nur die Werte zugrunde gelegt werden, die die Kl. einräumen. Danach hatten die nicht mehr vorhandenen Gegenstände zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages folgende Gebrauchswerte: [wird ausgeführt] Der Gebrauchswert für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände beträgt danach 12.100 DM.
Nach dem Sachverständigengutachten beträgt der Zeitwert der vorhandenen Gegenstände noch 18.800 DM, wobei aus den oben dargelegten Gründen deren Gebrauchswert noch höher sein dürfte.
Aber selbst wenn der Gesamtwert der Gegenstände mit 30.900 DM (12.100 DM + 18.800 DM) angenommen wird, so wäre die Vereinbarung der Parteien nur insoweit unwirksam, als das vereinbarte Entgelt mehr als 46.350 DM (30.900 DM + 50 % = 15.450 DM) beträgt. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von 10.500 DM steht den Kl. daher noch ein restlicher Zahlungsanspruch von 35.850 DM = 18.329,81 EUR zu. Nach dem angegriffenen Urteil sind die Bekl. zur Zahlung eines restlichen Kaufpreises von nur 17.895,22 Ä verurteilt worden. In dieser Höhe besteht jedenfalls ein Zahlungsanspruch.
Soweit der Senat die nicht mehr vorhandenen Gegenstände mit 12.100 DM und damit also höher bewertet hat als das Landgericht (9.395 DM), liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vor. Nach § 528 Satz 2 ZPO darf ein Urteil nicht in der Weise zum Nachteil einer Partei geändert werden, daß ihr etwas aberkannt wird, was ihr zuvor durch das angegriffene Urteil rechtskräftig zuerkannt worden ist (vgl. auch BGH MDR 1960, 919). Eine Verschlechterung liegt aber nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Anspruch einzelne Posten herabgesetzt oder gestrichen werden infolge Erhöhung anderer Posten, aber die Gesamtsumme nicht geringer wird (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Auflage, § 528 ZPO, Rdnr. 28; BGH BauRB 2004, 8 für Werklohnklage).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz liegt ein zulässiger Kaufvertrag vor, soweit der Nachmieter sich verpflichtet hat, Einrichtungsgegenstände vom Vormieter zu übernehmen und der Kaufpreis nicht in auffälligem Mißverhältnis zum Wert der Gegenstände steht. Ein Mißverhältnis liegt bei einer Wertabweichung von 50 % vor, wobei der Wert nicht der Zeitwert ist (ohnehin ein schillernder Begriff), sondern der höhere Gebrauchswert für den Mieter.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vormieter hatten 1999 zahlreiche Einrichtungsgegenstände an ihre Nachmieter verkauft. Der Preis betrug über 46.000 DM. Nach einer Teilzahlung beriefen sich die Nachmieter auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Wert der gekauften Wohnungseinrichtung und dem Kaufpreis. Sie verweigerten die Restzahlung. Ein Teil der Gegenstände konnte vom durch das Gericht beauftragten Sachverständigen nicht mehr begutachtet werden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Mai 2004 verwies das Kammergericht auf seine ständige Rechtsprechung, wonach maßgeblich der Gebrauchswert sei, der in der Regel höher sei als der Zeitwert. Für das Vorliegen eines Mißverhältnisses sei der Käufer darlegungs- und beweispflichtig. Eine pauschale Behauptung zum Wertverlust sei ebensowenig möglich wie eine Schätzung durch das Gericht. Wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden seien, gehe dies zu Lasten der Käufer. Damit sei von den Angaben der Verkäufer auszugehen für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände. Zusammen mit dem durch den Sachverständigen ermittelten Wert der begutachteten Gegenstände ergebe sich ein Wert, der nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zum Kaufpreis stehe.