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Katzennetz an Holzkonstruktion auf Balkon vertragswidrig

AG Neukölln10 C 456/1112.04.2012GE 2012, 691

BGB §§ 535, 541; ZPO § 890

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anbringung eines Katzennetzes an einer Holzkonstruktion auf einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon ohne Zustimmung des Vermieters stellt eine vertragswidrige bauliche Veränderung dar und ist auf Verlangen des Vermieters zu unterlassen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, wie die Kl. beantragte, die Bekl. zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, auf dem Balkon der Wohnung Berlin, Vorderhaus, 1. OG Mitte, ein Katzennetz an eine Holzkonstruktion anzubringen.

Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO. Handelt gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungsgeld oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Unterlassen eines mietvertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB in Verbindung mit der Regelung in § 14 Ziffer 1 Mietvertrag zu. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter gegenüber dem Mieter bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs verlangen. Gemäß § 14 Ziffer 1 Mietvertrag bedürfen die Mieter bei einer baulichen Veränderung der Zustimmung des Vermieters. De Kl. ist Vermieterin und die Bekl. Mieterin der Wohnung. Die Bekl. hat ohne Zustimmung der Kl. auf ihrem Balkon, welcher Bestandteil der Mietsache ist, eine Holzkonstruktion errichtet und daran ein Netz befestigt, damit ihre Katze den Balkon aufsuchen kann. Eine bauliche Veränderung ist in dem Aufstellen einer Holzkonstruktion, zum Halt eines Netzes, zu sehen. Eine bauliche Veränderung ist nämlich eine auf Dauer angelegte, nicht ganz unerhebliche gegenständliche Umgestaltung oder Veränderung des Erscheinungsbildes sowohl der Wohnung als auch des Gebäudes. Auf Dauer bedeutet hierbei nicht, dass die bauliche Veränderung auf eine unbestimmt lange Zeit angelegt sein muss, sondern ist Maßstab der Erheblichkeitsschwelle. Das heißt, die bauliche Veränderung darf nicht von nur kurzer Dauer oder vorübergehend angebracht werden. Eine Anlage, welche zumindest über die Sommermonate aufgebaut wird, ist von Dauer, weil sie wegen des Verbleibs über mehrere Monate hinweg den Charakter einer nur vorübergehenden Veränderung verloren hat. Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gebäude vorgenommen wurde (AG Oberhausen, Urteil vom 10.5.2011, 34 C 130/10, ZMR 2012, 62, zit. bei juris). Genehmigungspflichtig sind dabei insbesondere auch solche Einrichtungen, die nach außen in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden. Das Anbringen des Netzes im Balkonbereich stellt eine Einrichtung in diesem Sinne dar, weil sie nach außen in Erscheinung tritt. Im Übrigen ist bei der Würdigung auch zu berücksichtigen, dass die Kl. keinen Präzedenzfall für andere tierhaltende Mieter der Wohnanlage schaffen möchte. Entgegen der Auffassung der Bekl. muss die Kl. das von der Bekl. angebrachte „Katzennetz" und die dazugehörige Konstruktion nicht dulden. Unerheblich ist, welchen Zweck die Bekl. mit dem Einbau des Netzes verfolgt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betriebene Tierhaltung zwangsläufig die Verwendung eines solchen Katzennetzes mit sich bringe. Die Bekl. beabsichtigt den vertragswidrigen Gebrauch wieder zu begehen.

[...] Die angedrohten Ordnungsmittel liegen in diesem Rahmen. Ein Ordnungsgeld von bis zu 500 €, ersatzweise bis zu einem Monat Ordnungshaft, scheint ausreichend, um die Bekl. dahin gehend zu motivieren, eine Vertragsverletzung, wie die streitgegenständliche, nicht mehr zu begehen, weil das angedrohte Ordnungsgeld eine monatliche Mietzinszahlung übersteigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters auf dem Balkon der gemieteten Wohnung eine Holzkonstruktion mit Katzennetz anbringen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte auf dem Balkon eine Holzkonstruktion errichtet, an der ein Katzennetz angebracht war. Er wollte damit erreichen, dass seine Katze von der Wohnung aus den Balkon aufsuchen kann (und wollte wohl auch verhindern, dass die Katze sich „selbständig macht"). Der Vermieter nahm den Mieter auf Unterlassung in Anspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Neukölln verurteilte den Mieter antragsgemäß. Der Vermieter habe gegen den Mieter einen Anspruch auf Unterlassen eines mietvertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter bei einer baulichen Veränderung der Zustimmung des Vermieters bedürfe. In dem Aufstellen einer Holzkonstruktion mit Katzennetz sei eine bauliche Veränderung zu sehen. Es handele sich nämlich um eine auf Dauer angelegte, nicht ganz unerhebliche gegenständliche Umgestaltung oder Veränderung des Erscheinungsbildes sowohl der Wohnung als auch des Gebäudes. Das Anbringen des Netzes im Balkonbereich stelle eine Einrichtung in diesem Sinne dar, weil sie nach außen in Erscheinung trete.

Im Übrigen sei bei der Würdigung auch zu berücksichtigen, dass der Vermieter keinen Präzedenzfall für andere tierhaltende Mieter der Wohnanlage schaffen möchte. Unerheblich sei, welchen Zweck der Mieter mit dem Einbau des Netzes verfolge. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die betriebene Tierhaltung zwangsläufig die Verwendung eines solchen Katzennetzes mit sich bringe. Der Mieter beabsichtige, den vertragswidrigen Gebrauch wieder zu begehen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft unzulässig ist. Bei der vom Gericht zitierten Entscheidung des AG Oberhausen handelte es sich um eine WEG-Sache. Dort wollte ein Wohnungseigentümer ein Ständerwerk (Längsseite 12 m lang, Höhe 1,10 m) mit Katzennetz aufstellen.