Katzenhaltung
BGB §§ 553, 550
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Katzenhaltung; Tierhaltungsverbot; fristlose Kündigung; Vertragspflichtverletzung; Tierhaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Frage, ob Katzenhaltung eine die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründende erhebliche Vertragsverletzung des Mieters ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die behauptete unerlaubte Katzenhaltung - Gegenstand der fristlosen Kündigungen v. 7.10.1997 und 19.5.1998 - ergibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kl. in der Berufungsinstanz kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 553 BGB, da eine etwaige Pflichtverletzung der Bekl. unter Berücksichtigung aller Umstände nicht erheblich ist.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. als damaliger Vertreter des Voreigentümers die Bekl. ausdrücklich auf das Tierhaltungsverbot hingewiesen hat. Den Bekl. kann - die Behauptung des Kl. als richtig unterstellt - gleichwohl nicht als erheblicher Pflichtverstoß angelastet werden, eine Katze trotz Abmahnungen seitens des Kl. zu behalten. Hierbei ist zugunsten der Bekl. zu berücksichtigen, daß nach herrschender Meinung die Haltung von Kleintieren, zu denen wohl auch Katzen zu rechnen sind, nicht vertraglich untersagt werden kann, insbesondere nicht in Formularverträgen (vgl. hierzu Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar, 7. Aufl., § 535 BGB Rn. 31). Den Bekl. mußte sich somit nicht aufdrängen, bei einem Beharren auf der Tierhaltung Rechte des Vermieters zu verletzen. Das Verhalten der Bekl. kann auch deshalb nicht als Affront gegenüber dem Kl. gewertet werden, da - insoweit unstreitig - die Katze bereits 1995 angeschafft worden ist und es zunächst wegen dieser Katze zu keinerlei Problemen mit dem Kl. oder dem Voreigentümer gekommen ist. Dies konnte die Bekl.
seite zur Auffassung verleiten, eine Beseitigung der Katze liege nur im Interesse des jetzigen Kl., der damals noch nicht der Vermieter war. Ob tatsächlich der Voreigentümer von der Katzenhaltung gewußt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Objektiv konnten die Bekl. jedenfalls den Eindruck gewinnen, der Voreigentümer selbst sei an der Durchsetzung des vertraglichen Tierhaltungsverbotes nicht in dem Maße interessiert wie der Kl. Hinzu kommt, daß unstreitig der Kl. selbst einen Hund hält, obwohl nach eigener Sachdarstellung bei Vertragsabschluß das Tierhaltungsverbot allgemein mit einer Tierhaarallergie der Ehefrau des Kl. begründet worden ist, also auch mit einer Hundehaarallergie (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz Seite 4 oben). Auch wenn man unterstellt, daß dieser Hund erst dann angeschafft worden ist, als dieser für "allergie negativ" befunden worden ist, konnten die Bekl. bei objektiver Würdigung mutmaßen, das Tierhaltungsverbot in Verbindung mit der behaupteten Katzenallergie der Ehefrau des Kl. sei ein nur vorgeschobener Abmahnungsgrund. Nachdem zudem die Katze in einer abgeschlossenen Wohneinheit gehalten wird und die Ehefrau des Kl. zufällige "Begegnungen" mit Katzen schlechthin wohl nie vermeiden kann, kann unter Würdigung all dieser Umstände das auch emotional verständliche Beharren auf der Katzenhaltung nicht als die Interessen des Kl. grob mißachtender bewußter Vertragsverstoß gewertet werden.
Zu Recht weist das AG in diesem Zusammenhang darauf hin, daß zur Durchsetzung eines etwaigen wirksamen vereinbarten Tierhaltungsverbotes des Kl. daher auf das verhältnismäßige Mittel der Unterlassungsklage gemäß § 550 BGB zu verweisen ist.