Katzenflöhe
BGB §§ 535, 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Katzenflöhe; Einschleppen; Haftung; Schadensersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Einschleppen von Katzenflöhen stellt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar, für die der Mieter aus positiver Forderungsverletzung haftet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch des Kl. besteht jedoch in Höhe von 402,50 DM und weiteren 115 DM für die Beseitigung der Katzenflöhe.
Denn das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß nach Auszug des Bekl. Katzenflöhe in der Wohnung waren. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z. Dieser hat anschaulich bekundet, daß die Wohnung des Bekl. stark mit Katzenflöhen befallen war. Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin R. zu der Überzeugung gelangt, daß der Bekl. eine Katze gehalten hat, spricht der erste Anschein dafür, daß der Bekl. das Vorhandensein der Katzenflöhe in der Wohnung zu vertreten hat.
Denn die Aussage des Zeugen L. vermag insoweit nicht zu überzeugen. Dieser konnte lediglich bekunden, daß ab etwa einem Jahr vor seinem Auszug die Katze nicht mehr unten war, wenn er seinen Bruder besucht hat. Selbst wenn man als richtig unterstellt, daß die Katze des Bekl. sich in diesem Zeitraum im wesentlichen bei der Freundin des Bekl. eine Etage höher aufgehalten hat, so läßt sich aus der Bekundung jedoch nicht entnehmen, daß die Katze gar nicht mehr in der Wohnung war.
Auch die Aussage des Zeugen L., daß er in der Wohnung nicht von Katzenflöhen gestochen worden ist, bedeutet nicht, daß in der Wohnung zum damaligen Zeitraum keine Katzenflöhe waren. Denn der Zeuge Z. hat hierzu im einzelnen geschildert, daß die Flöhe in erster Linie nur dann Menschen stechen, wenn die Katze längere Zeit nicht mehr in der Wohnung ist.
In Anbetracht der Tatsache, daß die Zeugin R. ferner glaubhaft geschildert hat, daß der Bekl. bei seinem Auszug aus der Wohnung Unrat in die Waschküche gestellt hat, geht das Gericht davon aus, daß auch die Katzenflöhe dort aus der Wohnung des Bekl. stammen. Denn der Zeuge Z. hat hierzu bekundet, daß er keine Hinweise dafür hatte, daß sich im Keller eine Katze aufgehalten hat und daß, wenn eine Katze nur einmal kurz dort gewesen wäre, ein so starker Befall auch nicht zu erklären wäre.
Da das Einschleppen von Katzenflöhen eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt, haftet der Bekl. hierfür aus einer positiven Forderungsverletzung.