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Katasteramtsgebühren

BVerwGBVerwG 8 C 12.0521.06.2006ZOV 2006, 307

VermG § 38 Abs. 1, § 27, § 3 Abs. 5; AusglLeistG § 6 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Weder in direkter noch in analoger Anwendung folgt aus § 38 Abs. 1 VermG eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft des Katasteramtes.

2 Die Kl. - eine juristische Person des Privatrechts - ist von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen betraut. Sie führt das Verfahren nach der Flächenerwerbsverordnung durch, das dem bevorrechtigten Verkauf von Grundstücken an Berechtigte des Ausgleichsleistungsgesetzes dient.

3 Bei den zu privatisierenden Grundstücken handelt es sich um Flächen, die im Beitrittsgebiet in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet wurden und in Volkseigentum übergingen. Das Eigentum an ihnen erwarb die Kl. zum 1. Januar 1996 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

4 Am 1. Juli 1997 bat die Kl. das Kataster- und Vermessungsamt des Bekl. um die Übersendung von Nachweisen zu den Voreigentümern für insgesamt 113 Flurstücke der Gemarkung W. Der Bekl. kam dem nach und machte mit Kostenbescheid vom 17. September 1997 für seine Tätigkeit Verwaltungsgebühren in Höhe von 4.520 DM geltend. (...)

6 Am 20. Oktober 1997 legte die Kl. erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid ein.

7 Ihre auf Aufhebung des Kosten- und des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage hat die Kl. im wesentlichen damit begründet, aus § 6 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG) ergebe sich, daß die Erteilung von Negativattesten nach § 3 Abs. 5 VermG zu den kostenfreien Verwaltungsverfahren gehöre. (...)

8 Dem hat der Bekl. mit der Begründung widersprochen, die Kostenfreiheit des § 38 Abs. 1 VermG beziehe sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht auf die katasterrechtlichen Verfahren. Auch sei die Höhe der Gebühren zutreffend festgesetzt worden. Der Zeitaufwand habe bei keinem der Flurstücke mehr als eine halbe Stunde betragen.

9 Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. (...)

13 Mit Urteil vom 8. Dezember 2004 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Gebührenerhebung stehe eine aus dem Bundesrecht folgende Kostenfreiheit entgegen. In entsprechender Anwendung der bundesrechtlichen Regelung des § 38 Abs. 1 VermG sei von der Kostenfreiheit der Auskunft auszugehen, weil die Voreigentümernachweise der Erteilung eines Negativattestes nach § 3 Abs. 5 VermG dienten.

14 Eine direkte Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG scheide aus, da er nur die im Vermögensgesetz selbst vorgesehenen behördlichen Verfahren erfasse. (...)

15 Ausgehend vom Normzweck sei § 38 Abs. 1 VermG aber analog anzuwenden. Das Vermögensgesetz diene dem Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen Altberechtigten und jetzigem Verfügungsberechtigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Vergewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten diene dem Schutz des Restitutionsberechtigten, indem sie auf die Sicherung von Restitutionsansprüchen abziele und insofern für den Verfügungsberechtigten fremdnützig sei. Deshalb sei die Kostenfreiheit auf die streitgegenständliche Auskunft auszudehnen. Da der Verfügungsberechtigte mit der Anfrage seiner Vergewisserungspflicht nachkomme, sei eine Kostenpflichtigkeit mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht zu vereinbaren.

16 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Bekl. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

19 Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Mit seiner Ansicht, daß bei der angefochtenen Gebührenfestsetzung nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg aus dem Bundesrecht ein Fall der sachlichen Kostenfreiheit folgt, verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht (1.).

20 Es erweist sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da sich aus sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen weder eine sachliche Kostenfreiheit noch allgemeine abgabenrechtliche Schranken gegen die Kostenpflichtigkeit der katasterrechtlichen Auskunft ergeben (2.).

21 Da das Berufungsgericht die materiellen Voraussetzungen der Gebührenfestsetzung nach dem Landesrecht nicht abschließend durchgeprüft hat, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (3.).

22 1. Die entscheidungstragende Ansicht des Berufungsgerichts, daß die eine Gebührenpflicht der Kl. begründenden Vorschriften des Landesrechts in Fällen der vorliegenden Art nicht herangezogen werden können, da sich die Kostenfreiheit aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG ergibt, entspricht nicht der Rechtslage.

23 Zwar ist dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts zu folgen, daß die eine Gebührenpflicht der Kl. begründenden Vorschriften des Landesverwaltungskostenrechts nur herangezogen werden dürfen, wenn bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Denn das Landeskostenrecht ist dem Bundeskostenrecht nachgeordnet. Ist die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibt für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 ‑ BVerwG 8 C 14.88 ‑, BVerwGE 84, 178 [180] = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 31 und vom 23. April 1998 ‑ BVerwG 3 C 56.96 ‑, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 3).

24 Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des brandenburgischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes Brandenburg ausdrücklich durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GebGBbg anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind, worunter nach der für die Auslegung des Landesrechts maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch Normen des Bundesrechts fallen.

25 Frei von Rechtsfehlern hat das Oberverwaltungsgericht eine unmit-tel-bare Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG für die Auskünfte der Ka-taster-ämter gegenüber der Kl. verneint. Diese Norm regelt, daß "das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ko-stenfrei ist". Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Norm im Abschnitt VI des Vermögensgesetzes, der sich mit Ver-fah-rens-re-gelungen befaßt, folgt, daß unter Verwaltungsverfahren das von den Ver-mö-gens-ämtern auf der Rechtsgrundlage des Vermögensgesetzes betriebene Ver-waltungsverfahren zu verstehen ist. Neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne gehören dazu auch alle im Vermögensgesetz vorge-se-henen und seiner Durchführung dienenden "Annex-Verfahren" (vgl. Urteil vom 23. April 1998 ‑ BVerwG 3 C 56.96 ‑, a.a.O.). Dazu zählt auch das Vergewisserungsverfahren gemäß § 3 Abs. 5 VermG. Hin-ter-grund ist dabei, daß die Normen des Vermögensgesetzes das Ziel ha-ben, das Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Ver-fügungsberechtigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und deshalb eine ganzheitliche Betrachtung des Restitutionsverfahrens an-ge-bracht ist, wobei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den engen Zusammenhang des Vergewisserungsverfahrens mit dem eigentlichen Restitutionsverfahren abgestellt worden ist (Urteil vom 23. April 1998 ‑ BVerwG 3 C 56.96 ‑, a.a.O.).

26 Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß das hier zu beurteilende Verwaltungshandeln kein unselbständiger Teil des Vergewisserungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 VermG ist. Zu Recht hat es auf die Unterschiede in den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen abgestellt, wonach die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden gemäß § 24 Abs. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes Bbg der Minister des Innern führt und die Fachaufsichtsbehörden über die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Zuständigkeiten für Verfahren nach dem Vermögensgesetz das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg sind, wie sich aus § 3 der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 4. August 1991, GVBl S. 375, ergibt. Die Verwaltungstätigkeit der Katasterbehörden kann damit nicht als ein Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 30 ff. VermG angesehen werden.

27 Dies bestätigen auch die Gesetzesmaterialien. Nach dem Text der Erläuterungen zum Vermögensgesetz in der Unterrichtung durch die Bundesregierung (BTDrucks. 11/7831 S. 16) betrifft § 38 Abs. 1 VermG nicht das Verwaltungshandeln anderer Behörden, zumindest soweit diese außerhalb des Vermögensgesetzes ‑ wie hier ‑ tätig werden.

28 Entgegen der Auffassung der Revision geht es bei dem in Streit stehenden Verwaltungshandeln um ein selbständiges Verfahren, das außerhalb des Vermögensgesetzes abläuft. Die Kl. benötigt für ihre eigene Tätigkeit Auskünfte von dem Katasteramt, die sie genauso gut vom Grundbuchamt oder auch von den Vermögensämtern selbst, dann allerdings kostenpflichtig, hätte in Anspruch nehmen können.

29 Die Auskunft durch das Katasteramt beruht auf einem äußeren Anstoß, nämlich dem Antrag der Kl. Er steht in keinem notwendigen Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die begehrte Amtshandlung kann zwar für ein anderes Verwaltungsverfahren dienlich sein. Das verleiht ihr aber nicht den Charakter einer Unselbständigkeit. Denn hierzu sind in erster Linie verfahrensrechtliche Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Behörden, eine Einflußnahmemöglichkeit der federführenden Behörde und eine mangelnde Außenwirkung des Ergebnisses maßgebend (vgl. nur Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rn. 117 f. zu § 9; auch Urteil vom 7. Februar 1986 ‑ BVerwG 4 C 43.83 ‑ Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35). Davon ist bei einer Auskunft des Katasteramtes gegenüber der Kl. aber nicht auszugehen. Diese wird unmittelbar der Kl. als einer außerhalb der Katasterverwaltung stehenden Stelle erteilt und hat damit Außenwirkung.

30 Es gibt zudem keinerlei verfahrensrechtliche Verbindung zwischen der Auskunft und dem Vergewisserungsverfahren nach § 3 Abs. 5 VermG. Irgendeinen verwaltungsmäßigen Einfluß hat das Vermögensamt auf das Handeln des hier Auskunft erteilenden Katasteramtes nicht.

31 Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Unrecht eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG vorgenommen. Es hat die Vor-aus-set-zun-gen verkannt, unter denen ein Gericht zur analogen Anwendung einer Ge-setzesvorschrift berechtigt ist. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber gerade geregelt hat. Dabei genügt es nicht, daß auf der Seite eines der Beteiligten das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in einer einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Beteiligten in ungebührlicher Weise vernachlässigt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 ‑ IVa ZR 55/87 ‑, BGHZ 105, 140 [143]).

32 Ein solcher vergleichbarer Sachverhalt, der auf eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers schließen läßt, liegt nicht vor. Das Vermögensgesetz ist nicht von einem allgemeinen Grundsatz der Kostenfreiheit etwaiger Verwaltungsverfahren vorgeprägt. Es gibt im Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz verschiedene Rechtsvorschriften, die ausdrücklich die Kostenpflichten der Beteiligten begründen, so z. B. für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids (vgl. etwa Nr. 56 des Sechsten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 24. Oktober 2003, SächsGVBl S. 706) oder einer Grundstücksverkehrsge-nehmigung (§ 9 der Grundstücksverkehrsordnung). Das spricht gegen eine Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand. Aus dem systematischen Zusammenhang des Vermögensgesetzes folgt, daß der Gesetzgeber mit Bedacht für jeden einzelnen Regelungsbereich abschließende Entscheidungen zur Kostenpflichtigkeit oder Kostenfreiheit treffen wollte und sich dabei jeweils von der unterschiedlichen Interessenlage der Verfahrensbeteiligten leiten ließ.

33 Für das vorliegende Verwaltungsverfahren erweisen die Regelungen der Flächenerwerbsverordnung, daß eine allgemeine Kostenfreiheit nicht bezweckt war. Denn neben den Kosten der zivilrechtlichen Abwicklung, die der Erwerber zu tragen hat, kann sogar ‑ im Unterschied zu § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG ‑ die Grunderwerbsteuer anfallen (§ 11 FlErwV). Für die Kostenpflichtigkeit spricht dabei entscheidend, daß die Beteiligten des Flächenerwerbsverfahrens nicht die Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein müssen und damit nicht das in einen angemessenen Ausgleich zu bringende Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten angesprochen ist (vgl. Urteil vom 23. April 1998 ‑ BVerwG 3 C 56.96 ‑, a.a.O.). Die Grundstücksveräußerung an diese Beteiligten ist damit kein Akt einer Wiedergutmachung staatlichen Unrechts. Vielmehr zeigen sich hier deutliche Parallelen zum Investitionsvorranggesetz, das ebenso keine Befreiung von der Kostenpflicht vorsieht.

34 Wenn aber schon für die Verfahren nach § 3 des Ausgleichsleistungsge-setzes im allgemeinen kein Grundsatz der Kostenfreiheit aufgestellt ist, gilt dies erst recht für die damit im Zusammenhang stehende selbständige Verwaltungstätigkeit der Katasterämter.

35 Zu Unrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Kostenfreiheit aller Verwaltungsmaßnahmen aus, die in einem untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zum vermögensrechtlichen Verfahren stehen. Mit diesem unbestimmten Merkmal ist eine nicht zu billigende ausufernde Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG eröffnet. Bei den hier in Rede stehenden Auskünften und Auszügen aus amtlichen Datensammlungen wird dies besonders deutlich, da nahezu jede Behörde, Bibliothek oder jedes Archiv im Bundesgebiet über Informationen verfügt, die mit vermögensrechtlichen Verfahren in engen Zusammenhang gebracht werden können.

36 Gegen eine Analogiebildung zu § 38 Abs. 1 VermG spricht auch das bundesstaatliche Kompetenzgefüge. Eine Analogie findet dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz gar keine Befugnis zur Schließung einer Regelungslücke hat. Für eine allgemeine Regelung der persönlichen oder sachlichen Kostenfreiheit, die üblicherweise Teil des materiellen Landeskostenrechts ist, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Denn die Gesetzgebungsbefugnis zur Schaffung von Kostenregelungen wird allein als Annex zur Sachkompetenz vermittelt, wobei den Ländern das Kostenrecht selbst zusteht (vgl. Urteil vom 25. August 1999 ‑ BVerwG 8 C 12.98 ‑, BVerwGE 109, 272 [278] = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 53; BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1969 ‑ 2 BvL 25, 26/64 ‑, BVerfGE 26, 281, 297 ff.). Für eine Regelung der Kostenfreiheit als Teil des Katasterrechts mangelt es dem Bund aber von vornherein am materiellen Kompetenztitel für das Katasterrecht. Der vom Oberverwaltungsgericht zu Unrecht bejahte untrennbare Zusammenhang der Auskunft zum Verfahren nach dem Vermögensgesetz, der auf der Praxis der Vermögensämter beruhen soll, ändert an der fehlenden Kompetenz nichts. Denn die Praxis der Vermögensämter hat sich an der vorgegebenen Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes zu orientieren.

37 Gegen einen Analogieschluß spricht schließlich, daß es an der vergleichbaren Interessenlage und damit an dem rechtsähnlichen Tatbestand fehlt. Mit § 38 Abs. 1 VermG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Wiedergutmachung staatlichen Unrechts zu erleichtern. Deshalb sollen den Beteiligten die Kosten der Verfahren der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nicht auferlegt werden. Ein rechtsähnlicher Tatbestand fehlt aber gerade für die Anträge der Kl. beim Kataster- und Vermessungsamt des Bekl. zum Nachweis der Voreigentümer. Ein entscheidender Unterschied, der mit der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts nur am Rande etwas zu tun hat, liegt darin, daß hier kein eigennütziges Privatrechtsubjekt tätig wird, das fremdnützig ein Verwaltungshandeln der Katasterämter veranlaßt. Aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Privatisierungsauftrages hat die Kl. vielmehr die Position des Verfügungsberechtigten inne. Sie ist zur vollständigen Veräußerung der Flächen ermächtigt, für die das Negativattest und die Grundstücksver-kehrsgenehmigung Voraussetzungen sind. Damit verfolgt die Kl. keine vom Staat losgelösten Interessen. Das Eigentum ist der Kl. im Grunde nur "pro forma" übertragen, damit sie die Privatisierungsverträge abwickeln kann. Das vom 3. Senat angeführte Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten, das auszugleichen ist (Urteil vom 23. April 1988 ‑ BVerwG 3 C 56.96 ‑, a.a.O.), besteht mithin nicht. Die von der Kl. verfolgten fiskalischen Interessen sind in diesem Zusammenhang nicht zu beachten, da sie gegenüber dem Ziel der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts bedeutungslos sind.

38 Es kommt hinzu, daß die Kl. in den Privatisierungsverfahren nicht ausschließlich die Stellung eines Verfügungsberechtigten genießt. Sie ist vielmehr die "Herrin" des in zivilrechtlicher Handlungsform ablaufenden Verfahrens und begehrt in dieser Form im vorliegenden Fall die Tätigkeit anderer Verwaltungsbehörden. Von daher greift der Schutzzweck des § 38 Abs. 1 VermG von vornherein nicht.

39 Bei der Tätigkeit des Katasteramtes handelt es sich auch nicht um eine Amtshilfe gegenüber dem Vermögensamt, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 VermG unentgeltlich durchzuführen wäre. Nach § 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe. Allerdings werden vom Begriff der Amtshilfe solche Handlungen ausgenommen, die der ersuchenden Behörde als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Davon ist hier auszugehen. Denn die Aufgabe der Katasterämter erschöpft sich nicht in der Sammlung von Daten über Grundstücke und der Fortführung des Liegenschaftskatasters; vielmehr kann das mit dem Liegenschaftskataster verfolgte Ziel der Übereinstimmung des Grundbuchs mit anderen in öffentlichen Registern gesammelten Daten nur erreicht werden, wenn die im Katasteramt gespeicherten Daten weitergegeben werden. Deshalb macht die wesentliche Funktion des Katasters seine Benutzung durch andere Behörden aus, die im Wege der Einsicht, Auskunft oder Weitergabe von Auszügen geschieht. Die Übermittlung grundstücksbezogener Daten ist damit für das Katasteramt keine fremde Tätigkeit, die außerhalb des üblichen Aufgabenbereichs liegt. Auskünfte der Katasterämter an Vermögensämter stellen somit keine Maßnahmen der Amtshilfe dar (vgl. auch Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 27 Rn. 8).

40 2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich nicht deshalb als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil eine sachliche Kostenfreiheit auch nicht aus einer Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG über § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes folgt. Eine vom Berufungsgericht erwogene, aber letztlich nicht entschiedene Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG über den Verweis in § 6 Abs. 2 AusglLeistG scheidet aus. Wollte man mit der Kl. von einem unselbständigen Annex-Verfahren ausgehen, so würde die streitgegenständliche Auskunft einen Teilakt des Verfahrens nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bilden, da die Kenntnis über die Voreigentümer für die Anwendung dieses Gesetzes erhebliche Bedeutung besitzt und die Kl. daher regelmäßig über die Einholung des Negativattestes hinaus auf sie angewiesen ist. Zu Recht hat aber das Oberverwaltungsgericht bei seinen Überlegungen dem § 6 Abs. 2 AusglLeistG keinen Verweis auf § 38 Abs. 1 VermG entnommen, soweit es um ein Flächenerwerbsverfahren nach § 3 AusglLeistG geht. Dies folgt für die gegenwärtige Fassung dieser Norm schon aus dem Wortlaut. Die hier anzuwendende frühere Fassung hatte demgegenüber, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinen anderen materiellen Gehalt. Für das hier in Rede stehende Verfahren des Flächenerwerbs nach § 3 AusglLeistG ist von vornherein eine Einschränkung der entsprechenden Geltungsanordnung in § 6 Abs. 2 AusglLeistG angebracht. Denn dieses Verfahren ist der Kl. als juristischer Person des Privatrechts übertragen und wird vollständig zivilrechtlich abgewickelt (Beschluß vom 15. November 2000 ‑ BVerwG 3 B 10.00 ‑, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286). Soweit damit überhaupt eine öffentlich-rechtliche Entscheidung für die Anwendung des § 3 AusglLeistG vorgreiflich ist, ist diese vom zuständigen Vermögensamt bereits getroffen und dem bei der Kl. stattfindenden Verfahren zugrunde gelegt. Die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG sind von einem vermögensrechtlichen Entschädigungstatbestand unabhängig (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1996 ‑ 1 BvR 1408/95 ‑, BVerfGE 94, 334 [349]). Wenn aber das Verfahren vor der Kl. allein privatrechtlicher Art ist, erscheint die Anwendung der Verfahrensregelung des Vermögensgesetzes fernliegend. Im übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gegen eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG über § 6 Abs. 2 AusglLeistG. Die Gesetzesänderung hat nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur deklaratorische Bedeutung. Sie soll nur der Klarstellung dienen, daß das Vermögensgesetz für die Durchführung der §§ 3, 3 a und 4 Abs. 3 AusglLeistG nicht gilt (BTDrucks. 14/1932 S. 17).

41 Einer Kostenpflichtigkeit der vorliegenden katasterrechtlichen Auskunft steht auch sonstiges Bundesrecht nicht entgegen. Insbesondere bestehen aus dem Abgabenrecht des Bundes keine Bedenken gegen eine Kostenpflicht. Die Vermittlung eines konkreten Vorteils ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung der Gebührenerhebung (Urteile vom 25. August 1999 ‑ BVerwG 8 C 12.98 ‑, BVerwGE 109, 272 = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 und vom 22. Oktober 1992 ‑ BVerwG 3 C 2.90 ‑, BVerwGE 91, 109 [112] = Buchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 2). Es genügt für die Rechtfertigung einer Gebühr allein die individuelle Verantwortlichkeit des Gebührenschuldners für die entstandenen Kosten der Verwaltung. Diese Verantwortlichkeit ist bei der Kl. gegeben. Sie hat beim Bekl. mit ihrem Begehren auf Auskunft eine Verwaltungstätigkeit in Gang gesetzt, die individuell zurechenbare Kosten verursacht hat.

42 3. Da das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen des im Landesrecht geregelten Gebührentatbestandes bisher nicht abschließend überprüft hat, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat sich insbesondere nicht mit der irrevisiblen Frage auseinandergesetzt, ob nach der Änderung der Gebührenordnung die Tarifstelle 2.3.2 VermGebO eine von der allgemeinen Gebührenfreiheit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg abweichende Regelung für einfache schriftliche Auskünfte trifft und ob es sich bei den der Kl. erteilten um solche handelt.

43 Gegebenenfalls wird im Berufungsverfahren zusätzlich zu klären sein, ob der vom Bekl. bisher nicht dargelegte konkret benötigte Zeitaufwand für die Erstellung der Auskünfte im Rahmen der Tarifstelle 2.3.2 VermGebO eine Rolle spielt. Nicht auszuschließen ist dabei, daß die vom Bekl. geübte Pauschalisierung zu rechtfertigen wäre, falls sich im Rahmen einer etwaigen Beweisaufnahme der zu ermittelnde notwendige Zeitaufwand nicht feststellen ließe. Diese Fragen beurteilen sich nach dem irrevisiblen Landesrecht.