Kappungsgrenze/Dreijahresfrist
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kappungsgrenze/Dreijahresfrist; Mieterhöhung/Kappungsgrenze; Mieterhöhungsverlangen/Frist; Kappungsgrenze/Überschreitung; Dreijahresfrist/Kappungsgrenze; Mieterhöhungsverlangen/Kappungsgrenze; Zustimmungsfrist; Mieterhöhung/Wirksamwerden
Rechtsentscheid
häufig von der Redaktion verfasst
I. Verlangt der Vermieter die Erhöhung des Mietzinses zu einem Zeitpunkt, der innerhalb des für die Kappungsgrenze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG maßgebenden Zeitraums von drei Jahren liegt, so ist das Mieterhöhungsverlangen nicht deswegen unwirksam, weil die Kappungsgrenze nicht eingehalten ist.
II. Ein solches Mieterhöhungsverlangen vermag die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG bereits vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren in Gang zu setzen, so daß die Mieterhöhung unmittelbar danach wirksam werden kann.