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Kappungsgrenze/Dreijahresfrist

BayObLGREMiet 2/8810.03.1988GE 1988, 405

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kappungsgrenze/Dreijahresfrist; Mieterhöhung/Kappungsgrenze; Mieterhöhungsverlangen/Frist; Kappungsgrenze/Überschreitung; Dreijahresfrist/Kappungsgrenze; Mieterhöhungsverlangen/Kappungsgrenze; Zustimmungsfrist; Mieterhöhung/Wirksamwerden

Rechtsentscheid

häufig von der Redaktion verfasst

I. Verlangt der Vermieter die Erhöhung des Mietzinses zu einem Zeitpunkt, der innerhalb des für die Kappungsgrenze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG maßgebenden Zeitraums von drei Jahren liegt, so ist das Mieterhöhungsverlangen nicht deswegen unwirksam, weil die Kappungsgrenze nicht eingehalten ist.

II. Ein solches Mieterhöhungsverlangen vermag die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG bereits vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren in Gang zu setzen, so daß die Mieterhöhung unmittelbar danach wirksam werden kann.