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Kappungsgrenze/Drei-Jahres-Frist

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 379/8713.10.1987GE 1988, 203

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kappungsgrenze/Drei-Jahres-Frist; Kappungsgrenze/Dreijahresfrist; Drei-Jahres-Frist/Berechnung; Mieterhöhung/Kappungsgrenze; Mieterhöhungsverlangen/Kappungsgrenze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Berechnung der Drei Jahres-Frist des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 MHG ist vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der neu eintretenden Mietpreiserhöhung auszugehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl., Mieterin einer nicht mehr preisgebundenen Neubauwohnung im Hause der Kl., hat aufgrund eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens vom 3. Dezember 1984 einer Mieterhöhung von 227 DM auf 295,44 DM monatlich zu-gestimmt. Mit Erhöhungsverlangen vom 7. April 1987 verlangen die Kl. Zustimmung der Bekl. zu einer Erhöhung der Miete auf monatlich 348,96 DM ab 1. Juli 1987. Die Bekl. wendet ein, die Mieterhöhung sei nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 MHG ausgeschlossen, da sich die Miete innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Jahren bereits um 30 v.H. erhöht habe. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist nicht verpflichtet, der mit Schreiben vom 7. April 1987 verlangten Mieterhöhung zuzustimmen, weil der Mietzins in den zurückliegenden drei Jahren bereits um 30 vom Hundert erhöht worden und die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 MHG bereits erreicht worden ist. Die Kl. haben die tatsächlichen Vor-aussetzungen zwar bestritten; dies ist jedoch nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da die zurückliegenden Mieterhöhungserklärungen eigene Handlungen der Kl. be-treffen. Da die Kl. demzufolge unbestritten mit der Erklärung vom 3. Dezember 1984 bereits eine Erhöhung des Mietzinses um 30 vom Hundert erzielt haben und diese Erhöhung nach § 2 Abs. 4 MHG zum 1. März 1985 wirksam geworden ist, können die Kl. vor dem 1. März 1988, von den Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 MHG abgesehen, keine Mietzinserhöhung verlangen. Bei der Berechnung der 3-Jahresfrist ist nämlich vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der neu eintretenden Mietpreiserhöhung auszugehen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 46. Aufl., Anm. 3 c zu § 2 MHG).