veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kappungsgrenze/Drei-Jahres-Frist

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 379/8713.10.1987GE 1988, 203

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kappungsgrenze/Drei-Jahres-Frist; Kappungsgrenze/Dreijahresfrist; Drei-Jahres-Frist/Berechnung; Mieterhöhung/Kappungsgrenze; Mieterhöhungsverlangen/Kappungsgrenze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Berechnung der Drei-Jahres-Frist des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 MHG ist vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der neu eintretenden Mietpreiserhöhung auszugehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Da die Kl. unbestritten mit der Erklärung vom 3. Dezember 1984 bereits eine Erhöhung des Mietzinses um 30 vom Hundert erzielt haben und diese Erhöhung nach § 2 Abs. 4 MHG zum 1. März 1985 wirksam geworden ist, können die Kl. vor dem 1. März 1988, von den Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 MHG abgesehen, keine Mietzinserhöhung verlangen. Bei der Berechnung der 3-Jahresfrist ist nämlich vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der neu eintretenden Mietpreiserhöhung auszugehen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 46. Aufl., Anm. 3 c zu § 2 MHG).