Kappungsgrenze
MHG § 2; WoBindG § 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kappungsgrenze; Kostenmiete; Mieterhöhung; Mietpreisbindung; Wegfall
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kappungsgrenze zur Mieterhöhung bemißt sich nach Wegfall der Mietpreisbindung nicht an der unwirksam vereinbarten, sondern an der preisrechtlich geschuldeten Kostenmiete.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Amtsrichterin die auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 7,01 DM pro Quadratmeter gerichtete Klage abgewiesen, da der Kl. lediglich Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 5,76 DM pro Quadratmeter verlangen konnte; letztere ist aber von den Bekl. unstreitig bereits erteilt worden.
Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das AG dargelegt, daß im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG bezüglich der Bestimmung der Kappungsgrenze allein der vor Wegfall der Preisbindung geschuldete, nicht dagegen der entgegen § 8 Abs. 1 WoBindG vereinbarte und damit - soweit die Kostenmiete übersteigend - unwirksame Mietzins zugrunde zu legen ist.
Das Vorbringen des Kl. rechtfertigt demgegenüber keine vom AG abweichende Betrachtungsweise. Soweit der Kl. die Auffassung vertritt, der die Kostenmiete übersteigende, vertraglich vereinbarte Mietzins "lebe nach Auslaufen der Preisbindung wieder auf", kann dem nicht gefolgt werden. Die in § 8 Abs. 2 WoBindG postulierte "Unwirksamkeit" ergreift ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht lediglich die Durchsetzbarkeit einer bestehenden Forderung im Sinne einer Hemmung, sondern die Vereinbarung, das heißt den Anspruchsgrund selbst. Eine einmal unwirksame Vereinbarung kann aber mangels anderslautender gesetzlicher Regelung nicht mehr nachträglich Wirksamkeit erlangen.