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Kapitalrückzahlung

OLG Dresden2 U 1531/9328.03.1994ZOV 1994, 310

Art. 232 § 1 EGBGB; § 242 BGB; DDR: § 7 Abs. 4 VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kapitalrückzahlung; Tilgungsleistung; Zinsleistung; Altkredit; Kreditvertrag; Grundmittel-Kreditvertrag; Vorfinanzierung; Wohnungsbau; Wohnungsbaugenossenschaft; Eigentumsschutz; Enteignung; Haftung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Haftung für die Rückzahlung von Kapital aus einem Grundmittelvertrag zur Durchführung staatlicher Planungen der DDR.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten im wesentlichen um die Frage, ob die Kl. als Rechtsnachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (künftig AWG) verpflichtet ist, Tilgungs- und Zinsleistungen auf einen sog. Altkredit zu erbringen. Die Staatsbank der DDR, deren Rechtsverhältnisse von der Bekl. abgewickelt werden (vgl. Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 i. V. m. dem Gesetz über die Staatsbank der DDR vom 29.6.1990 [GBl. I Nr. 38 S. 504 i. d. F. von Anlage II Kapitel IV Abschnitt II Nr. 1 EVertr] und das Gesetz zur Überleitung der Staatsbank Berlin [Anlage I Kapitel IV Abschnitt II Nr. 46 EVertr], schloß mit der Rechtsvorgängerin der Kl., der "Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft Fortschritt Dresden" am 29.5.1975 eine als Grundmittel-Kreditvertrag bezeichnete Vereinbarung.

Die Kl. begehrt u. a. die Feststellung, daß sie der Bekl. aus dem Grundmittel-Kreditvertrag für sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften vom 29.4.1975 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausgangsentscheidung, ZOV 94, 128, verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. bleibt weitgehend ohne Erfolg.

I. + II. 1 pp.

II. 2. Rein vorsorglich weist der Senat aber darauf hin, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch das deklaratorische Anerkenntnis vom 11./21.2.1991 letztlich nicht berührt wird, da dieses in vollem Umfang mit der materiellen Rechtslage korrespondiert:

a) Die von den Rechtsvorgängern der Parteien am 29.4.1975 geschlossene Vereinbarung ist als Kreditvertrag i. S. v. §§ 1, 6 der Kreditverordnung sozialistischer Betriebe vom 22.12.1971 (GBl. II 1972, 41 - künftig: KreditVO 1971) zu verstehen, aus welchem die Kl. nach dem Recht der DDR zur Erbringung der vereinbarten Tilgungsleistungen verpflichtet war und ist.

aa) Der Senat vermag der Kl. nicht darin zu folgen, daß die streitgegenständliche Vereinbarung vom 29.4.1975 nicht auf eine Darlehensgewährung, sondern auf eine Zuwendung staatlicher Haushaltsmittel gerichtet sei. Diese Sicht widerspricht sowohl der in der DDR bei der Finanzierung des Neubaus genossenschaftlicher Wohnungen geltenden Rechtslage als auch dem in der Vertragsurkunde vom 29.4.1975 verkörperten Willen der Rechtsvorgänger der Parteien.

(1) Wie sämtliche sonstigen der KreditVO 1971 unterliegenden Wirtschaftsverträge ist auch der Grundmittel-Kreditvertrag als ein Darlehensvertrag zu qualifizieren, aus welchem dem Kreditnehmer die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta obliegt.

Die in § 6 Abs. 4 und 5 KreditVO 1971 enthaltenen Regelungen, nach welchen die Finanzierung des Neubaus genossenschaftlicher Wohnungen in dem dort näher bezeichneten Umfang durch Kreditgewährungen zu erfolgen hat, ist nach dem Recht der DDR ernsthaft gewollt gewesen. So machen etwa die Bestimmungen über die Zahlungsfähigkeit (§ 2 Abs. 2 e und Abs. 3 i. V. m §§ 17, 18 KreditVO 1971) nur Sinn, wenn es für die Abwicklung des durch den Grundmittel-Kreditvertrag begründeten Rechtsverhältnisses auf die Bonität des Kreditnehmers ankommt, also die Rückzahlung der Darlehensvaluta aus dessen Vermögen zu erfolgen hat. Gegen verdeckte staatliche Zuwendungen spricht weiterhin, daß die KreditVO zwischen der verzinslichen und zurückzuzahlenden Darlehensvaluta (§§ 3, 12 KreditVO 1971) und den von den Betrieben empfangenen Haushaltsmitteln (§ 19 Abs. 2 KreditVO) differenziert. In gleicher Weise ist die Verordnung über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft (Kreditverordnung) vom 28.1.1982 (GBl. I 126) konzipiert.

Diese schuldrechtliche Betrachtung fügt sich nahtlos mit den genossenschafts- und kreditwesenrechtlichen Regelungen zusammen.

Bereits § 9 der Verordnung über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21.11.1963 (GBl. 1964 II S. 17 - künftig: VO AWG) enthält gesonderte Regelungen für die (damals noch zinslosen) Kredite (vgl. § 9 Abs. 1 VO AWG), für die Vorfinanzierung der Eigenmittel der AWG (vgl. § 9 Abs. 3 VO AWG) und für sonstige Leistungen, darunter jährliche materielle und finanzielle Unterstützung der AWG durch die staatlichen Organe (vgl. § 5 Abs. 3 VO AWG). Bekräftigt wird diese bewußte Trennung zwischen Kreditmitteln, Eigenmitteln und sonstigen Haushaltsmitteln durch die in § 1 der Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Finanzierung des Wohnungsbaues durch sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften vom 15.12.1970 (GBl. II S. 756) erfolgte Novellierung von § 9 VO AWG, welche bei den Tilgungsleistungen zwischen der Eigenbeteiligung der AWG und deren Refinanzierung aus dem Haushalt des zuständigen örtlichen Staatsorgans unterscheidet.

Ergänzend sei bemerkt, daß diese strenge Differenzierung zwischen den Haushaltsmitteln einerseits und den Kreditmitteln andererseits beim Bau volkseigener Wohnungen durch § 2 der Verordnung über die Finanzierung des Baues volkseigener Wohnungen und des Baues staatlicher Einrichtungen vom 15.12.1970 (GBl. II S. 764) abgerundet wird.

Anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Planung, Verwendung und Abrechnung finanzieller Fonds der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften vom 10. Februar 1983 (GBl. I S. 79), da die dort auf planungsrechtlicher Ebene getroffene Regelung nur besagt, daß die Finanzierung der Zinsen und anteiligen Tilgung aus dem Haushalt der Räte der Kreise zu erfolgen hat. Auswirkungen auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Partnern des Grundmittel-Kredits lassen sich hieraus aber nicht ableiten.

(2) An dieser gesetzlich vorgegebenen Lage haben sich die Rechtsvorgänger der Parteien bei Abschluß des Grundmittel-Kreditvertrages vom 29.4.1975 orientiert. Dieser Wille wird in der Vertragsurkunde durch die § 9 VO AWG (i. d. F. 1970) aufgreifenden Regelungen zur Verzinsung und Tilgung (§ 6 des Grundmittel-Kreditvertrages) belegt und findet seine weitere Bestätigung im "Feinplan komplexer Wohnungsbau - 75", welcher bei der Finanzierung der streitgegenständlichen Wohneinheiten Jstadt Nord K 1 bis K 9 auch auf der Planungsebene zwischen dem streitgegenständlichen Kredit aus dem Grundmittel-Kreditvertrag, den Krediten für Einbaumöbel und den genossenschaftlichen Eigenmitteln aufschlüsselt. Diesen Inhalt des Grundmittel-Kreditvertrages haben die Rechtsvorgänger der Parteien einschränkungslos umgesetzt, was der Auffassung der Kl., wonach die erstrebten staatlichen Zuwendungen lediglich zum Schein in die Form eines Kreditvertrages gekleidet worden seien, ebenfalls widerspricht. So hat die Rechtsvorgängerin der Kl. unstreitig die in der Vertragsurkunde vorgesehenen Tilgungsleistungen erbracht und weiterhin veranlaßt, daß der Rat der Stadt Dresden aus seinen Haushaltsmitteln Zinszahlungen erbringt. Hiermit steht im Einklang, daß die Rechtsvorgänger der Parteien die zwischen ihnen geschlossenen Grundmittel-Kreditverträge stets bilanziert haben.

Diese Praxis hat die Rechtsvorgängerin der Kl. selbst nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Planwirtschaft beibehalten und in der am 31.7.1990 erstellten Abrechnung zum 30.6.1990 die Tilgung der Kredite bei den Kosten berücksichtigt und damit deutlich von den zum Ausgleich eines ansonsten drohenden Verlustes benötigten Zuwendungen aus dem Staatshaushalt abgegrenzt.

Folgerichtig haben die Parteien nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands den Grundmittel-Kreditvertrag vom 29.4.1975 in der Vereinbarung vom 11./21.2.1991 als "gültig" behandelt und hierdurch - wie unter II. 1. dargelegt - deklaratorisch bestätigt.

(3) Die hierzu in der Literatur vereinzelt vertretene - in sich in der dogmatischen Herleitung nicht einheitliche - gegenteilige Auffassung (Harms, DZWir 1993, 123, 125; Harms, Alt-Verpflichtungen aus dem volkseigenen Wohnungsbau, 1992, 36 ff., 57 ff; Scholz/Leciejewski, Rechtsgutachten zur Problematik früherer "Kreditverträge" in der ehemaligen DDR im Bereich des Wohnungsbaues, 1991, insbesondere Bl. 53 ff. des Vorabdrucks, Bl. 85 ff. d. A., differenzierender allerdings Scholz, BB 1993, 1953) verkennt die auch dem DDR-Recht immanente Differenzierung zwischen den schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragspartner und der Refinanzierung des Schuldners durch staatliche Haushaltsmittel. Insbesondere vermag der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß die Zins- und Tilgungsleistungen von den Räten der Kreise und Städte schuldbefreiend übernommen werden sollten und die der Finanzierung des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus dienenden Grundmittel-Kreditverträge von den Vertragspartnern nicht ernsthaft gewollt waren. Soweit dies nunmehr von einzelnen Autoren anders gesehen wird, versuchen diese, die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen juristisch selbständigen Rechtsträgern aus allgemeinen Prinzipien der sozialistischen Planwirtschaft heraus auf eine öffentlich-rechtliche Ebene zu heben und rein zweckorientiert zu verstehen. Dies widerspricht aber dem - über Art. 232 § 1 EGBGB auch heute noch relevanten - Rechtsverständnis der DDR, welches, im Ansatz der "Zweistufentheorie" der bundesdeutschen Leistungsverwaltung vergleichbar, sehr wohl zwischen dem hoheitlich vorgegebenen planwirtschaftlichen Ziel und dessen Umsetzung mit Mitteln des Privatrechts getrennt hat.

Nur am Rande sei deshalb bemerkt, daß sämtliche sich mit dem Problem der Altkredite befassenden gerichtlichen Entscheidungen - insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofes zu den Altkrediten der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (ZIP 1993, 1909), die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZinsanpassungsG (ZOV 1993, 255, 259) und das Urteil des Kammergerichts zu den Altkrediten der volkseigenen Betriebe (DZWir 1994, 23) - eine Wirksamkeit der Kreditverträge zumindest unter den planwirtschaftlichen Bedingungen als selbstverständlich voraussetzen.

Diese Sicht liegt auch sämtlichen nach dem Zusammenbruch der Planwirtschaft in der DDR und in der Bundesrepublik ergangenen gesetzgeberischen Maßnahmen zugrunde.

(3.1) So hielt offenkundig der Ministerrat der DDR die Tilgungsverpflichtungen der AWG für fortbestehend, als er in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der Bundesrepublik Deutschland für die Wohnungsbaugenossenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 15.8.1990 (GBl. I S. 1072) sowie in §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom 22.7.1990 (GBl. I S. 901) Regelungen über den vom Staat zu übernehmenden Anteil des Kapitaldienstes der Wohnungsbaugenossenschaften erlassen hat. Gleiches gilt für die den volkseigenen Wohnungsbau betreffenden Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmung über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsbaugenossenschaften vom 11.8.1990 (GBl. I S. 1265).

Die parallel hierzu in der DDR erlassenen eigentumsrechtlichen Regelungen (Umwandlungsgesetz vom 22.7.1990, aaO i. V. m. der o. a. Durchführungsbestimmung) wurden durch Art. 22 Abs. 3 EVertr i. V. m. Nr. 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag inhaltlich nahtlos in das bundesdeutsche Recht übernommen, was nur Sinn macht, wenn der Einigungsgesetzgeber davon ausging, daß auch die korrespondierenden darlehensrechtlichen Regelungen fortgelten. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbaus wurde diese in Art. 22 Abs. 4 EVertr sogar ausdrücklich angesprochen.

(3.2) Belegt wird dieses Rechtsverständnis durch die nach dem 3.10.1990 zur Bewältigung der Altschuldenproblematik ergriffenen politischen und gesetzgeberischen Initiativen, wie die Gemeinsame Erklärung über ein Moratorium für die Kreditverpflichtungen der kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen von Ende März 1991 und diverse parlamentarische Stellungnahmen (vgl. etwa BT-Drs. 12/5075, insbesondere zu 5. und zu 8.; BT-Drs. 12/3158, insbesondere zu 39.; BT-Drs. 12/4401, insbesondere S. 114 f.).

In besonderer Weise gilt dies für das AltschuldenhilfeG, dessen Subventionen in Höhe von über 30 Milliarden DM (vgl. Gemmeke, Zusammenhänge zwischen Altschuldenhilfe-Gesetz und Vermögensgesetz, ZOV 1993, 316; Der Spiegel 10/1994 vom 7.3.1994, S. 62; vgl. auch die Zustandsbeschreibung in Hegele/Biehler, Altschulden - Hilfe oder Fessel?, VIZ 1993, 465) nur Sinn machen, wenn die Rechtsnachfolger der AWG nach dem Recht der DDR Schuldner eines Darlehensvertrages waren. Hiervon geht auch der ganz überwiegende Teil der Literatur mehr oder weniger selbstredend aus (vgl. die umfassenden Literaturhinweise in BGH, ZIP 1993, 1909; aus neuer Zeit weiterhin: Bultmann, DWiR 1993, 335, 355 ff. für LPG Altkredite; Matthiesen in Anmerkung zu KG, DZWir 1994, 23, 29 ff. zu Altkrediten für volkseigene Betriebe; Redder/Schröter/Seeger, Altschuldenlösung für die Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern, 1993, S. 5 ff.).

bb) Diese Überleitung des Darlehensvertrages durch Art. 232 § 1 EG-BGB (vgl. BGH, ZIP 1993, 1909, 1910 unter II 2.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(1) Unter den eigentumsrechtlichen Aspekten des Artikels 14 GG ist nicht zu beanstanden, daß die Altkredite der AWG im Einigungsvertrag inhaltlich nicht modifiziert wurden. Dem Senat ist dabei durchaus bewußt, daß der Bundesgesetzgeber die Rechtsnachfolger der AWG infolge der Überleitung der darlehensvertraglichen Regelungen des DDR-Rechts in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hat:

Einerseits wurden die Darlehensnehmer durch die Fortgeltung der zum 1.7.1990 im (für die Schuldner sehr ungünstigen; vgl. dazu Hegele/Biehler, aaO.) Verhältnis 2 : 1 in DM umgestellten Darlehensverträge auf der Kostenseite voll marktwirtschaftlichen Gegebenheiten unterworfen; andererseits haben sie auf der Einkommenseite bis heute die sozialen Lasten der Wiedervereinigung in erheblichem Umfange mit zu tragen, indem ihnen durch § 11 MHG (i. d. F. v. Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 EVertr) sowie durch die Regelungen der Ersten Grundmietenverordnung vom 17.6.1990 (BGBl. I S. 1269), der Zweiten Grundmietenverordnung vom 27.7.1992 (BGBl. I S. 1416) und der Betriebskosten Umlageverordnung vom 17.6.1991 (BGBl. I S. 1270), geändert durch Verordnungen vom 13.7. und 27.7.1992 (BGBl. I S.1 250 und 1415) verwehrt wurde und wird, auch nur einigermaßen kostendeckende Mieten zu verlangen.

Vorliegend bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob es gegen Art.14 GG verstieße, wenn der Gesetzgeber den Rechtsnachfolgern der AWG über einen längeren Zeitraum hinweg betriebswirtschaftlich akzeptable Mietzinserlöse versagen sollte (vgl. BVerfGE 71, 230, 246 ff.; BVerfGE 53, 325, 265 ff.; zusammenfassend: Sonnenschein, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht, NJW 1993, 161, 164 ff.), ohne die hierdurch entstehende ausweglose wirtschaftliche Situation durch andere Maßnahmen zu verbessern. Selbst wenn der Bundesgesetzgeber die primär ihm obliegenden sozialen Verpflichtungen (Art. 20 Abs. 1 GG) durch die Regelungen des Einigungsvertrages und der Grundmietenverordnungen in verfassungswidriger Weise einseitig den Rechtsnachfolgern der AWG aufgebürdet haben sollte, ließe dies die Darlehensrückzahlungsanprüche der Bekl. unberührt und hätte allenfalls die Nichtigkeit der kostendeckende Mietzinsen vereitelnden preisrechtlichen Vorschriften zur Folge.

(2) Im übrigen vermag der Senat eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und der Berufsfreiheit der Kl. nicht zu erkennen, da den Rechtsnachfolgern der AWG ein zumindest hinreichender Ausgleich für die ihnen vom Bundesgesetzgeber auferlegten sozialen Lasten der Wiedervereinigung gewährt wurde.

- Durch die "Gemeinsame Erklärung über ein Moratorium für die Kreditverpflichtungen der kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen" von Ende März 1991 wurden Liquiditätskrisen der Rechtsnachfolger der AWG jedenfalls bis Ende 1993 abgewandt.

- Das Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetz vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944, 989) i. V. m. Nr. 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag hat den Rechtsnachfolgern der AWG das Eigentum an dem von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Grund und Boden verschafft, wobei hierfür ein lediglich symbolischer Ausgleich zwischen 1 DM und 3 DM/m2 zu entrichten ist. Hierdurch konnte es zwar gelingen, die gravierenden Liquiditätsprobleme zu beheben. Bei der gebotenen Gesamtschau kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß diese Maßnahme die Vermögenslage der Rechtsnachfolger entscheidend verbessert hat.

In besonderer Weise gilt dies für die Kl., deren Objekte sich zum Teil in zentraler Dresdner Innenstadtlage befinden.

- Schließlich ist durch das Altschuldenhilfe Gesetz vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944, 986) den Rechtsnachfolgern der AWG die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren 150 DM/m2 übersteigenden "Altkrediten" befreien zu lassen.

Belanglos ist hierbei, daß sich die Verantwortlichen der Kl. entschlossen haben, die mit dem AltschuldenhilfeG angebotene Unterstützung - vorliegend in Höhe von insgesamt rund 35 Mio. DM - nicht zu nutzen. Ob die Kl. in ihren Rechten aus Art. 14 GG verfassungswidrig beeinträchtigt wird, ist nämlich allein nach objektiven Gegebenheiten zu beantworten und kann durch das Verhalten der Kl. nicht beeinflußt werden.

Die in diesem Zusammenhang von der Kl. gegen die Verfassungsmäßigkeit des AltschuldenhilfeG erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.

(2.1.) Soweit die Kl. unter Hinweis auf das von Prof. Großfeld für den Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. erstattete "Gutachten zur Vereinbarkeit des Entwurfs eines 'Altschulden-Gesetzes' mit dem GenossenschaftsG" und auf das für sie gefertigte Gutachten von Prof. Leisner zur "Verfassungsmäßigkeit des Entwurfes eines Altschuldenhilfegesetzes im Hinblick auf die dort den Wohnungsgenossenschaften auferlegten Verpflichtungen" einen Verstoß gegen Artikel 3 GG daraus abzuleiten versucht, daß die Altschulden der Rechtsnachfolger der AWG mit den Altschulden der Rechtsnachfolger der volkseigenen Wohnungsbaugesellschaften im AltschuldenhilfeG gleichbehandelt werden, vermag dem der Senat nicht beizutreten. Es entspricht nämlich einhelliger verfassungsrechtlicher Auffassung, daß dem Gesetzgeber bei der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 86, 81, 87; BVerfGE 84, 133, 158). Dieser ist vorliegend ersichtlich nicht überschritten (im Ergebnis ebenso: Gemmeke in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 F 1, § 4 Rn. 49 ASchG).

Zwar ist der Kl. zuzugeben, daß die Rechtsnachfolger der AWG anders als die Rechtsnachfolger der volkseigenen Wohnungsbaugesellschaften kooperativ geprägt und privatrechtlich organisiert sind. Diese nicht sonderlich gewichtigen strukturellen Unterschiede gebieten aber in zivilrechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Privilegierung gegenüber den Rechtsnachfolgern der volkseigenen Wohnungsbaugesellschaften, zumal sich diese der unter II 2. a) bb) (1) dargelegten zentralen Problematik, nämlich der Liquiditätskrise infolge marktwirtschaftlicher Kreditzinsen einerseits und unterhalb des Kostendeckungsniveaus gehaltener Mietzinsen andererseits, in gleicher Weise ausgesetzt sehen.

(2.2) Ebensowenig sieht sich der Senat imstande, den Art. 14 GG betreffenden Ausführungen im Gutachten von Prof. Leisner beizutreten. Die umfassenden Darlegungen dieses Gutachtens gründen zwar isoliert betrachtet auf einem soliden verfassungsrechtlichen Fundament, gehen aber zivilrechtlich von unzutreffenden Prämissen aus und müssen daher im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zu unzutreffenden Ergebnissen kommen:

Im Ansatz ist allerdings richtig, daß die Kl. dem Schutzbereich des Art. 14 GG in gleicher Weise unterliegt, wie alle anderen in der Bundesrepublik angesiedelten Privatrechtssubjekte. Insbesondere ist es angesichts der bewußten gesetzgeberischen Entscheidung, der Kl. das in der DDR - in erheblichem Umfange aus staatlichen Haushaltsmitteln - erworbene Vermögen zu belassen und dieses durch die zu einem symbolischen Betrag erfolgende Übereignung der Grundstücke noch entscheidend zu mehren, nicht möglich, im Rahmen von Art. 14 GG zu Lasten der Kl. zu berücksichtigen, daß diese die Verfügungsbefugnis über die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen weitgehend nicht durch eigene Leistungen erlangt hat. Einer Totalenteignung i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG steht aber bereits entgegen, daß die in § 2 Abs. 1 AltschuldenhilfeG geforderte Anerkennung der Rechtslage - wie dargelegt - nichts ändert (vgl. ergänzend: Gemmeke in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, aaO., § 2 ASchG Rn. 38).

Ebensowenig ist eine Enteignung darin zu sehen, daß § 5 AltschuldenhilfeG die Inanspruchnahme von Altschuldenhilfe von der Veräußerung von 15 % des Wohnungsbestandes abhängig macht. Dahinstehen kann hierbei, ob es i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG enteignend wirken kann, wenn die Gewährung einer Subvention von der Aufgabe der Verfügungsbefugnis (vgl. BVerfGE 50, 290, 339; BVerfGE 74, 264, 281) durch den Berechtigten abhängig gemacht wird und dessen - formal in freier Dispositionsbefugnis ergehende - Entscheidung bei vernünftigem Vorgehen allein im Sinne einer Inanspruchnahme der Zuwendung ergehen kann (vgl. zur Problematik der Unmittelbarkeit des Eingriffs: Maunz/Dürig/Papier, GG, Art. 14 Rn. 452 ff.; Kimminich, in BK zum GG, Art. 14 Rn. 368; Friauf, DVBl. 1971, 674, 680 f.; weitere Nachweise im Gutachten von Prof. Leisner, aaO., S. 15 und S. 41). Selbst wenn ein unmittelbarer hoheitlicher Eingriff unterstellt wird, wäre dieser als dem Wohle der Allgemeinheit dienend zulässig. Bei der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Privatisierung und breiten Streuung des Wohnungsbestandes in den neuen Bundesländern (vgl. § 1 Satz 2 AltschuldenhilfeG) handelt es sich nämlich um eine auf die Harmonisierung der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gerichtete Maßnahme, für welche sich anerkennenswerte wohnungsbau- und eigentumspolitische Gründe finden.

Entgegen der von Prof. Leisner vertretenen Meinung scheitert die Rechtmäßigkeit der Privatisierungsbestrebungen auch nicht an der fehlenden Entschädigungsregelung. Da die Veräußerung des Wohnungsbestandes zu den marktüblichen Bedingungen zu erfolgen hat, bleibt die Vermögenslage der Rechtsnachfolger der AWG von der Privatisierung unberührt, so daß sich eine Enteignung von vornherein erübrigt.

(2.3) Einen Verstoß gegen Art. 12 GG vermag der Senat ebensowenig zu erkennen.

Im Ausgangspunkt hat die Kl. allerdings darin recht, daß die ihr bei der Inanspruchnahme von Altschuldenhilfe auferlegte Verpflichtung zur Teilprivatisierung des Wohnraums die Sphäre ihrer Berufsausübungsfreiheit berührt. Diese Beeinträchtigung ist aber durch vernünftige und verhältnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls - wie sie zu Art. 14 Abs. 3 GG dargelegt sind - gerechtfertigt.

(3) Schließlich wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, daß der Kl. eine Teilhabe am Forderungserlaß nach §§ 1, 2 FinanzbereinigungsG vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 463) versagt wird.

Zur Bewältigung der finanziell gravierenden und inhaltlich vielschichtigen Altschuldenproblematik muß dem Gesetzgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zugebilligt werden. Dieser ist nicht überschritten, wenn die von der Staatsbank der DDR an die AWG ausgereichten Kredite im bundesdeutschen Recht anders behandelt werden als die in §§ 1, 2 FinanzbereinigungsG bezeichneten Verbindlichkeiten. Zwar mag es als eher formales Kriterium zu verstehen sein, daß § 1 FinanzbereinigungsG daran anknüpft, ob eine Forderung (unmittelbar) den "öffentlichen Haushalten" oder der Staatsbank der DDR - und damit lediglich mittelbar den "öffentlichen Haushalten" - zustand. Diese Ausgrenzung von Ansprüchen der Staatsbank der DDR ist aber für den Umfang des Forderungserlasses letztlich belanglos, da die Regelungen des FinanzbereinigungsG ihr entscheidendes Gepräge durch den in § 2 FinanzbereinigungsG niedergelegten Normenkatalog erfahren und dieser von vornherein Forderungen aus Darlehensverträgen mit den AWG - selbst wenn sie unmittelbar aus den öffentlichen Haushalten stammen - nicht erfaßt.

Auch die Auswahl des Normenkatalogs als solche erscheint angesichts der komplexen Problematik nicht willkürlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß sich der Gesetzgeber entschlossen hat, den Rechtsnachfolgern der Träger des sozialistischen Wohnungsbaus ihre Verbindlichkeiten - mit den Kappungsgrenzen des AltschuldenhilfeG - zu belassen. Die Rechtsnachfolger der AWG mögen sich zwar auf der Liquiditätsebene in einer ähnlich schwierigen Lage befinden wie die durch das FinanzbereinigungsG privilegierten Rechtsträger. In vermögensmäßiger Hinsicht befinden sie sich aber angesichts der erheblich gestiegenen Grundstücks- und Gebäudewerte in der Regel in einer ungleich günstigeren Situation als die durch das FinanzbereinigungsG begünstigten Unternehmen, die ohne den Forderungserlaß oft hoffnungslos überschuldet wären. Plastisch belegt wird dies dadurch, daß das Eigentum der Kl. zum 31.12.1993 mit durchschnittlich 236,28 DM Altschulden je m2 Wohnfläche belastet war, der Verkehrswert je m2 Wohnfläche aber gerichtsbekannt ein Mehrfaches beträgt. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund entschlossen hat, den Forderungserlaß bei den Rechtsnachfolgern der AWG auf die Kappungsgrenze des AltschuldenhilfeG zu beschränken, kann der Senat hieran weder etwas Verfassungswidriges noch sonstwie Anstößiges erkennen.

b) Die Geschäftsgrundlage für die Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Bekl. ist entgegen der von dieser vertretenen Auffassung durch das Ende der sozialistischen Planwirtschaft nicht weggefallen. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfange auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den an die LPG gewährten Altkrediten (BGH, ZIP 1993, 1909) Bezug, die sinngemäß auch für Kreditgewährungen an die AWG gelten:

Der Kl. ist freilich darin zu folgen, daß die Rechtsnachfolger der AWG wegen der unterhalb des Kostenniveaus festgeschriebenen Mieten durch die Überleitung der Darlehensrückzahlungsverpflichtungen noch stärker betroffen sind als die Rechtsnachfolger der LPG, denen auf der Einkommenseite eine sich an marktwirschaftlichen Prinzipien orientierende freie Preisgestaltung ermöglicht wird. Dies rechtfertigt aber im Rahmen der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage keine andere Behandlung, zumal den Rechtsnachfolgern der AWG für diese besonderen Belastungen durch die unter II 2 a bb (2) näher dargelegten Hilfen ein angemessener Ausgleich gewährt wurde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anm.: (vgl. die Ausgangsentscheidung LG Dresden, Urteil vom 18. November 1993 - 45 O 161/93 - ZOV 1994, 128).