Kampfhund im gemeinschaftlich genutzten Keller
WEG §§ 13 II 1, 15 II; BGB §1004 I 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.
2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluß den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsgegnerin läßt einen von ihr gehaltenen Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier zeitweise im Kellergeschoß des Gebäudes unangeleint herumlaufen. Es ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob dieser Hund stets einen Maulkorb trägt. Das Landgericht hat dem Antrag entsprochen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch zusteht, daß die Antragsgegnerin es unterläßt, im Kellergeschoß ihres Hauses ihren Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier frei herumlaufen zu lassen. Hierdurch wird die Antragstellerin faktisch am Betreten des Kellergeschosses gehindert, da sie stets damit rechnen muß, dem Hund der Antragsgegnerin zu begegnen. Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, daß eine solche Situation für die Antragstellerin stets gefährlich ist, da es sich bei dem Hund um einen sog. Kampfhund der Rasse American Staffordshire-Terrier handelt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hundeverordnung Berlin als gefährlich gilt. Ob der Hund nach der Behauptung der Antragsgegnerin gutmütig ist, es in der Vergangenheit bereits zu Zwischenfällen gekommen ist oder generell Bedenken gegen die Einstufung dieser Hunderasse als gefährlich bestehen, kann dahingestellt bleiben, da Tiere stets unberechenbar reagieren können. Hier ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, daß der Hund die Kellerräume als sein Territorium betrachtet und jede Person als Eindringling betrachten wird, der diese Kellerräume betritt. Im Falle eines Angriffs durch den unbeaufsichtigten Hund ist zudem aufgrund seiner Kampfkraft mit erheblichen Verletzungen des Opfers zu rechnen. Eine nicht zu duldende Störung des sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebenden Unterlassungsanspruchs liegt daher vor. Gemäß § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer nur zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach den §§ 14 und 15 WEG berechtigt. Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Soweit Wohnungseigentümer gegensätzliche Interessen verfolgen, folgt aus diesen Regelungen eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. Staudinger/Bub, § 21 WEG Rdnr. 128). Die Interessen der Antragsgegnerin auf ein freies Auslaufen ihres Hundes muß daher vor den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin auf freien Zugang zu den Kellerräumen zurückstehen. Hieraus folgt, daß ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, einen sog. Kampflhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen. Aus der Gebrauchsregelung des § 15 Abs. 3 WEG folgt weiterhin, daß jeder Wohnungseigentümer auch ohne einen Mehrheitsbeschluß den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Diese Ausprägung der vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 WEG vorgenommenen Gebrauchsregelung greift nicht in den dinglichen Bereich des Wohnungseigentums ein (vgl. zum Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß BGH in NJW 1995, 2036 f. und zum Gebot des Leinenzwangs durch Mehrheitsbeschluß BayObLG in NJW-RR 1994, 658), da hier nur eine Gebrauchsregelung für das Gemeinschaftseigentum und nicht für das Sondereigentum getroffen wird.